Gerichtszuständigkeit
Art. 233 § 2 b EGBGB; §§ 812, 886, 987 BGB; §§ 33, 357 ZGB; § 2 a VermG; §§ 43, 51, 52, 65 LwAnpG; § 27 LPGG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gerichtszuständigkeit; Nutzungsentschädigung; Kündigung; Gebäudeeigentum; Vertragsverhandlung; Nutzungsentgelt
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Macht der Eigentümer des früher an eine LPG verpachteten Grundstücks gegen die Rechtsnachfolgerin der LPG Ansprüche wegen Nutzungsentschädigung geltend, so handelt es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.
2. Die Kündigung des zwischen dem Eigentümer und dem Bezirkslandwirtschaftsrat geschlossenen Pachtvertrages ersetzt nicht die Kündigung des zwischen dem Landwirtschaftsrat und dem Nutzer (LPG bzw. ihre Rechtsnachfolgerin) geschlossenen Vertrages.
3. Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer Verhältnis oder aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Nutzer sind ausgeschlossen, soweit der Nutzer auf dem ihm überlassenen Grundstück Gebäude errichtet hat, an dem er gesondertes Gebäudeeigentum erworben hat.
4. Soweit jedoch zwischen dem Eigentümer und dem Nutzer bereits unmittelbar vor dem Abschluß stehende Vertragsverhandlungen über ein Nutzungsentgelt geschwebt haben, die lediglich infolge unbegründeter Weigerung des Nutzers nicht zum Abschluß gekommen sind, kann der Eigentümer aus dem Gesichtspunkt des enttäuschten Vertrauens in den Vertragsschluß das in dem Vertragsentwurf vorgesehene Nutzungsentgelt verlangen. § 2 a Abs. 3 Satz 1 des Art. 233 EGBGB n. F., wonach ein Nutzungsentgelt nur auf einvernehmlicher Grundlage verlangt werden kann, steht diesem Anspruch nicht entgegen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist Nutzerin einer ehemaligen Gärtnerei mit einer Größe von 1,6 ha in Berlin. Grundlage dafür bildet ein von der Erbengemeinschaft M. T. und A. C. mit dem Bezirkslandwirtschaftsrat Berlin geschlossener Pachtvertrag vom 22. Juni 1966, nach dessen § 6 der Pächter berechtigt war, das Pachtobjekt der GPG "Berliner Norden", dem Rechtsvorgänger der Bekl., in Nutzung zu geben.
Unstreitig verpachtete der Bezirkslandwirtschaftsrat das Grundstück an die GPG.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1991 kündigten die Kl. gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin als Rechtsnachfolger des Bezirkslandwirtschaftsrates den Pachtvertrag; ebenso haben sie mit Schreiben vom 25. Februar 1991 gegenüber dem Rechtsvorgänger der jetzigen Bekl. die Kündigung des Pachtverhältnisses ausgesprochen. Seitdem führten die Parteien miteinander Gespräche über eine neue Vereinbarung zur Nutzung des Landes, in deren Ergebnis Vertragsentwürfe gefertigt wurden, letztmalig im Dezember 1991.
Die Kl. behaupten, die Unterzeichnung eines Vertrages sei nur noch eine bloße Förmlichkeit gewesen, da über den Inhalt des Vertrages mit letztem Vertragsentwurf vom Dezember 1991 Einigkeit bestanden habe. Die Bekl. nutze das Grundstück seit den Verhandlungen über eine neue Vereinbarung unentgeltlich. Den Kl. stünde die vereinbarte Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis 31. Oktober 1991 in Höhe von insgesamt 144.000,- DM zu und monatlich 16.000,- DM seit dem 1. November 1991. Von dieser Nutzungsentschädigung machen die Kl. einen Teilbetrag von 20.000,- DM geltend.
Die Bekl. meint, daß im Ergebnis der Verhandlungen eine beide Seiten verpflichtende Vereinbarung zustande gekommen sei: Da die gewünschte Finanzierung nicht habe realisiert werden können, habe sie die Vereinbarung nicht unterzeichnet, sondern neue Finanzierungsvorstellungen unterbreitet.
Vorsorglich wendet sie Verjährung ein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das angerufene Landgericht Berlin ist zuständig.
Denn es handelt sich bei dem von den Kl. geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das von der Bekl. genutzte ihm gehörende Grundstück nicht um eine Streitigkeit "aus" dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418 ff) i. S. d. § 65 LwAnpG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 52 Abs. 2 S. 2 LwAnpG. Nach dieser Vorschrift stehen dem Eigentümer - als Nichtmitglied der LPG - hinsichtlich der Auflösung eines Pachtverhältnisses mit der zuständigen Behörde sowie der Kündigung der Bodennutzung zwar die gleichen Rechte wie ausscheidenden Mitgliedern gemäß § 43 LwAnpG zu. Der Grund der Regelung ist darin zu sehen, daß sich der Staat (in Gestalt der Landratsämter als Rechtsnachfolger der Räte des Kreises bzw. der Stadtbezirke) aus den Privatrechtsverhältnissen zwischen Grundeigentümer und Bodennutzer zurückziehen will mit dem Ziel, daß Bodennutzungsverträge nur noch zwischen dem Grundeigentümer und dem Bodennutzer abgeschlossen werden (BGH ZOV 1992, 218 = NJ 1992, 409). § 52 Abs. 2 S. 2 LwAnpG regelt jedoch nur die Auflösung des Pachtverhältnisses mit der zuständigen Behörde. Darum geht es hier aber nicht.
Die Kl. machen vielmehr Ansprüche auf Nutzungsentschädigung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis geltend. Derartige Ansprüche von Nichtmitgliedern einer LPG sind im LwAnpG jedoch nicht geregelt. Auch soweit § 52 Abs. 1 LwAnpG auf die Vorschriften der §§ 581 bis 597 BGB verweist und § 52 Abs. 2 LwAnpG die zuständige Behörde ermächtigt, innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr seit dem 20. Juli 1991 mit dem Nutzer Bedingungen für die Bodennutzung zu vereinbaren, ist daraus nicht zu entnehmen, daß Ansprüche der Eigentümer gegen den Nutzer unter § 65 LwAnpG fallen, soweit sie sich auf Nutzungsersatz richten.
Denn die Ausnahmevorschrift des § 65 LwAnpG ist eng auszulegen mit der Folge, daß alle darin nicht ausdrücklich aufgeführten Streitigkeiten durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden sind, soweit der Rechtsweg gem. § 13 GVG gegeben ist.
Daran bestehen hier keine Zweifel, weil der Bodeneigentümer und der Nutzer sich in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber stehen, auch wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen dadurch begründet worden sind, daß der frühere Bezirkslandwirtschaftsrat kraft gesetzlicher Ermächtigung die Bodenflächen in Besitz nahm, um sie der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen (vgl. dazu näher unter III.).
II. Die Kl. als Bodeneigentümer sind zur Geltendmachung des Anspruchs aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis gegenüber der Bekl. aktiv legitimiert, da sie an dem "Dreiecksverhältnis" zwischen ihnen, dem Bezirkslandwirtschaftsrat und der Bekl. beteiligt sind. Denn sie sind als Rechtsnachfolger der Erbengemeinschaft M. T. in den von dieser mit dem Bezirkslandwirtschaftsrat Berlin abgeschlossenen Pachtvertrag vom 22. Juni 1966 über die weiter von der Bekl. genutzte Gärtnerei in einer Größe von 1,6 ha eingetreten.
Die rechtliche Grundlage für diesen Vertrag, durch den die Kl. den Pächter ermächtigten, das Pachtobjekt der GPG "Berliner Norden" als Rechtsvorgängerin der Bekl. zur Nutzung zu übertragen, ist in der spezielleren Regelung der Verordnung über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 20. Januar 1955 (Gesetzblatt der DDR Teil I Nr. 10 vom 10.2.1955) zu sehen. Nach § 1 dieser Verordnung mußten private landwirtschaftliche Grundstücke den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zur kostenlosen Nutzung übergeben werden, wenn sie sich - wie hier - in Pacht oder Nutzung der LPGen befanden.
Die Bekl. ist passiv legitimiert, da sie aus der Umwandlung der in dem Pachtvertrag vom 22. Juni 1966 genannten GPG "Berliner Norden" hervorgegangen ist, mit der ihrerseits der Bezirkslandwirtschaftsrat Berlin einen Pachtvertrag über das weiterhin von der Bekl. genutzte Grundstück geschlossen hat. Grundlage für die Umwandlung war § 23 des LwAnpG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. Teil I S. 1418 ff).
III. Die Klage ist zwar nicht aus dem von den Kl. in den Vordergrund gestellten rechtlichen Gesichtspunkt der Nutzungsentschädigung oder der ungerechtfertigten Bereicherung, aber aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens der Bekl. bei Anbahnung einer vertraglichen Neuregelung über das Nutzungsentgelt begründet.
1. Ansprüche aufgrund der Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§ 33 ZGB/DDR, §§ 987 ff BGB) bestehen ebensowenig wie solche aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 356, 357 ZGB/DDR, § 812 ff BGB).
Denn die Bekl. hat aus dem mit dem Landwirtschaftsrat Berlin geschlossenen Pachtvertrag weiterhin ein Besitzrecht gegenüber den Kl., so daß sie das Grundstück auch nicht rechtsgrundlos nutzt.
1.1. Zwar haben die Kl. den mit dem Bezirkslandwirtschaftsrat geschlossenen Pachtvertrag vom 22. Juni 1966 dessen Rechtsnachfolger (vgl. dazu Kreisgericht Stendal, ZOV 1992, 306) gegenüber mit Schreiben vom 26. Februar 1991 gekündigt. Denn gem. § 51 LwAnpG waren die Rechtsverhältnisse am Boden zwischen dem Rat des Kreises und dem Eigentümer im Verlauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes - dem 20. Juni 1990 - aufzulösen. Gemäß § 52 Abs. 2 S. 2 LwAnpG standen dem Eigentümer hinsichtlich der Auflösung des Pachtverhältnisses mit der zuständigen Kreisbehörde innerhalb dieses Zeitraumes von einem Jahr die gleichen Rechte wie ausscheidenden Mitgliedern nach § 43 zu. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 LwAnpG konnte aber in der Zeit bis zum 30. September 1992 die Mitgliedschaft jederzeit gekündigt werden, so daß auch der Eigentümer gem. § 52 Abs. 2 S. 2 LwAnpG i. V. m. dieser Vorschrift das Pachtverhältnis mit der zuständigen Kreisbehörde jederzeit kündigen konnte.
Dahinstehen kann hier, ob insoweit die Kündigungsfrist des § 43 Abs. 2 S. 2 LwAnpG, mithin im Jahr 1991 von 3 Monaten seit Eingang bei der zuständigen Behörde, galt oder hier die längere Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gem. § 2 S. 1 des Pachtvertrages vom 22. Juni 1966 maßgebend ist.
Denn diese Kündigung hat nicht zur Beendigung des Pachtvertrages zwischen der Bekl. und der zuständigen Behörde geführt.
1.2. Zwar haben die Kl. die Kündigung auch gegenüber der Bekl. direkt erklärt. Diese Kündigung ging aber ins Leere, da direkte vertragliche Beziehungen zwischen den Kl. und der Bekl. nicht bestehen, vielmehr nur jeweils Verträge zwischen den Rechtsvorgängern der Kl. und der zuständigen Behörde sowie zwischen dieser und der Rechtsvorgängerin der Bekl.
Entgegen der Auffassung der Kl. ist der Nutzungsvertrag zwischen dem Bezirkslandwirtschaftsrat und der GPG "Berliner Norden" auch nicht mit dem Außerkrafttreten des § 18 des Gesetzes über die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1992 (Gesetzblatt der DDR Teil I Nr. 25 S. 443 ff), geändert durch das Gesetz vom 6. März 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil I Nr. 17/1990) infolge Aufhebung dieser Bestimmung durch § 7 Nr. 6 des Gesetzes über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil I Nr. 38 S. 483) automatisch erloschen (so auch Schweizer "Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz", RWS Verlag Köln 1992 S. 173 unter VIII. 1.4.1.). Insofern gelten vielmehr ebenfalls die Vorschriften der §§ 51 ff LwAnpG, wonach die bestehenden Rechtsverhältnisse am Boden zwischen LPG und Rat des Kreises binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufzulösen waren. Eine derartige Auflösung behaupten die Kl. aber nicht, so daß die Bekl. weiterhin zur Nutzung berechtigt war. 1.3. Im übrigen kann sich hier die Bekl. ab Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. Teil I 1992 S. 1446 ff) auf ein Nutzungsrecht berufen, weil sie bzw. ihre Rechtsnachfolgerin Gebäude auf dem Grundstück errichtet hat, die gem. § 27 LPG Gesetz - unabhängig vom Eigentum am Boden - ihr Eigentum wurden. Die Aufhebung des gesetzlichen Nutzungsrechtes nach § 18 LPG-Gesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1990 hatte auch nicht die Entziehung des Eigentumsrechts zur Folge, da § 27 LPG Gesetz, der das selbständige Eigentum an errichteten Gebäuden regelt, durch den Einigungsvertrag übergeleitet wurde (Anlage II Kap. VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages - BGBl. Teil II 1990, 885 [1204]). Das Gesetz trat erst mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft. Nach Art. 233 § 2 b Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 2 a Abs. 1 S. 1 b EGBGB ist die Bekl. weiterhin Eigentümerin der auf der gepachteten Fläche von ihr bzw. von ihrer Rechtsvorgängerin errichteten Gebäude.
Gemäß § 2 a Abs. 1 S. 1 b in der Fassung des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. 1992 Teil I Nr. 33 S. 1275) ist die Bekl. als Rechtsnachfolgerin der GPG "Berliner Norden" als berechtigt zum Besitz des verpachteten Grundstücks anzusehen, soweit sie auf zu den Gebäuden gehörenden Grundstücksflächen Gebäude errichtet hat. Damit soll das "vagabundierende" Gebäudeeigentum von LPGen erfaßt werden. Das Gebäudeeigentum beruht auf dem ihnen nach dem inzwischen ausgelaufenen LPG-Gesetz zustehenden Nutzungsrecht, das durch das Gesetz vom 28. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil I Nr. 38 S. 483) ersatzlos aufgehoben worden ist. Die Folge hiervon war, daß dieses Gebäudeeigentum nun keine rechtliche Grundlage mehr hatte. Das betraf nicht nur Wirtschaftsgebäude, Stallungen und ähnliche Anlagen. Hierzu gehörten auch Verwaltungsgebäude sowie Mietshäuser (so die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes, Drucksache 12/2480 des Deutschen Bundestages, 12. Wahlperiode, S. 178).
Dieses gesetzliche Moratorium begründet ein gesetzliches Recht zum Besitz und schließt damit gem. § 986 BGB für die Dauer seiner Geltung Herausgabeklagen des eingetragenen Grundeigentümers aus. Der Umfang bestimmt sich nach der bisherigen Nutzung. Damit sind aber auch Ansprüche aus dem Eigentümer Besitzer-Verhältnis und aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen (so auch die amtliche Begründung, a. a. O.), was sich aus einem Gegenschluß zu § 2 a Abs. 3 S. 1 des Art. 233 neuer Fassung EGBGB ergibt. Während des in Abs. 1 S. 2 genannten Zeitraumes - also bis zum 31. Dezember 1994 - kann Ersatz für gezogene Nutzungen nur auf einvernehmlicher Grundlage verlangt werden (§ 2 a Abs. 3 S. 1 Art. 233 EGBGB Neufassung). Die Übergangsbestimmung des Art. 14 Abs. 4 des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes finden keine Anwendung, weil nach dem 2. Oktober 1990 keine Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen worden ist.
2. Die Klage ist aber deshalb begründet, weil den Kl. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens der Bekl. bei der Anbahnung einer Vereinbarung über ein höheres Nutzungsentgelt ein dementsprechender Schadenersatzanspruch zusteht.
2.1. § 2 a Abs. 3 S. 1 des Art. 233 EGBGB neuer Fassung, wonach ein Nutzungsentgelt nur auf einvernehmlicher Grundlage verlangt werden kann, steht einem derartigen Schadenersatzanspruch nicht entgegen. Denn gem. § 2 a Abs. 6 S. 2 haben in Ansehung der Nutzung des Grundstücks getroffene Vereinbarungen in allen Fällen auch weiterhin Bestand bzw. sind gem. S. 3 auch weiterhin möglich. Daraus ergibt sich, daß die Eigentümer mit den Nutzern vertragliche Vereinbarungen über das Nutzungsentgelt treffen können bzw. konnten. Ist es aber - wie hier - infolge Verschuldens einer Partei nicht zum Abschluß einer derartigen Vereinbarung gekommen, die weitgehend schon vorbereitet war, tritt an die Stelle des gesetzlich zugelassenen Erfüllungsanspruches auf Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgeltes der entsprechende Schadensersatzanspruch. Dieser ist nach Auffassung der Kammer ein dem in § 2 a Abs. 6 S. 2 des Art. 233 EGBGB geregelten Anspruch derart wesensgleicher Anspruch, daß er ungeachtet des § 2 a Abs. 3 S. 1 des Art. 233 EGBGB zugesprochen werden kann.
2.2. Die Klage ist aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsanbahnung begründet.
Für den von den Kl. herangezogenen Vertrauenstatbestand reicht zwar ihr Hinweis auf die bisherigen Verhandlungen allein nicht aus. Hinzukommen mußte vielmehr ein Verhalten der Bekl., das den Kl. die Sicherheit hinsichtlich des bevorstehenden Vertragsabschlusses gegeben hat. Dies ist gegeben mit dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 2. Dezember 1991, worin er u. a. mitteilt: "Sollten Sie meinen Überlegungen zustimmen können, bitte ich um Übersendung zweier Ausfertigungen zwecks Unterzeichnung." In diesem Schreiben ist zwar noch um Veränderungen zum Vertragsentwurf ersucht worden, so daß hierin ein neues Angebot der Bekl. zum Vertragsabschluß zu sehen ist. Die Kl. haben aber dieses Angebot akzeptiert, indem sie die vorgeschlagenen Änderungen in einen weiteren Entwurf eingearbeitet und diesen der Bekl. zugesandt haben. Danach lag Übereinstimmung zum Inhalt des abzuschließenden Vertrages vor. Trotz der Übereinstimmung ist es jedoch nicht zum Vertragsschluß gekommen, weil die Bekl. den ihr von den Kl. übersandten Vertragsentwurf nicht unterzeichnet hat. Zwar galt für den beabsichtigten Vertrag kein gesetzliches Schriftformerfordernis (§ 585 a Satz 1 BGB). Denn aus den vorliegenden Vertragsentwürfen geht hervor, daß ein Abschluß des Vertrages nur für zwei Jahre vorgesehen war. Es ist jedoch nach dem Verhalten der Parteien davon auszugehen, daß die Schriftform des Vertrages vereinbart war. Nach §§ 125 Satz 2, 154 Abs. 2 BGB ist nach Verabredung der Schriftform im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben. Über fast ein Jahr verhandelten die Parteien über den Inhalt eines möglichen Vertrages. Es sind mehrere Entwürfe gefertigt worden, die für eine beiderseits gewollte schriftliche Fassung des Vertrages sprechen. Aus diesen Vertragsverhandlungen ist ableitbar, daß eine Bindung erst durch schriftliche Vereinbarung erfolgen sollte. Zu beachten ist, daß es sich vor allem für die Bekl. um einen wirtschaftlich bedeutsamen und komplexen Vertrag handelt, so daß erst mit schriftlicher Fixierung eine Bindung eintreten sollte. Zur Unterzeichnung des Vertrages ist es jedoch unstreitig nicht gekommen, so daß dieser als nicht zustande gekommen angesehen werden muß. Die Kl. durften nach dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 2. Dezember 1991 aber darauf vertrauen, daß nunmehr ein Vertrag entsprechend dem letzten von den Kl. berichtigten Entwurf abgeschlossen wird (BGH NJW-RR 1989, 627). Denn nach dem Inhalt dieses Schreibens hat die Bekl. den Vertragsabschluß mit den geforderten Änderungen als sicher hingestellt. Sie hat in den über Monate ernsthaft geführten Vertragsverhandlungen bei den Kl. das Vertrauen erweckt, daß der Vertrag mit Sicherheit zustande kommt. Nach Zusendung des letzten, entsprechend den Wünschen der Bekl. von den Kl. nochmals abgeänderten Vertragsentwurfes hat die Bekl. die Unterzeichnung ohne triftigen Grund abgelehnt und damit das Nichtzustandekommen des Vertrages verschuldet. Denn ihr Vortrag, daß eine Finanzierung von Investitionsvorhaben durch das Bankhaus L. & Co., mit dem sie Mittel u. a. zur Befriedigung der klägerischen Interessen verdienen wollte, gescheitert seien, kann aus der Sicht der Kl. nicht als wesentlicher Grund für den Abbruch der Vertragsverhandlungen akzeptiert werden. Dem steht gegenüber, daß die Bekl. zweifelsfrei die von ihr errichteten Gebäude vermietet hat und Einnahmen aus dieser Vermietung zusätzlich zur Verfügung stehen.
Aus diesen Vorverhandlungen bestehen für die Bekl. Vertrags- oder Sorgfaltspflichten aus einem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis (Palandt/Heinrichs, 51. Aufl., Einführung 18 vor § 145 BGB, BGHZ 6, 333). Diese Pflichten hat die Bekl. durch ihr Verhalten verletzt und ist deshalb wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen den Kl. gegenüber schadensersatzpflichtig. Dies gilt auch, wenn der angebahnte Vertrag formbedürftig ist (Palandt/Heinrichs, 51. Aufl., Anm. 6 Bl. a) bb) zu § 276 BGB).
2.3. Der Haftungsmaßstab ergibt sich aus § 276 BGB; die Schadenersatzforderung aus § 249 BGB. Die Haftung der Bekl. geht auf den Vertrauensschaden. Die Kl. sind so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen wäre (Palandt/Heinrichs, 51. Aufl., Rdnr. 101 zu § 276 BGB, d.h . ab 1. Januar 1992).
Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 können die Kl. keine Ansprüche aus § 33 ZGB/DDR, §§ 812, 988 BGB herleiten, da die Bekl. Besitzrechte gegenüber den Kl. als Eigentümer hat. Aus einem bestehenden Vertrag mit der Bekl. als Rechtsnachfolger der GPG "Berliner Norden" können die Kl. keine Ansprüche geltend machen, da sie - wie bereits festgestellt - nicht Partner eines Vertrages mit der GPG sind, so daß es auch nicht darauf ankommt, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag handelt. Daher mußte die Klage insoweit abgewiesen werden. Ab Januar 1992 stehen den Kl. Ansprüche zu, als ob der Vertrag mit der Bekl. zustande gekommen wäre.
Da Schadenersatzansprüche wegen ihres Erfüllungsinteresses erst mit dem Zeitpunkt entstehen, ab dem sie auf das Zustandekommen des Vertrages vertrauen durften, mithin ab 1. Januar 1992, greift ihre hilfsweise geltend gemachte Forderung auf Zahlung eines erststelligen Betrages als Nutzungsentschädigung, d. h. ein Teilbetrag von 16.000,- DM erst für Januar 1992 und weitere 4.000,- DM erst für Februar 1992 durch. Denn zu ersetzen ist das positive Interesse; der Schadenersatz wegen enttäuschten Vertrauens ist so groß wie die Zahlungsforderung aus einem zustande gekommenen Vertrag. Der Schadenersatzanspruch wird auch durch das Moratorium nicht begrenzt, wie unter III. 2. 1. ausgeführt.
Leitsatz
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Anmerkung: nicht rechtskräftig, Berufung ist eingelegt.