Geringes Angebot
WiStG § 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum ist zu bejahen, wenn das örtliche Angebot an vergleichbaren Wohnungen die bestehende Nachfrage nicht wenigstens spürbar überschreitet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der objektive Tatbestand des § 5 WiStG erfordert ferner, daß ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen im Zeitpunkt der Anmietung besteht. Auch diese Feststellung war aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen L. zu treffen. Das Gericht ist mit der überwiegenden Rechtsprechung der Auffassung, daß diese Voraussetzung bereits vorliegt, wenn kein ausgeglichener Wohnungsmarkt herrscht, das örtliche Angebot an vergleichbaren Wohnungen die bestehende Nachfrage also nicht wenigstens spürbar überschreitet (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., D 44; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 59, m.w.N.).
Das Gericht hat die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es einen Fehlbestand von zumindest 3 % - entgegen den ursprünglichen Ausführungen im Beweisbeschluß - nicht für erforderlich erachtet. Entscheidend ist insofern, daß das Gesetz selbst eine Quantifizierung nicht festgelegt hat und die Prüfung, ob ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen gegeben ist, letztendlich lediglich die Prüfung erfordert, ob die Nachfrage ohne weiteres durch die auf dem Markt befindlichen Angebote gedeckt wird oder nicht. Hierzu hat der Sachverständige L. indessen seine Erfahrungen geschildert, die dem Gericht die Gewißheit geben, der Wohnbedarf der Kl. war bei Anmietung der streitbefangenen Wohnung nicht ohne weiteres zu befriedigen. Der Sachverständige hat nämlich bekundet, daß bereits damals sich die Fälle von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 WiStG gehäuft hätten und er mit derartigen Fällen bereits im Jahr 1987 befaßt gewesen sei, wobei er stets vermittelnd tätig geworden sei. Der Sachverständige ist im Amt für Wohnungswesen der Stadt tätig und hat damit insofern quasi als sachverständiger Zeuge seine eigenen Erfahrungen bekundet. Ferner hat er aus der dort gewonnenen Kenntnis ausgesagt, daß sich im Jahr 1987 die jetzt eindeutig bestehende Mangelsituation bereits insofern angekündigt habe, als im Amt für Wohnungswesen die Nachfragezahlen bereits im damaligen Zeitpunkt "wahnsinnig" angestiegen seien. Dem Sachverständigen ist darin zuzustimmen, daß dies für die Gesamtsituation auf dem Braunschweiger Wohnungsmarkt zwar nur einen eingeschränkten Aussagewert hat, jedoch hiermit Indizien geschildert werden, die den sicheren Rückschluß auf ein geringes Angebot rechtfertigen. Damit bleibt festzustellen, daß die Kl. nachgewiesen haben, daß für den in Rede stehenden Teilmarkt kein ausgeglichener Wohnungsmarkt bestand.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß die Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit nicht die Ausnutzung der Marktlage durch den Bekl. als Vermieter erfordert.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das LG Braunschweig hat durch Urteil vom 19.1.1990 - 6 S 302/89 - (WM 1990, 162) das amtsgerichtliche Urteil bestätigt.