veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Geringere Entschädigung

VG Berlin- VG 29 A 86.9319.09.1996ZOV 1997, 204

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2, 3; AufbauG/DDR § 14

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Geringere Entschädigung; diskriminierender Zugriff; entschädigungslose Enteignung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

§ 1 Abs. 1 lit. b) VermG setzt einen diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum voraus. Ein solcher liegt nicht schon deshalb vor, weil die Entschädigung nach erfolgter Enteignung nach möglicherweise diskriminierenden Grundsätzen gekürzt wurde.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Rückübertragung des früher mit einem 1856 errichteten Mietshaus bebauten Grundstücks P.straße in Berlin-Mitte. Der Kl. und Frau W. H. hatten das 403 m2 große streitgegenständliche Grundstück 1946 zur je 1/2 durch Kauf erworben. Der ursprünglich ausgehandelte Kaufpreis wurde aufgrund eines Bescheides der Preisstelle für Grundstücke des Magistrats der Stadt Berlin auf 75.000 RM herabgesetzt. Der Einheitswert 1935 betrug 44.700 RM. Unter Berufung auf § 2 der Verordnung vom 4. September 1952 (VOBI. I S. 445) wurde das Grundstück unter Schutz und vorläufige Verwaltung gestellt. Zum Verwalter wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin Mitte (KWV) bestellt.

Zur Durchführung der Aufbaumaßnahme Charité wurde das Grundstück auf der Grundlage des § 14 Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBI. S. 965 - AufbauG) und den Vorschriften der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 (GBI. II S. 641 - 2. DBAufbauG) i.V.m. § 9 Entschädigungsgesetz vom 25. April 1960 (GBI. I S. 257 -AufbauEntschG) auf Antrag des Rates des Stadtbezirks Berlin Mitte vom Oktober 1976 durch Bescheid vom 4. Mai 1977 mit Wirkung vom 1. November 1976 in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt. Zum Rechtsträger wurde die Humboldt Universität bestimmt. Die Grundstücksbewertungsstelle des Magistrats ermittelte nach Besichtigung am 14. Juli 1976 einen geschätzten "Grundstückswert von 67.050 M. Diesem wurde der Kaufpreis von 1946, abzüglich 21.900 M Abschreibung und 10.000 M unterbliebene Instandhaltung (Zwischenergebnis 43.100 M), zuzüglich 23.945 M "Anteil Neukredite", die zwischen 1955 und 1965 aufgenommen worden waren, zugrunde gelegt. Der Betrag von 67.050 M wurde am 2. September 1976 vom Rat des Stadtbezirks Mitte an den Magistrat bezahlt. In der Sitzung der Entschädigungskommission am 22. November 1978 wurde der Betrag von 67.050 M vom Leiter der Grundstücksbewertungsstelle durch Streichung des Rechnungspostens Neukredite auf 43.100 M "geändert". Mit Feststellungsbescheid vom 27. März 1979 wurde unter Bezug auf die Zweite Durchführungsbestimmung zum Entschädigungsgesetz eine Entschädigung in Höhe von 43.100 M festgesetzt. Dieser Betrag wurde mit 4 % vom 1. November 1976 (Datum der Inanspruchnahme) bis zum 1. September 1980 (Datum der Berechnung), also 6.608,61 M verzinst, insgesamt somit 49.708,61 M, und mit auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten von 49.465,63 M verrechnet. Der Verrechnung lag eine - vom Magistrat zunächst als zu hoch beanstandete, nach Erläuterung aber akzeptierte - Vereinbarung zwischen der Sparkasse der Stadt Berlin als Gläubigerin und der KWV vom 2. Juni 1980 zugrunde. Die Verbindlichkeiten bestanden aus Restforderungen, die durch eine 1943 eingetragene Hypothek und durch 1960 und 1966 eingetragenen Aufbaugrundschulden abgesichert waren, sowie "Globalkrediten" von 3.700 M 1975 und 1.200 M 1976. Nach Verrechnung ergab sich eine Entschädigung von 242,98 M, die - nach Abzug von Verwaltungsgebühren - zugunsten beider ehemaliger Miteigentümer jeweils in Höhe von 120,69 M auf ein Konto des Amtes für Rechtsschutz überwiesen wurde.

1990 beantragten der Kl. und Frau W. H. die Rückübertragung des Grundstücks. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den Antrag mit dem allein an den Kl. adressierten Bescheid vom 6. September 1991 ab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), da er weder einen Anspruch auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks noch auf Feststellung seiner darauf bezogenen Berechtigung hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf den Berechtigten zurückzuübertragen. Das streitbefangene Grundstück unterlag keiner Maßnahme i.S.d. § 1 VermG. Es wurde weder entschädigungslos (§ 1 Abs. 1 lit a) VermG) noch gegen eine geringere Entschädigung enteignet, als sie Bürgern der früheren DDR zustand (§ 1 Abs. 1 lit. b) VermG), noch erfolgte der Entzug des Grundstücks wegen Überschuldung (§ 1 Abs. 2 VermG) oder aufgrund unlauterer Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 95, 284 [286 f.]), der die Kammer folgt, liegt eine entschädigungslose Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 1 lit. a) VermG nicht schon deshalb vor, weil eine nach den Rechtsvorschriften der DDR an sich bestehende Entschädigungspflicht im Einzelfall - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfüllt wurde, da die grundlegende Voraussetzung für das Vorliegen einer entschädigungslosen Enteignung ist, daß der rechtsstaatswidrige Gehalt der Maßnahme in dem diskriminierenden und gerade deshalb entschädigungslos bleibenden Zugriff auf das Eigentum, nicht aber in dem bloßen Unterbleiben einer Entschädigung liegt.

Danach kann in einer - wie hier - auf § 14 AufbauG i.V.m. 2. DBAufbauG gestützten Inanspruchnahme keine entschädigungslose Enteignung liegen, da diese Enteignungen nach Maßgabe des AufbauEntschG zu entschädigen waren. Dies ist hier geschehen. Der Umstand, daß durch Verrechnung mit anderen Forderungen nur noch ein minimaler Restbetrag des errechneten Grundstückswertes als Entschädigung übriggeblieben ist, führt auch nicht zu der Annahme einer entschädigungslosen Enteignung, sondern konnte allenfalls nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VermG zu einer Rückübertragung führen (BVerwGE 95, 284 [288]).

Auch für § 1 Abs. 1 lit. b) VermG gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der rechtsstaatswidrige Gehalt der Maßnahme in dem Zugriff auf das Eigentum und nicht in dem bloßen Unterbleiben der in der DDR üblichen Entschädigung liegen muß. Die Bestimmung will ungeachtet ihres möglicherweise weiter gefaßten Wortlautes grundsätzlich nur solche Enteignungen erfassen, bei denen gegenüber dem Betroffenen in bewußter Abkehr von den ansonsten für Bürger der DDR geltenden einschlägigen Vorschriften Entschädigungsbestimmungen zur Anwendung kamen, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten, wobei die Ministerratsbeschlüsse vom 23. Dezember 1976 (Fieberg/Reichenbach, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, RWS-Dokumentation 7, Ergänzungsband, 3.24 a) und vom 28. Juli 1977 (a a.O., 3.18.6) den typischen Fall bilden, in dem ein Maßnahmenbündel dazu dienen sollte, mit diskriminierenden Methoden Vermögen von Gebietsfremden in staatliche Hand zu bringen (BVerwGE 95, 289 [291 f.]).

Danach liegt hier - unabhängig von der Frage, ob bei der nach der Enteignung erfolgten Berechnung der Entschädigung Westeigentümer diskriminierende Maßstäbe angelegt worden sind - kein Fall des § 1 Abs. 1 lit. b) VermG vor, da kein diskriminierender Zugriff auf das Grundstück festgestellt werden kann. Wie § 1 Abs. 1 lit. a) VermG, der grundsätzlich nur solche Enteignungen erfassen will, deren besonderer Unrechtsgehalt darin liegt, daß bereits nach den einschlägigen Vorschriften der DDR für bestimmte Enteignungsmaßnahmen eine Entschädigung generell ausgeschlossen war (BVerwGE 95, 284 [2871), oder § 1 Abs. 2 VermG, nach dem die infolge der Eigentums- und Mietenpolitik der DDR erzeugte ökonomische Zwangslage die wesentliche Ursache für die Übernahme in Volkseigentum war (BVerwGE 98, 87 [90]), und § 1 Abs. 3 VermG, der ebenfalls vorsieht, daß der Erwerb von Vermögenswerten aufgrund unlauterer Machenschaften erfolgte, setzt § 1 Abs. 1 lit. b) VermG nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, daß eine durch Vorschriften vorgesehene Diskriminierung bei der Entschädigungsfestsetzung ursächlich für die Enteignung war. Vorliegend handelt es sich nach den erkennbaren Umständen des Falles jedoch um einen diskriminierungsfreien Zugriff auf das Eigentum, an den sich später eine möglicherweise diskriminierende Entschädigung anschloß. Ein etwaiges Unrecht manifestierte sich hier nicht in dem Eigentumszugriff, da das in Rede stehende Grundstück auf der Grundlage des AufbauG zur Durchführung der Aufbaumaßnahme Charité in Anspruch genommen wurde, mithin für einen auch nach rechtsstaatlichen Maßstäben anerkannten öffentlichen Zweck. Ein solches Vorhaben läßt sich schon nicht in den Rahmen der mit den Ministerratsbeschlüssen von 1976 und 1977 eingeleiteten gezielten Enteignungsmaßnahmen einordnen. Die Planungen zur Erweiterung der Charité dürften zudem schon Jahre vor der Inanspruchnahme - und damit auch vor den Ministerratsbeschlüssen - in Angriff genommen worden sein. Es gibt demnach keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß bei der Enteignung als solcher generelle diskriminierende Bestimmungen von Bedeutung gewesen sein könnten (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1996 - 7 C 51.94 - VIZ 1996, 206 = ZOV 1996, 215). Der spezifische Unrechtstatbestand, der darin besteht, daß schon die Inanspruchnahme selbst von der Erwartung geprägt war, sich mittels einer diskriminierend geringen Entschädigung ohne größere Belastung des Staatshaushalts "Westvermögen" aneignen zu können, liegt hier auch deshalb nicht vor, weil von den Ministerratsbeschlüssen, die eine diskriminierende Behandlung von Westeigentümern vorschrieben, zum Zeitpunkt der Enteignungsentscheidung derjenige vom 28. Juli 1977 noch nicht vorlag. Erst in diesem Beschluß waren aber die konkreten Maßnahmen enthalten, mit denen die diskriminierende Behandlung erfolgen sollte. Daher ist davon auszugehen, daß die Enteignungsbehörde zum Enteignungszeitpunkt noch mit einer regulären, d.h. für Ost- und Westeigentümer gleichen Entschädigung rechnete. Dies wird auch dadurch belegt, daß jedenfalls bei der ursprünglichen Grundstückswertberechnung eine Diskriminierung des Kl. nicht festgestellt werden kann. Die Berechnung entsprach zwar teilweise nicht dem vorgeschriebenen Verfahren, doch führten die Abweichungen nicht zu einer Benachteiligung des Kl. Die vom Kl. beanstandete Berücksichtigung der Faktoren "Abschreibung" und "lnstandhaltung" ist in Abschnitt lll b) Nr. 4 i.V.m. a)

berechnung eine Diskriminierung des Kl. nicht festgestellt werden kann. Die Berechnung entsprach zwar teilweise nicht dem vorgeschriebenen Verfahren, doch führten die Abweichungen nicht zu einer Benachteiligung des Kl. Die vom Kl. beanstandete Berücksichtigung der Faktoren "Abschreibung" und "lnstandhaltung" ist in Abschnitt lll b) Nr. 4 i.V.m. a) Nr. 6 der Bewertungsrichtlinie vom 4. Mai 1960 (Fieberg/Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Band 1, 3.18.3) ausdrücklich vorgesehen, ohne zwischen DDR- und Westeigentümern zu unterscheiden. Der Abzug der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten war bereits in § 6 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz vom 7. Juni 1951 (GBI. S. 552) und schließlich in § 10 Abs. 2 AufbauEntschG in der Form vorgesehen, daß Gläubigern, deren dingliche Rechte erloschen waren, die gleichen Rechte an der Geldentschädigung zustanden. Allerdings ist abweichend von der Bewertungsrichtlinie kein Mittelwert von Ertrags- und Sachwert berechnet worden. Der Ertragswert wurde nicht berechnet, der Sachwert entweder auch nicht oder - wenn der Betrag von 67.050 M den Sachwert darstellen sollte - nicht vorschriftsmäßig, da nicht aufgrund von Bodenwert und Gebäudewert, sondern nach dem 1946 von der Preisstelle genehmigten Kaufpreis von 75.000 RM. Da aber der damalige Kaufpreis der höchstzulässige war, nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AufbauEntschG die Entschädigung den zulässigen Höchstpreis nicht überschreiten durfte und Preiserhöhungen in Fällen der vorliegenden Art nicht stattfanden, ist davon auszugehen, daß durch die vorschriftswidrige Berechnung jedenfalls kein niedrigerer Wert erreicht wurde, als dies bei einer vorschriftsmäßigen Berechnung der Fall gewesen wäre.

Für eine Enteignung wegen Überschuldung gemäß § 1 Abs. 2 VermG liegen keine Anhaltspunkte vor. Nach dieser Bestimmung müssen drei Tatbestandsmerkmale vorliegen, die ihrerseits ursächlich miteinander verknüpft sind. Erstens müssen die Mieten nicht kostendeckend gewesen sein, zweitens dadurch eine Überschuldung eingetreten sein oder unmittelbar bevorgestanden haben und drittens die Überschuldung die wesentliche Ursache für eine Übernahme des Grundstücks durch einen Vorgang nach § 1 Abs. 2 VermG gewesen sein (BVerwGE 94, 16 [19]; 98, 87 [89]). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Mieten vorliegend kostendeckend waren, da keine Überschuldung festgestellt werden kann, was sich daran zeigt, daß selbst die reduzierte Entschädigungssumme ausreichte, die Grundstücksbelastungen vollständig abzulösen. Darüber hinaus fehlt es an der wesentlichen Ursächlichkeit, da der angegebene - und ausgeführte - Enteignungszweck der Errichtung der Charité der einzig aktenkundige Grund der Enteignung war. Selbst wenn eine Überschuldung vorgelegen hätte, wäre sie danach jedenfalls nicht die wesentliche Ursache der Enteignung gewesen.

Der Kl. kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Bestimmung des § 1 Abs. 3 VermG berufen. Diese Bestimmung erfaßt zwar nicht nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen (BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994 - 7 B 99.93- NJW 1994, 1487). Erfaßt sind damit aber nur Unrechtsmaßnahmen, bei denen die in der DDR geltenden Enteignungsvorschriften im Einzelfall manipulativ angewendet wurden. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte für eine manipulative Anwendung der Enteignungsvorschriften gerade zu Lasten des Kl. erkennbar. Die Enteignung erfolgte vielmehr unstreitig zum - auch ausgeführten - Zweck der Erweiterung der Charité im Rahmen einer Aufbaumaßnahme und damit im Rahmen der gesetzlichen Zweckrichtung des Aufbaugesetzes. Die vom Kl. beanstandete Belastung des Grundstücks mit Aufbaugrundschulden erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen dieser Bestimmung, da sie nicht ursächlich für die Enteignung war. Die nach der Enteignung erfolgte Kürzung der Entschädigungssumme um die Grundstücksbelastungen kann daher - ebenso wie die Verrechnung mit Gegenforderungen - nicht als für die Enteignung ursächliche Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG angesehen werden.

Auf die Frage, ob der Rückübertragungsanspruch darüber hinaus an § 5 Abs. 1 lit. a) VermG scheitern würde, da das vormals mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück nunmehr zumindest teilweise mit einem Gebäude der Charité überbaut ist, kommt es danach nicht an. Der Hilfsantrag, der im Falle des Restitutionsausschlusses nach § 5 VermG greifen könnte, scheitert ebenso wie der Hauptantrag daran, daß hinsichtlich des Grundstücks kein Schädigungstatbestand nach § 1 VermG vorliegt. Die Frage, ob der Kl. Ansprüche wegen eines Schadens an der Entschädigungssumme hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.