Geringer Insektenbefall kein Mietmangel
BGB §§ 535, 536
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Werden in einem Zimmer pro Tag etwa ein bis zwei lebende Heimchen entdeckt, stellt ein derartig geringer Heimchenbefall noch keinen Mangel dar.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Mieterin einer im Eigentum der Bekl. stehenden Wohnung, die sie gemeinsam mit ihrem Sohn bewohnt. Diese Wohnung ist in Teilbereichen von Heimchen befallen. Die von der Bekl. in Auftrag gegebene Mängelbeseitigung führte nach Meinung der Kl. nicht zum gewünschten Erfolg. Die Kl. verlangt, den Heimchenbefall in der Wohnung zu beseitigen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist insgesamt unbegründet. Ein Anspruch auf Beseitigung des Heimchenbefalls gemäß § 535 BGB steht der Kl. nicht gegen die Bekl. zu. Dies ergibt sich aus Folgendem:
a) Derzeit liegt offenbar keine schwerwiegende Beeinträchtigung durch Heimchen in der von der Kl. bewohnten Wohnung vor, so dass von einem konkreten Mangel nicht gesprochen werden kann. Die Kl. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2018 selbst auf Nachfrage erklärt, pro Tag etwa ein bis zwei lebende Heimchen in einem Zimmer zu entdecken. Die dem Gericht in einem Marmeladenglas präsentierten Tiere waren sämtlich tot. Der Schädlingsbekämpfer hat es bei einem derart geringen Heimchenbefall abgelehnt, diese weiterhin mit chemischen Mitteln zu behandeln. Ein totes Tier pro Tag sei hinnehmbar.
b) Unabhängig davon hat sich nicht klären lassen, wo dieser Mangel herrührt und in wessen Verantwortungsbereich dieser fällt. Es ist nur klar, dass die Bekl. hieran kein Verschulden und wahrscheinlich auch keine Verantwortlichkeit trifft. Das Verhalten der Kl. ist in sich widersprüchlich. Der Zeuge … (Schädlingsbekämpfer) hat den Fall als schwierig beschrieben, weil die Ursache des Heimchenbefalls in einem Zimmer nicht zu ermitteln war, dieses Zimmer kein feuchtwarmes Klima hatte (in dem Heimchen sich wohlfühlen und vermehren) und das einzige Zimmer mit feuchterem Klima (Bad) nicht angesehen werden konnte oder durfte. Es ist auch nicht nachzuvollziehen, warum die Kl. zur Aufklärung des Sachverhalts nichts beigetragen hat. Sie hat nicht nur nicht ihrem Sohn den Aufenthalt im Bad zum Zeitpunkt des Auftretens des Schädlingsbekämpfers untersagt, sondern auch den Schrank mit dem vermuteten „Heimchennest“ dahinter nicht abgerückt bzw. abrücken lassen, so dass der Zeuge … nur eingeschränkte Möglichkeiten hatte, die Ursache des Befalls zu ermitteln. Weiterhin können auch nicht zwingend die Nutzer der Wohnung im dritten Stock als Verursacher des Heimchenbefalls ausgemacht werden, weil sie Heimchen offenbar als Tierfutter verwendet haben. Selbst wenn das eine oder andere Tier geflüchtet ist, ist damit nicht der Heimchenbefall in der Wohnung der Kl. erklärbar, zumal in der Wohnung im zweiten Stock kein Befall ist und bei der Kl. nach eigenem Bekunden noch eine Zwischendecke in der Wohnung eingebaut wurde.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Heimchenbefall derzeit so gering ist, dass noch nicht von einem Mangel (Beeinträchtigung des Wohngebrauchs) gesprochen werden kann und der Verursacher völlig unklar ist, hatte die Klage keinen Erfolg.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Werden in einem Zimmer pro Tag etwa ein bis zwei lebende Heimchen entdeckt, stellt ein derartig geringer Befall noch keinen Mietmangel dar.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin (Mieterin) verlangte von der Beklagten (Vermieterin), den Befall der Wohnung mit Heimchen zu beseitigen. Die Beklagte hatte bereits einen Schädlingsbekämpfer beauftragt, der den Befall durch Köder und Fallen mit chemischen Wirkstoffen beseitigt hatte. Die Klägerin behauptete, immer noch pro Tag ein bis zwei lebende Heimchen in einem Zimmer zu entdecken.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG hielt die Klage für unbegründet. Ein bis zwei Heimchen pro Tag in einem Zimmer stelle keine schwerwiegende Beeinträchtigung dar. Der Schädlingsbekämpfer habe eine weitere Bekämpfung abgelehnt. Die Klägerin habe auch nicht das ihr Zumutbare unternommen, die Ursache des Befalls aufzuklären, sondern im Gegenteil die Aufklärung des Befalls behindert bzw. verhindert.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Heimchen, eine Schrecke mit langen Fühlern aus der Familie der echten Grillen, sind nicht nur äußerst beliebte Futterinsekten für Tiere in Terrarien, sondern inzwischen nicht nur in Asien und auch in Europa ein gern gegessenes Speiseinsekt, das sich in Fitnessriegeln, Insektennudeln, Burger-Bratlingen oder in Insektenbroten wiederfindet, auch schon mal in Kompaniestärke frittiert auf dem Teller. Im vorliegenden Fall hatten andere Mieter des Hauses die Heimchen verfüttert. Wegen des unkooperativen Verhaltens der Mieterin ließ sich aber nicht aufklären, ob der Befall möglicherweise aus deren Wohnung stammte.