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Gerichtszuständigkeit im Verhältnis Mietforderung/Hauswartlohn

LG Berlin62 T 79/02 Einzelrichter nach § 568 ZPO09.08.2002GE 2003, 258

GVG § 23 Nr. 2 a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Arbeitsgericht ist zuständig, wenn der Hauswart ausstehenden Hauswartlohn geltend macht, den der Vermieter nicht gezahlt hat, weil er mit Mietforderungen aufgerechnet hat. In diesem Fall hat das Arbeitsgericht auch über die Aufrechnungsforderung (Mietforderung) zu entscheiden. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Hauswart meinte, ihm stünde noch Lohn zu. Der Vermieter verneinte das, weil er mit Mietforderungen aufgerechnet hatte. Der Mieter/Hauswart wollte den Streit durch das Amtsgericht/Mietgericht entschieden wissen und machte einen Anspruch aus Eingriffskondiktion wegen überzahlter Miete geltend (eigentlich verlangte er die Auszahlung restlicher Arbeitsvergütung). Das Amtsgericht bejahte seine Zuständigkeit. Dagegen legte der Vermieter sofortige Beschwerde ein.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nicht eröffnet.

Die Kl. wenden sich in ihrer Klage dagegen, daß die Bekl. mit angeblichen Mietforderungen gegen den Hauwartlohn für November 2001 aufgerechnet hat. (...)

Streitigkeiten wegen Zahlung von Arbeitsvergütung sind gemäß § 2 I Nr. 3 a ArbGG ausschließlich den Arbeitsgerichten zugewiesen (vgl. LAG München MDR 1998, 783). Die von den Kl. zitierte Ansicht des LAG Frankfurt/Main (NZA-RR 1998, 558) überzeugt nicht. Soweit das LAG Frankfurt/Main ausführt, gesetzgeberisches Ziel des § 23 Nr. 2 a GVG sei es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ausschließlich den Amtsgerichten zuzuweisen, und im Grunde ginge es um Mietstreitigkeiten, überzeugt dies in mehrfacher Hinsicht nicht. Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist der Sachvortrag der Kl., da nur er den Streitgegenstand bestimmt. Die Einwendungen der Bekl. sind daher insoweit unbeachtlich (OLG Köln NJW 1997, 470). Es kommt damit auch nicht auf die zur Aufrechnung gestellte angebliche Mietforderung an. Die Rechtsnatur eines bloßen Gegenanspruchs spielt für die Frage, welcher Rechtsweg für das Klagebegehren offen steht, keine Rolle (BGH NJW 1985, 2820, 2821). Der Ansicht des LAG Frankfurt/Main kann auch nicht gefolgt werden, soweit es meint, gesetzgeberisches Ziel des § 23 Nr. 2 a GVG sei es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ausschließlich den Amtsgerichten zuzuweisen. Für Streitigkeiten aus der Überlassung einer Werkdienstwohnung etwa sind die Arbeitsgerichte zuständig (BAG NZA 2000, 277). Zudem begegnet auch die Prämisse des LAG Frankfurt/Main Bedenken. In § 2 I Nr. 3 ArbGG hat der Gesetzgeber gerade eine ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis festgelegt. Das mit dieser gesetzlichen Regelung verfolgte gesetzgeberische Ziel kann nicht einfach ignoriert werden. Soweit das LAG Frankfurt/Main darauf abstellt, daß durch die ausschließliche Befassung der Amtsgerichte Rechtssicherheit durch eine einheitliche Rechtsprechung hergestellt wird, überzeugt auch dies nicht. Die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist zum einen auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren über §§ 64, 72 ArbGG, 2 I, 11 RsprEinhG gewährleistet. Zum anderen würde doch gerade auch die Ansicht des LAG Frankfurt/Main zur Zuständigkeit der Amtsgerichte dazu führen, daß die ordentliche Gerichtsbarkeit arbeitsvertragliche Fragen zu entscheiden hat und damit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (auch) nicht gesichert wäre. Auch die von den Kl. zitierte Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 26) überzeugt aus den vorstehenden Gründen nicht. Soweit das LAG Baden-Württemberg auf die "Sachnähe" der Amtsgerichte abstellt, liegt auch dies neben der Sache. Welcher Rechtsweg eröffnet ist, bestimmt sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmSOGB BSGE 37, 292 = NJW 1974, 2087 = AP § 405 RVO Nr. 3 sowie BGHZ 97, 312 [313] = NJW 1986, 1433; BAG NZA 1989, 321 = NJW 1989, 1947 [zu II 2 a]). Entscheidend ist die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (vgl. BGHZ 103, 255 [257) = NJW 1988, 1731 m. w. Nachw.). Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen oder anderen Rechts geprägt wird. Die so vorzunehmende Abgrenzung weist das Rechtsverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in

. Nachw.). Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen oder anderen Rechts geprägt wird. Die so vorzunehmende Abgrenzung weist das Rechtsverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht und bewirkt darüber hinaus, daß regelmäßig die Gerichte angerufen werden, die durch ihre Sachkunde zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (BGHZ 103, 255 = NJW 1988, 1731; BAG NZA 1989, 321 = NJW 1989, 1947). Erwägungen zur "Sachnähe" kommen demzufolge nur dann in Betracht, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Zuweisung der Streitigkeit fehlt. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das LAG Baden-Württemberg will sich vielmehr über die gesetzliche Regelung in § 2 I Nr. 3 a ArbGG hinwegsetzen. Soweit das LAG Baden-Württemberg offen läßt, ob seine Ansicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte auch dann gelten soll, wenn die Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus einem Mietvertrag erst im Prozeß über eine Lohnforderung erfolgt, zeigt sich gerade an dieser Stelle, daß die Auffassung des LAG Baden-Württemberg tiefgreifenden Bedenken begegnet. Rechnet der Vermieter und Arbeitgeber sofort auf, sollen die Amtsgerichte zuständig sein. Erklärt er eine Aufrechnung später, ist nicht ersichtlich, wie das LAG Baden-Württemberg eine Anwendung von § 17 I 1 GVG - Fortbestehen der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte - verneinen könnte. Damit hinge der Rechtsweg nicht nur von dem Vorbringen des Bekl. ab, sondern auch noch davon, wann er dieses Vorbringen in den Prozeß einführt. Das eröffnet völlig neue Möglichkeiten der Rechtswegerschleichung (vgl. auch Hager, Die Manipulation des Rechtswegs, in Festschrift für Kissel, 1994).

Die Annahme der Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten entspricht auch der Rechtsprechung des BAG, das in seinem Beschluß vom 22. Juli 1998 (NZA 1998, 1190) ausgeführt hat: "Maßgebend für die Rechtswegzuständigkeit ist der Streitgegenstand und nicht die Rechtsfrage, die zu beantworten ist ... Auch die nach § 2 I ArbGG zur arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit gehörenden Rechtsstreitigkeiten verlieren ihren Charakter nicht dadurch, daß es für die Entscheidung (auch oder primär) auf die Beantwortung nicht-arbeitsrechtlicher Fragen ankommt." Dies gilt gerade auch für die hier vorliegende Fallgestaltung der Klage auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung und Aufrechnung mit Mietzins- und Nebenkostenzahlungsansprüchen (BAG NZA 2001, 1158).

Im Verhältnis zwischen der ordentlichen und der Arbeitsgerichtsbarkeit gelten die Rechtswegvorschriften, wie sich auch aus § 48 ArbGG ergibt (BGH NJW 1998, 909; BAG NJW 1996, 2948). Nachdem die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten ausgesprochen wurde, war daher gleichzeitig gemäß § 17 a II 1 GVG von Amts wegen die Verweisung an das zuständige Arbeitsgericht auszusprechen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stellt der Vermieter Mietforderungen gegen offenen Hauswartlohn zur Aufrechnung, ist das Arbeitsgericht für die Lohnforderung des Hauswartes zuständig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter rechnete mit angeblichen Mietforderungen gegen den Hauswartlohn des Mieters auf. Dieser war damit nicht einverstanden, ging aber nicht zum Arbeitsgericht, sondern klagte beim Amtsgericht/Mietgericht. Dabei wählte er eine "pfiffige" Konstruktion eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen überzahlter Miete. Zur Rechtswegzuständigkeit hatte er da keinen Erfolg.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin, ZK 62, Einzelrichter, kam zum Ergebnis, daß der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht eröffnet sei. In der Sache verlangte nämlich der Hauswart die Auszahlung restlicher Arbeitsvergütung. Dafür seien die Arbeitsgerichte zuständig. Diese hätten dann auch über die Aufrechnungs-/Mietforderung zu entscheiden.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kammer hat durch den Einzelrichter entschieden. Das beruht auf einer Neuerung der ZPO durch die Zivilprozeßreform ab 1. Januar 2002. Danach entscheidet nach § 568 ZPO der sogenannte originäre Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter (hier Amtsrichter) erlassen wurde. Der Einzelrichter kann allerdings das Verfahren der gesamten Kammer übertragen, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Bei ausstehendem Hauswartlohn kommt es immer wieder zu Unklarheiten hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichte. Im Grundsatz ist das Amtsgericht Eingangsinstanz für sich aus dem Mietverhältnis ergebende Forderungen, das Arbeitsgericht für die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Ansprüche. Nun ist der Hauswart vielfach gleichzeitig Mieter seines Arbeitgebers als Hauseigentümer/Vermieter. Diese Beteiligten können sich gleich auf zwei Ebenen streiten, nämlich z. B. über eine Mieterhöhung und gleichzeitig über Lohnansprüche mit den verschiedensten Rechtsgrundlagen. Beides kann völlig gesondert laufen, nämlich die Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung vor dem Amtsgericht und parallel dazu die Klage des Hauswartes auf Auszahlung restlichen Hauswartlohnes vor dem Arbeitsgericht. Die Schwierigkeiten treten erst dann auf, wenn bei gegenseitigen Zahlungsansprüchen die eine oder andere Partei mit ihrer angeblichen Forderung aufrechnet. Denn dann ist eine Trennung nicht möglich, es kommt auch eine Abtrennung und Verweisung an das zuständige Gericht (Mietforderung zum Amtsgericht und Lohnforderung zum Arbeitsgericht) nicht in Betracht. Dann muß eben das für die Lohnforderung zuständige Arbeitsgericht auch über die Berechtigung der Mietforderung als Aufrechnungsforderung entscheiden und umgekehrt das Amtsgericht im Rahmen des Mietprozesses über die zur Aufrechnung gestellte Lohnforderung. Hätte im vorliegenden Fall also der Vermieter/Arbeitgeber rückständige Miete eingeklagt, und hätte der Mieter/Arbeitnehmer mit Lohnansprüchen aufgerechnet, hätte das Amtsgericht über den Lohnanspruch mitentscheiden müssen. Der von dem Mieter/Hauswart hier eingeschlagene Weg war also im Ergebnis nicht so "pfiffig". Rechte gingen dem Mieter/Hauswart jedoch nicht verloren. Nun muß das Arbeitsgericht entscheiden, ob die Aufrechnung des Vermieters Lohnansprüche zum Erliegen gebracht hat.