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Gerichtszuständigkeit

LG Berlin6.O.2/9508.01.1996GE 1996, 325

ZPO § 31

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gerichtszuständigkeit; Zuständigkeit; Gerichtsstand der staatlichen Verwaltung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für Streitigkeiten zwischen dem Eigentümer und dem staatlichen Verwalter bzw. dessen Rechtsnachfolger ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt wird oder wurde.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. ist seit dem 17.2.1948 österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Die Kl. wurde vom Land Berlin als treuhänderische Verwalterin für ein Grundstück G-Straße in Berlin-Ost eingesetzt, das in der Zeit vom 1.1.1991 bis 31.12.1992 im Eigentum der Bekl. stand. Das Grundstück unterlag vom 18.12.1951 bis zum 31.12.1992 der staatlichen Verwaltung.

Die Kl. trägt vor, sie habe im Rahmen ihrer Verwaltertätigkeit die Mieten vereinnahmt und die Betriebs- und Instandhaltungskosten gezahlt. Hieraus ergebe sich nach Abrechnung gegenüber der Bekl. ein Saldo von 28.449,57 DM zugunsten der Kl., der mit der vorliegenden Klage geltend gemacht werde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Landgericht Berlin örtlich und international zuständig.

1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin folgt aus § 31 ZPO. Danach ist für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder umgekehrt erhoben werden, das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt wird.

Die durch Verordnung vom 18.12.1951 angeordnete Verwaltung des Grundstücks der Bekl. stellt eine umfassende Vermögensverwaltung im Sinne des § 31 ZPO dar (dazu vgl. Patzina in Münchener Kommentar, ZPO, § 31 Rz. 2), wobei die Verwaltung eines Vermögensgegenstandes bereits ausreicht (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 19. Auflage, § 31 Rz. 1). § 31 ZPO erfaßt insbesondere eine gesetzliche Vermögensverwaltung, wie sie hier vorliegt (vgl. Thomas/Putzo, aaO, § 31 Rz. 1). Gegenstand des Rechtsstreits ist auch eine Klage, die sich auf die Vermögensverwaltung bezieht. Unter § 31 ZPO fallen insbesondere Ansprüche des Verwalters auf Vergütung und Aufwendungsersatz (vgl. Patzina in Münchener Kommentar, ZPO, § 31 Rz. 3).

Berlin ist auch der Ort der Vermögensverwaltung. Hierunter ist der Ort zu verstehen, an dem sich der geschäftliche Mittelpunkt befindet, insbesondere Geschäftsräume, Kasse und Buchführung; auf die Belegenheit des verwalteten Vermögens kommt es dagegen nicht an (vgl. Patzina in Münchener Kommentar, ZPO, § 31 Rz. 4). Geschäftlicher Mittelpunkt ist hier der Sitz der Kl. Der Gerichtsstand des § 31 ZPO ist auch nicht mit Beendung der staatlichen Verwaltung zum 31.12.1992 entfallen, da er fortbesteht, solange Ansprüche aus der Verwaltung bestehen (vgl. Patzina in Münchener Kommentar, ZPO, § 31 Rz. 4).

2. Mit der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ist auch dessen internationale Zuständigkeit gegeben; denn für den vorliegenden Fall gelten keine internationalen Abkommen, die die internationale Zuständigkeit des nach deutschem Recht örtlich zuständigen Gerichts ausschließen oder abweichend regeln (vgl. Thomas/Putzo, aaO, Vorb. § 1 Rz. 6; ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH NJW 1991, 3092, 3093).

Das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuGVÜ) findet vorliegend keine Anwendung, da Österreich kein Vertragsstaat ist.

Das von den EG-Staaten und den EFTA-Staaten abgeschlossene und von der Bundesrepublik Deutschland inzwischen ratifizierte Übereinkommen vom 16.9.1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sog. Lugano-Übereinkommen), das mit dem EuGVÜ weitgehend übereinstimmt, ist von Österreich noch nicht ratifiziert worden und findet damit im Verhältnis zu Österreich keine Anwendung.

Ein bilateraler Staatsvertrag, der die gerichtliche Zuständigkeit regelt, besteht zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland nicht.