Geringfügige Beeinträchtigungen
§ 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Geringfügige Beeinträchtigungen; Instandhaltungspflicht; Instandsetzung der Mietsache; Deckenrisse; Haarrisse; Veränderung der Mietsache; Beeinträchtigung, geringfügige
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nicht jede Veränderung der Mietsache löst einen Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aus. Das gilt insbesondere bei geringfügigen Veränderungen der Mietsache, die deren Geeignetheit zur vertragsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat die Vornahmeklage mit Recht insoweit abgewiesen, als die Kl. Beseitigung der Deckenrisse verlangen.
Ein dahingehender Anspruch aus § 536 des BGB steht ihnen nicht zu.
Nach dieser Bestimmung hat der Vermieter die Mietsache zwar in einem Zustand zu erhalten, der die vertragsgemäße Nutzung derselben gewährleistet.
Daraus folgt aber nicht, daß jede Veränderung der Mietsache einen Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auslöst, die Mietsache in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Geringfügige Veränderungen der Mietsache, die deren Geeignetheit zur vertragsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigen, hat der Mieter vielmehr hinzunehmen.
Um solche Veränderungen handelt es sich bei Haarrissen an einer Zimmerdecke einer Altbauwohnung. Denn derartige Risse beeinträchtigen nur in geringem Umfange optisch und wirken deshalb auf die Nutzung der Wohnung als solche sich erheblich nicht aus.