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Geringerer Grenzabstand für Thuja-Hecke

AG Wedding22a C 28/1407.07.2014GE 2014, 1276

BGB §§ 195, 1004; NachbG Berlin §§ 27, 28, 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Geringerer Grenzabstand für Thuja-Hecke; Verjährung des Beseitigungsanspruchs bei überhängenden Zweigen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Lebensbäume (Thujen) sind Hecken im Sinne des § 28 NachbG Berlin, die nur einen Grenzabstand von einem Meter einhalten müssen.

2. Ein Anspruch auf Beseitigung des Überhanges von stark nadelnden Fichtenzweigen verjährt in drei Jahren nach erstmaliger Entstehung des Beseitigungsanspruchs.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Miteigentümer des mit einem Reihenhaus bebauten Grundstückes in Berlin, es handelt sich um eine mit vier Doppelhaushälften bebaute Wohnungseigentumsanlage. Der Garten steht im Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft, für die Kl. ist ein Sondernutzungsrecht begründet. Die Bekl. sind seit 2006 zu je 1/2 Miteigentümer des benachbarten Grundstücks B.weg, dieses grenzt im rückwärtigen Bereich an das Grundstück der Kl. Die Bekl. haben an der Grundstücksgrenze vor vier Jahren mehrere Thujen gepflanzt, wobei der Abstand der Stämme zur Grundstücksgrenze ca. 1 m beträgt. Parallel zur Grundstücksgrenze befinden sich mehrere serbische Fichten, die ca. 15 m hoch sind und ein Alter von ca. 40 Jahren haben. Die Fichten sind im unteren Bereich bis zu einer Höhe von ca. 2,50 m von Ästen und Überwuchs befreit.

Die Kl. haben die Bekl. mit anwaltlichem Schreiben vom 30.7.2013 aufgefordert, einen Rückschnitt der serbischen Fichten vorzunehmen und die Thujen zu entfernen. Die Bekl. erheben die Einrede der Verjährung.

Die Kl. tragen vor: Die Thujen hätten eine Höhe von ca. 5 m erreicht, es sei lediglich ein Abstand von einem Meter zur Grundstücksgrenze gewahrt. Die Fichten würden das ganze Jahr über permanent nadeln, wobei der Nadelbefall regelmäßig die gesamte Zuwegung zum Grundstück der Kl. bedecke, ferner sei eine regelmäßige Verschmutzung und Verstopfung der Regenrinnen des Daches die Folge. Die Thujen würden zu einer erheblichen Verschattung des Grundstückes führen. Sie meinen, dass es sich bei den Thujen um stark wachsende Bäume handele, aufgrund des Unterlassens von Schnittmaßnahmen sei der Heckencharakter nicht mehr gegeben.

Die Bekl. tragen vor: Die Thujen seien mit einem Abstand von 1,10 m zur Grundstücksgrenze gepflanzt; im vergangenen Jahr sei ein Formschnitt an der Höhe und den Seiten erfolgt. In der unmittelbaren Umgebung des klägerischen Grundstückes befänden sich eine Vielzahl von Nadelbäumen, die auch für die von den Kl. gelten gemachten Beeinträchtigungen ursächlich seien. Sie rügen die Aktivlegitimation der Kl., soweit Gemeinschaftseigentum betroffen ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

Die Kl. sind aktivlegitimiert. Dabei kann dahinstehen, ob eine Aktivlegitimation bereits aus dem Umstand folgt, dass den Kl. ein ausschließliches Nutzungsrecht an der Gartenfläche zugewiesen ist. Denn auch der Umstand, dass nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG die Gemeinschaft gemeinschaftsbezogene Rechte der Eigentümer ausübt und wahrnimmt, führt nach überwiegender Ansicht nicht dazu, dass der einzelne Wohnungseigentümer daran gehindert ist, den Anspruch weiterhin im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. OLG Hamburg v. 24.10.2008 - 2 Wx 115/08 - juris Rn. 23; OLG München v. 16.11.2007 - 32 Wx 111/07 - juris Rn. 49; Bärmann-Pick, WEG 19. Aufl., § 10 Rn. 40). Schließlich berufen sich die Kl. im Rahmen der Verschattung auch auf eine Beeinträchtigung ihres Sondereigentums.

Den Kl. steht jedoch kein Anspruch auf Entfernung der an der Grundstücksgrenze befindlichen Thujen zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 32 NachbG Bln, da die Bepflanzung den maßgeblichen Grenzabstand wahrt. Dieser bestimmt sich nach § 28 Abs. 1 NachbG Bln, wonach für Hecken mit einer Höhe von über 2 m ein Grenzabstand von 1 m einzuhalten ist. Dass dieser Abstand unterschritten ist, behaupten auch die Kl. nicht. Entgegen der Auffassung der Kl. ist vorliegend § 27 Nr. 1 a NachbGBln nicht einschlägig, wonach bei stark wachsenden Bäumen ein Grenzabstand von 3 m zu wahren ist. Die Thuja gilt in der Botanik als eher langsam wachsend und ist gerichtsbekannt mit einer Wuchshöhe von 6 bis 8 m als Heckenpflanze und einem jährlichen Wachstum von 30 bis 40 cm mit den in der Beispielaufzählung genannten Bäumen (der Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Stieleiche, der Pappel, der Weißbirke, der Douglasfichte und dem Walnussbaum) nicht zu vergleichen.

Für die Einordnung als Hecke ist auch nicht erheblich, ob und wie häufig ein Formschnitt erfolgt, das Gericht folgt insoweit in der Definition der wohl überwiegenden Auffassung, wonach eine Hecke als einzel- oder mehrreihige Pflanzung beschrieben ist, die durch ihren linienmäßigen Verbund gleichartiger Gewächse ein gewisses Maß an Geschlossenheit ergeben, ohne dass es hierbei auf Art und Häufigkeit des Beschnitts ankommt (Postier, Nachbarrecht in Berlin, 2. Aufl., § 28 Anm. 1); entscheidendes Kriterium in der Abgrenzung zum Solitär ist die Bildung eines Dichtschlusses mit Begrenzungen zur Höhe und Seite (LG Limburg, NJW 1986, 595). Zudem wäre nach Auffassung des Gerichts auch auf der Grundlage der eingereichten Lichtbilder nicht davon auszugehen, dass ein Einzelfall vorliegt, in dem der Heckencharakter durch völlig ungehemmtes Wachstum verloren geht. Eine Begrenzung des Heckencharakters nach der Höhe (LG Zweibrücken, MDR 1997, 1119: bis zu 3 Metern) ist demgegenüber abzulehnen und findet auch in der Fassung des § 27 NachbG Bln keine Stütze.

Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 1004 BGB bzw. aus den Grundsätzen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Dabei gilt im Grundsatz, dass ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt von Bäumen auf dem Nachbargrundstück hat, weil diese sein Grundstück teilweise verschatten. Derartige negative Einwirkungen, bei denen durch Handlungen auf dem eigenen Grundstück natürliche Vorteile von einem anderen Grundstück abgehalten werden, sind grundsätzlich nicht als Eigentumsstörung abwehrbar (OLG Hamm, Urteil vom 28. September 1998 - 5 U 67/98, juris, m.w.N.). Dass von den Thujen eine derartig weitgehende Verschattung ausgeht, dass dies einzelfallbezogen eine andere Betrachtung rechtfertigt, ist nicht ersichtlich, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang auch andere Bäume an der Verschattung Anteil haben.

Dahinstehen kann, ob aufgrund der zwischenzeitlich erreichten Höhe ein Anspruch auf Rückschnitt besteht, da ein solcher von den Kl. im streitigen Verfahren ausdrücklich nicht geltend gemacht wird.

Den Kl. steht kein Anspruch gegen die Bekl. auf Beseitigung des Überhanges der serbischen Fichten nach § 1004 BGB zu, dahin gehende Ansprüche wären verjährt. Die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach eingetragene Rechte der Verjährung nicht unterliegen, findet auf Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB keine Anwendung mit der Folge, dass die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch verjährt (LG Berlin, Urt. v. 4.12.2007, 53 S 220/06; BGH NJW 1973, 703 f.); sodann würde die dreijährige Regelfrist nach § 195 BGB eingreifen (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1004 Rn. 45). Da nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Bekl. die Fichten ca. 40 Jahre alt sind und sich genau in dem Zustand befinden, den bereits die Bekl. bei dem Kauf des Grundstückes vorgefunden haben, ist ein etwaiger Anspruch auf Beseitigung/Rückschnitt jedenfalls zwischenzeitlich verjährt. Gleiches gilt für einen etwaigen nachbarschaftsrechtlichen Beseitigungsanspruch nach § 32 NachbG Bln.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Nachbarrecht des BGB in §§ 903 ff. und das NachbG Berlin überschneiden sich in manchen Regelungsbereichen, insbesondere wenn es um Störungen durch Pflanzen und Bäume geht, wie das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 7. Juli 2014 zeigt. Dabei können durchaus diffizile Probleme zu lösen sein, z. B. die Frage ob eine Thuja eher als Hecke oder als Baum einzustufen ist. Auch sollten sich gestörte Nachbarn gut überlegen, welche Rechte sie geltend machen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger als Miteigentümer eines Reihenhauses beklagten Verschattung ihres Grundstücks durch parallel zur Grundstücksgrenze vom Nachbarn gepflanzte Lebensbäume, die entfernt werden sollten, und verlangten weiter Rückschnitt von überhängenden Zweigen mehrerer serbischer Fichten, die das ganze Jahr über permanent nadelten. Die Nachbarn erhoben u. a. die Einrede der Verjährung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 7. Juli 2014 wies das Amtsgericht Wedding die Klage ab. Die Kläger seien als Mitglied der Eigentümergemeinschaft zwar berechtigt, einen Beseitigungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Dieser bestehe jedoch nicht. Die Thujen seien Hecken im Sinne des § 28 NachbG Berlin, so dass der Grenzabstand hier gewahrt sei. Der Auffassung der Kläger, es handele sich um stark wachsende Bäume, bei denen ein Grenzabstand von 3 m zu wahren ist, treffe nicht zu, denn die Thuja sei eher langsam wachsend. Es handele sich auch um eine Hecke, denn auf die Höhe der Pflanzen komme es nicht an. Einen Unterlassungsanspruch wegen der Verschattung ihres Hauses könnten die Kläger nicht geltend machen, da es sich um nicht abwehrbare negative Einwirkungen handele. Einen Anspruch auf Rückschnitt der Lebensbäume hätten die Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht.

Ein Anspruch auf Beseitigung des Überhangs der serbischen Fichten sei nach § 1004 BGB verjährt, da die dreijährige Regelfrist des § 195 BGB schon längst abgelaufen sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ob ein Lebensbaum (Thuja) als Hecke im Sinne des NachbG Berlin anzusehen ist, ist durchaus fraglich. Jedenfalls ist der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, wonach das Gegenstück zu stark wachsenden Bäumen langsam wachsende Bäume wie Thujen darstellen, wohl unzutreffend. Stark wachsende Bäume sind vielmehr diejenigen, die besonders groß werden; auf die Schnelligkeit des Wachstums kommt es nicht an (amtliche Gesetzesbegründung; zitiert bei Kayser, Handbuch des Nachbarrechts Berlin, Rn. 3 zu § 27). Immerhin erreichen sehr alte Lebensbäume in der freien Natur Wuchshöhen bis zu 35 m und Stammdurchmesser bis zu 1,5 m. Überwiegend werden Thujen aber als Ziergehölz und damit als Hecke angesehen (so etwa auch OVG Koblenz BauR 2004, 1600). Einen Anspruch auf Rückschnitt wegen der zwischenzeitlich erreichten Höhe hatten die Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht.

Hinsichtlich des Überhangs der serbischen Fichten nimmt das Amtsgericht Verjährung des Beseitigungsanspruchs an. Es kann sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, der das in der Tat so gesehen hat.

Nicht davon erfasst ist jedoch ein Anspruch auf Unterlassung (nach § 1004 BGB besteht ein Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung) der Störung durch den starken Nadelbefall, sofern dies nicht als ortsüblich nach § 906 BGB von den Klägern zu dulden wäre. Jede erneute Zuwiderhandlung oder jede neue Immission lässt einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen, so dass insoweit eine Verjährung nicht eingetreten wäre (Bamberger/Roth/Fritzsche, Rn. 114 zu § 1004; BGH NJW 1990, 2556). Nicht verjährt wäre auch ein Anspruch der Kläger auf Beschneiden des Überhangs im Wege der Selbsthilfe nach § 910 BGB; dieses Recht unterliegt nicht der Verjährung (Palandt/Bassenge, 72. Auflage, Rn. 1 zu § 910). Voraussetzung ist nur eine Fristsetzung gegenüber dem Nachbarn zur Beseitigung.

Betroffene Grundstückseigentümer haben daher genau zu überlegen, welche Rechte sie geltend machen wollen: Selbsthilfe, Anspruch auf Beseitigung oder Anspruch auf Unterlassung.