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Geruchsbeeinträchtigung durch Fleischerei

LG Berlin55 S 504/9910.07.2001GE 2001, 1339

BGB §§ 862, 906, 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Geruchsbeeinträchtigung durch Fleischerei; Immissionen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Grundstücksnachbar kann nicht die Einstellung eines Fleischereibetriebs zur Wurstherstellung verlangen, wenn eine Geruchsbelästigung in der Wohnung ausscheidet (hier: kaum wahrnehmbarer Wurstgeruch im Schlafzimmer).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach §§ 862, 1004 BGB i. V. m. § 906 BGB analog nicht zu, so daß das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen war.

Die Kammer hat bei der Einnahme des Augenscheins vor Ort nicht feststellen können, daß der Besitz des Kl. an seiner Wohnung durch Gerüche während der Wurstherstellung beeinträchtigt oder zumindest mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

Bei der Einnahme des Augenscheins hat sich die Kammer davon überzeugt, daß während des Kochvorgangs der Würste in den Räumen der Fleischerei des Bekl. ein intensiver Wurstgeruch wahrnehmbar ist und dieser auch auf dem Hof vor dem geöffneten Fenster noch deutlich wahrnehmbar ist. Im Schlafzimmer der Wohnung des Kl. war der Geruch für die Kammer jedoch nicht bzw. höchstens kaum wahrnehmbar festzustellen. Danach war allenfalls von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen.

Die Unwesentlichkeit kann zwar vorliegend nicht nach § 906 Abs. 1 S. 2 oder 3 BGB festgestellt werden, da es "Geruchsgrenzwerte" für den vorliegenden Fall nicht gibt. Insbesondere ist hier die TA Luft nicht anwendbar, da diese nach Ziffer 1 TA Luft nur für genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG i. V. m. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) gilt. Ausweislich der Anlage zur 4. BImSchV zählt aber der Fleischereibetrieb des Bekl. nicht hierzu. Zwar können danach Anlagen zur Verarbeitung von Fleisch für die menschliche Ernährung genehmigungsbedürftig sein (Ziffer 7.4 des Anhangs), jedoch nur wenn täglich mehr als eine Tonne Fleisch verarbeitet wird. Dies ist aber für den Betrieb des Bekl. nicht ersichtlich. Somit ist die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung dann anzunehmen, wenn nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, was bei Gerüchen dann gegeben ist, wenn ein durchschnittlicher Mensch sie kaum noch empfindet (vgl. BGH NJW 1982, 440). Mehr als ein kaum wahrnehmbarer Wurstgeruch war für die Kammer im Schlafzimmer des Kl. jedoch nicht festzustellen.

Soweit der Kl. im Termin behauptet hat, daß die Fenster der Fleischerei zum Hof am Tag der Augenscheinseinnahme entgegen dem sonst üblichen Öffnen gegen 8.00 Uhr erst gegen 10.15 Uhr geöffnet worden seien, hat sich dies in der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen l. S. und S. B. nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigt. Die Zeugin S., die Ehefrau des Kl., konnte auf Nachfragen nicht sicher bestimmen, inwieweit welche Fenster um welche Uhrzeit geöffnet waren, während der Zeuge B., ein Mitarbeiter des Bekl., überzeugend ausgeführt hat, daß diese wie üblich nach der Frühstückspause geöffnet worden sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 906 BGB muß ein Nachbar eine unwesentliche Beeinträchtigung durch Gerüche, Geräusche und andere Einwirkungen dulden. Wenn keine amtlichen Grenzwerte vorliegen, geht der Richter schon einmal selbst schnuppern, um festzustellen, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht hatte auf Beschwerden des Nachbarn über unerträgliche Wurstgerüche in seiner Wohnung der Unterlassungsklage stattgegeben, wonach die Wurstherstellung in der Fleischerei praktisch untersagt wurde. Auf die Berufung beraumte das Landgericht einen Termin zur "Augenscheinseinnahme" an (den Begriff der "Geruchsprobe" kennt die ZPO nicht).

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 10. Juli 2001 wies das Landgericht Berlin die Unterlassungsklage ab und meinte, es liege eine nur unwesentliche Zuführung von Gerüchen im Sinne des § 906 BGB vor. Amtliche Grenzwerte existierten nicht, so daß es auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers ankomme, ob eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliege. Im Schlafzimmer des Klägers sei jedoch nur ein kaum wahrnehmbarer Wurstgeruch für die Kammer festzustellen gewesen.