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geringes Angebot

AG Hamburg42 C 70/9710.06.1997WuM 1998, 167

WiStG § 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

geringes Angebot; Mietpreisüberhöhung; Teilmarkt; Darlegungslast; Mieter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter, der eine Mietpreisüberhöhung geltend macht, muß darlegen, daß ein geringes Angebot an Wohnraum i. S. d. § 5 WiStG in dem Teilmarkt, zu dem sein Wohnraum gehört, im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses gegeben war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen der Kl. und dem Bekl. kam Ende Januar 1996 ein Mietverhältnis mit Mietbeginn am 1.2.1996 über eine 2-Zimmer-Wohnung zustande mit einem vereinbarten Nettokaltmietzins von 1.326 DM zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen. Vor Abschluß des Mietvertrages war der Vater des Bekl. Mieter jener Wohnung, und der Bekl. wohnte als dessen Untermieter in der Wohnung.

Der Bekl. meint, der vereinbarte Mietzins sei nach dem Hamburger Mietenspiegel nicht gerechtfertigt und zahlte weniger Mietzins; es könnten allenfalls 17,91 DM pro qm netto kalt in Ansatz gebracht werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist gerechtfertigt. Soweit der Bekl. die Höhe des Nettokaltmietzinses beanstandet, hat er Einwendungen nicht schlüssig dargetan. Er trägt zu den Voraussetzungen des § 5 WiStG nicht hinreichend vor. Nach § 5 WiStG kann eine Mietpreisüberhöhung nur dann gegeben sein, wenn ein geringes Angebot im Sinne des § 5 Abs. 1 WiStG bei Vermietung des Wohnraums gegeben war. Der Bekl. trägt nicht vor, daß ein geringes Angebot im Sinne dieser Vorschrift in dem Teilmarkt, zu dem sein Wohnraum gehört, im Januar 1996 gegeben war. Zu dieser Voraussetzung fehlt jeglicher Vortrag. Schon aus diesem Grunde bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den übrigen Tatbestandsmerkmalen des § 5 WiStG.