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Gerichtszuständigkeit

LG Frankfurt (Oder)18 O 469/9804.08.1999ZOV 2000, 116

GVG § 13; VZOG § 6; BGB § 894; EGBGB Art. 237 § 3 Abs. 1 und 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gerichtszuständigkeit; Zuständigkeit; Verwaltungsrechtsweg; Vermögenszuordnung; Grundbuchberichtigungsanspruch; Heilungsvorschrift; Eigentumszuordnung früheren Volkseigentums

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Überprüfung einer beide Parteien bindenden Vermögenszuordnung nach VZOG ist allein der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Für die gerichtliche Geltendmachung eines zivilrechtlichen Grundbuchberichtigungsanspruches bleibt daneben keine Möglichkeit.

2. Die Heilungsvorschrift in Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB schließt eine spätere Eigentumszuordnung früheren Volkseigentums nach VZOG nicht aus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs.

Das streitbefangene Hausgrundstück stand ursprünglich in Privateigentum. Am 5. Juli 1973 wurde es in Volkseigentum überführt. Rechtsträger war das Büro des Ministerrates (später Versorgungseinrichtung des Ministerrates [VEM]). Am 24.9.1973 kam zwischen dem Büro des Ministerrates und dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) ein Nutzungsvertrag zustande. Ein Rechtsträgerwechsel sollte jedoch gem. § 4 dieses Vertrages nicht stattfinden. Mit Wirkung vom 1.3.1990 übertrug die VEM die Rechtsträgerschaft über das Grundstück auf den Rat der Gemeinde A.

Am 25.4.1990 veräußerte der Rat der Gemeinde A. das Grundstück an die Bekl. und deren Ehemann, die seit 16.7.1987 die im Erdgeschoß des Hauses befindliche Wohnung bewohnten. Sie wurden am 29.6.1990 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Inzwischen ist der Ehemann der Bekl. verstorben. Die Bekl. ist dessen alleinige Erbin.

Die Präsidentin der Treuhandanstalt erließ am 26.7.1994 hinsichtlich des Grundstücks einen Vermögenszuordnungsbescheid mit folgendem Tenor:

1. Es wird festgestellt, daß das Grundstück B. Straße ..., A. in das Eigentum der Treuhandanstalt übergegangen ist.

2. Es wird festgestellt, daß der durch die Eheleute R. und W. G. am 29.6.1990 vollzogene Erwerb des Grundstücks unwirksam ist.

3. Dieser Bescheid ergeht unbeschadet möglicher Rückübertragungsansprüche (§ 7 Abs. 1 VZOG und § 24 Abs. 1 TreuhG).

Gegen diesen Bescheid haben die Bekl. - nunmehr die Bekl. - beim VG Berlin - VG 1 a 366.94 - Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Die Kl. meint, der Zivilrechtsweg sei gegeben, da sie einen zivilrechtlichen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend mache. Das Grundbuch sei unrichtig, denn das Eigentum an dem Grundstück sei gemäß Art. 22 Abs. 1 S. 2 des Einigungsvertrages i. V. m. § 1 der 4. DVO zum TreuhandG am 1. Oktober 1990 in das Eigentum der Treuhandanstalt übergegangen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unzulässig. Das angerufene Landgericht ist gem. § 13 GVG, § 6 VZOG sachlich unzuständig. Vorliegend ist allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

Die Kl. verlangt über den Grundbuchberichtigungsanspruch die Feststellung darüber, ob die Bekl. wirksam Eigentum an dem fraglichen Grundstück erlangt und dieses durch den Vermögenszuordnungsbescheid gemäß VZOG i. V. m. Art. 22 Abs. 1 S. 2 Einigungsvertrag, § 1 der 4. DVO zum TreuhandG an die Kl. verloren hat. Die Frage, ob ein Käufer Eigentum an einem Grundstück erlangt hat, ist grundsätzlich eine bürgerliche Streitigkeit, die den Zivilgerichten zugeordnet ist. Gleichwohl schließt § 13 GVG den Weg vor die ordentlichen Gerichte aus, wenn - ausnahmsweise - die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden oder der Verwaltungsgerichte begründet ist.

Dies ist vorliegend der Fall. Für Streitigkeiten über die Vermögenszuordnung nach dem VZOG ist nach § 6 VZOG ausschließlich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben (ebenso: Zöller/Gummer, ZPO, § 13 GVG Rdn. 69 "Vermögenszuordnungsgesetz"; Wilhelm, VIZ 1994, 465 ff.; Rodermund/Deblitz, ZIP 1994, 275, 276 f.; offengelassen: BGH, VIZ 1995, 593; a. A. OLG Dresden, VIZ 1994, 488). Das gilt insbesondere dann, wenn verwaltungs- bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren für beide Parteien bindend nach § 2 Abs. 1 S. 4 VZOG über die Eigentumszuordnung an dem fraglichen Grundstück zwischen den Parteien entscheidet. Für den Bereich des VZOG entfaltet die Entscheidung nach § 2 Abs. 3 VZOG Bindungswirkungen, wenn die Betroffenen am Verfahren - wie hier - beteiligt waren. Damit soll erreicht werden, "daß die Entscheidung der zuständigen Stelle gegenüber allen in Betracht kommenden Beteiligten wirksam ist und eine spätere Anfechtung der Entscheidung weitestge hend ausgeschlossen wird" (RegE, BR-Drs. 70/92, S. 59). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn einer der Beteiligten sich im Zivilprozeß von der Entscheidung des Präsidenten der BvS - und ggf. des Verwaltungsgerichts - lossagen und erneut die Zuordnungsfrage in einem zivilgerichtlichen Verfahren aufwerfen könnte (vgl. BGH, VIZ 1995, 593). Für die Rechtswegzuständigkeit kommt es ferner nicht darauf an, ob die Eigentumsfrage an dem Grundstück zivilrechtlich in einen Grundbuchberichtigungsanspruch gekleidet oder unmittelbar Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung ist, sofern - wie hier - der Streitgegenstand der Eigentumszuordung identisch ist und das Verwaltungsverfahren beide Parteien bindet. Zur Überprüfung der Vermögenszuordnung im Verwaltungsverfahren ist dann ausschließlich das Verwaltungsgericht berufen. Das Verwaltungsverfahren nach VZOG umfaßt darüber hinaus auch eine ggf. notwendige Grundbuchberichtigung. Wird der Zuordnungsbescheid nach VZOG bestandskräftig, ersucht die zuständige Stelle das Grundbuchamt um Eintragung der insoweit in dem Bescheid getroffenen Feststellungen von Amts wegen, § 38 GBO, 3 Abs. 1 S. 1 VZOG. Einer Klage auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB bedarf es dazu nicht. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und die Notwendigkeit einer parallelen Klage läßt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 237 § 2 I EGBGB herleiten. Danach erwirbt zwar Eigentum, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß er Eigentum erlangt hat, wenn die Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und sie bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch eine rechtshängige Klage des wirklichen Eigentümers angegriffen worden ist. Einer Klageerhebung zur Verhinderung dieser Ausschlußwirkungen bedarf es vorliegend indes nicht. Art. 237 § 2 IV, 1, 1. Alt. EGBGB läßt die Vorschriften über die Abwicklung von Volkseigentum ausdrücklich unberührt. Dies aber bedeutet, daß die Sonderregelungen zur Eigentumszuordnung früheren Volkseigentums den Heilungsvorschriften in den Art. 237 § 2 Abs. 1 bis 3 EGBGB vorgehen und auch noch eine spätere Vermögenszuordnung nach den Bestimmungen über die Abwicklung des Volkseigentums zulassen (vgl. Vorschlag des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 13/7275, S. 34 zu Absatz 4). Das Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (VZOG) gehört zum Kernbereich der Vorschriften über die Abwicklung von Volkseigentum (Palandt/Bassenge, EGBGB, Art. 237 § 2 Rdnr. 1; vgl. auch Bundestags-Drucksache 13/7275

assen (vgl. Vorschlag des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 13/7275, S. 34 zu Absatz 4). Das Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (VZOG) gehört zum Kernbereich der Vorschriften über die Abwicklung von Volkseigentum (Palandt/Bassenge, EGBGB, Art. 237 § 2 Rdnr. 1; vgl. auch Bundestags-Drucksache 13/7275 a. a. O.). Verfahren nach dem VZOG werden daher von der Ausschlußfrist in Art. 237 § 2 I 1 EGBGB nicht erfaßt. Der Eigentumsübertragung und Begründung von Volkseigentum in der DDR haften nicht selten Nachlässigkeiten und Ungenauigkeiten an, die zu aufwendigen und komplexen Verfahren der Vermögenszuordnung führen. Nach Zahl und Art der allein bei der Kammer anhängigen Verfahren zu diesem Problemkreis, dürften die Zuordnungsverfahren in ihrer Vielzahl noch nicht abgeschlossen sein. Es ist nicht davon auszugehen, daß der Gesetzgeber "bessere" Rechte der Betroffenen - an volkseigenen Grundstücken durch die Heilungsvorschriften abschneiden bzw. die an noch "unvollendeten" Verfahren der Vermögenszuordnung Beteiligten in fristwahrende Rechtsstreitigkeiten zwingen wollte.