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Geringerer Gebührenstreitwert auch bei Feststellungsklagen wegen einseitiger Mieterhöhung

KG8 W 67/1425.09.2014GE 2014, 1529

GKG § 45 Abs. 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 5 GKG greift nach Wortlaut und Zweck nicht nur bei Klagen des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung, sondern auch bei Feststellungsklagen nach einer einseitigen Mieterhöhung und demzufolge auch bei einer negativen Feststellungsklage des Mieters, die gegen eine solche gerichtet ist (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 16. Juli 2012 - 8 W 36/12, GE 2012, 1095 = NJW‑RR 2013, 262).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die jeweils von den Prozessbevollmächtigten beider Parteien aus eigenem Recht eingelegten Beschwerden sind zulässig (§ 32 Abs. 2 RVG i.V.m. §§ 68, 63 Abs. 2 GKG), jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert zutreffend gemäß § 45 Abs. 5 GKG auf 12 x 273 € = 3.276 € festgesetzt.

Der Senat verbleibt bei seiner im Beschluss vom 16.7.2012 - 8 W 36/12 - (NJW‑RR 2013, 262) eingehend begründeten Auffassung, wonach die negative Feststellungsklage des Wohnraummieters, dass sich die Miete durch eine einseitige Erklärung des Vermieters nicht erhöht habe (dort: Mieterhöhung wegen Modernisierung gemäß § 559 BGB), nicht nach § 9 ZPO mit dem 42fachen Erhöhungsbetrag, sondern nach der spezielleren Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12fachen Erhöhungsbetrag zu bewerten ist. Weder der Wortlaut des § 41 Abs. 5 GKG, der nicht etwa von einem „Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete", sondern von einem „Anspruch auf Erhöhung der Miete" spricht, noch die Gesetzesmaterialien, die von einer Gebührenprivilegierung „bei gerichtlichen Auseinandersetzungen um eine Mieterhöhung" sprechen (BT‑Drs. 15/1971 S. 154), rechtfertigen eine andere Auslegung. Insbesondere ist auch nicht einsichtig, dass der sozialpolitische Zweck des § 41 Abs. 5 GKG, den Mieter nicht durch hohe Gerichtsgebühren davon abzuhalten, eine gerichtliche Auseinandersetzung um eine Mieterhöhung zu führen (vgl. BT‑Drs. aaO.), gerade nur bei einer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 558 BGB, nicht aber bei einem im Wege der positiven oder - wie hier - negativen Feststellungsklage geführten Streit über die Wirksamkeit einer einseitigen Mieterhöhung (hier: gemäß § 10 WoBindG) betroffen sein soll.

Dieser vom Senat für zutreffend erachteten Auslegung des § 41 Abs. 5 GKG steht nicht entgegen, dass der Gebührenstreitwert einer negativen Feststellungsklage des Mieters, mit der er gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses leugnet, nach § 9 ZPO und - ungeachtet des Umstands, dass die Parteien letztlich über den Fortbestand des zugrunde liegenden Mietverhältnisses streiten - nicht nach § 41 Abs. 1 GKG zu bewerten ist (dazu BGH, NJW‑RR 2006, 16, 17 unter 11.3; NJW‑RR 2005, 938), jeweils zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.7.2004. Wird - wie es im vorliegend vorausgegangenen Prozess der Fall war - die Feststellung der Unwirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung begehrt, liegt darin ebenso wenig das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses wie in dem nach § 41 Abs. 1 GKG privilegierten Fall, dass der Mieter seinen Antrag auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Mietvertrages beschränkt (dazu BGH, NJW‑RR 2005, 938). In beiden Fällen wird eine Feststellung begehrt, die lediglich Vorfrage des Leistungsanspruchs ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 41 Abs. 5 GKG sind bei einem Rechtsstreit über den Anspruch auf Erhöhung der Miete die Gebühren des Rechtsanwalts (nur) nach dem 12fachen Erhöhungsbetrag und nicht, wie in § 9 ZPO vorgesehen, nach dem 42fachen Erhöhungsbetrag zu berechnen. Die Vorschrift ist auf Zustimmungsklage des Vermieters nach § 558 b BGB zugeschnitten. Nach Auffassung des Kammergerichts muss sie aber auch auf einseitige Mieterhöhungen, etwa nach Modernisierung, angewendet werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach einer Mieterhöhung des Vermieters gemäß § 10 WoBindG (Mieterhöhung für Sozialwohnungen) klagte der Mieter auf Feststellung, dass diese unwirksam sei.

Das Landgericht setzte den Gebührenstreitwert auf den Jahresbetrag der streitigen Mieterhöhung fest, wogegen sich die Rechtsanwälte beider Parteien mit einer Beschwerde wandten.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 25. September 2014 bestätigte das Kammergericht seine Rechtsauffassung aus der Entscheidung vom 16. Juli 2012 (GE 2012, 1095), wonach der sozialpolitische Zweck des § 41 Abs. 5 GKG, die Gerichtsgebühren niedrig zu halten, auch beim Streit über die Wirksamkeit einer einseitigen Mieterhöhung zutreffe. Sinn des Gesetzes sei es, das finanzielle Risiko, welches den Mieter von einer gerichtlichen Auseinandersetzung über eine Mieterhöhung abhalten könnte, zu verringern. Weder der Wortlaut – dort sei vom „Anspruch auf Erhöhung der Miete" und nicht vom „Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete" die Rede – noch die Gesetzesmaterialien – dort heiße es „bei gerichtlichen Auseinandersetzungen um eine Mieterhöhung" – rechtfertigten eine andere Auslegung.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Auffassung des Kammergerichts wird geteilt von Mayer/Kroiß, RVG 6. Auflage 2013, Anhang VI Rn. 31. Der Rechtsmittelstreitwert (Beschwer) ist dagegen nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Mieterhöhung zu berechnen; bei einer positiven Feststellungsklage des Vermieters ist vom Streitwert ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (BGH, JurBüro 2004, 207; BGH, NZM 2004, 423).