Gerichtszuständigkeit
VwGO § 52; VermG § 6 Abs. 6 a
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Schlagwörter zur Erschließung
Gerichtszuständigkeit; örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Restitution von Unternehmensgrundstücken
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Klagen auf Rückübertragung einzelner Grundstücke nach Maßgabe des § 6 Abs. 6 a VermG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 1 VwGO.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig. Die Voraussetzungen der vom Verwaltungsgericht beantragten Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 VwGO sind nicht erfüllt, weil für die erhobene Klage nicht die Zuständigkeit verschiedener Gerichte in Betracht kommt. Die Kl. verlangen die Rückübertragung mehrerer einzelner Grundstücke nach Maßgabe des § 6 Abs. 6 a VermG. Für solche Klagen ist - anders als bei Klagen auf Rückübertragung von Rechten an einem Unternehmen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993 - BVerwG 7 ER 400.93 - VIZ 1993, 301) - nach § 52 Nr. 1 VwGO allein das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zurückverlangten Grundstücke liegen. Der Umstand, daß die Kl. den Klageanspruch auf die Vorschrift des § 6 VermG stützen, die die Rückübertragung von Unternehmen bzw. von Resten eines stillgelegten Unternehmens regelt, ändert nichts daran, daß sich der Rechtsstreit im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO auf unbewegliches Vermögen bezieht; denn für diese Zuständigkeitsvorschrift kommt es nicht auf die Anspruchsgrundlage, sondern auf den konkreten Streitgegenstand an.