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Gerichtszuständigkeit

VG BerlinVG 25 A 492.9111.10.1991ZOV 1991, 109

VermG § 3 a a.F.; VwGO § 52 Nr. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gerichtszuständigkeit; Zuständigkeit; Gerichtsstand der belegenen Sache

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für Rechtsstreitigkeiten über Bescheide der Treuhandanstalt, durch die die Veräußerung eines Grundstücks nach § 3 a VermG zugelassen wird, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt; es gilt der besondere Gerichtsstand der Belegenheit der Sache (§ 52 Nr. 1 VwGO).

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich unzuständig.

Nach § 52 Nr. 1 VwGO ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Nach der Zweckrichtung der Vorschrift soll in diesen Fällen ein ortsnahes Gericht entscheiden, weil die örtliche Nähe des Gerichts die Vermutung besserer Kenntnis von streiterheblichen Tatsachen für sich hat oder doch die Beschaffenheit dieser Kenntnisse und damit die Rechtsfindung erleichtert (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 7. August 1964, ESVGH Bd. 15, S. 53, 54). Der vom Gesetz bezweckte Vorteil ist nicht nur gegeben, wenn der Rechtsstreit unmittelbar Grundstücksrechte oder ortsgebundene Rechtsverhältnisse betrifft. Dafür spricht neben dem Sinn der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung auch deren Wortlaut, der mit dem Ausdruck "auf ... beziehen" - anders als etwa "betreffen" oder "zum Gegenstand haben" - einen weniger intensiven, also auch einen mittelbaren Zusammenhang genügen läßt. Zutreffend hat die Rechtsprechung daher für die Annahme des Gerichtsstands der Belegenheit ausreichen lassen, daß der Rechtsstreit zwar nicht an ein bestimmtes Grundstück geknüpfte Rechte, aber doch Rechte betrifft, die nur in ihrer natürlichen Ausübung an Grundstücke gebunden und mit Rücksicht auf die örtliche Besonderheit dieser Grundstücke gestaltet worden sind (so Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 24. Juli 1962, Buchholz 310, § 52 VwGO Nr. 2). Auch die nur mittelbare Beziehung eines Mietpreisrechtsstreits zum Grundstück reicht aus, da das streitige Rechtsverhältnis in seiner Natur durch die besondere Beschaffenheit des Grundstücks bestimmt wird (VGH Mannheim, a.a.O. S. 54). Ein "unmittelbarer" Bezug der Streitigkeit auf unbewegliches Vermögen oder ortsgebundene Rechtsverhältnisse ist nicht erforderlich (a. A. Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Auflage 1988, § 52 Rdnr. 6, ohne Begründung).

Die im Gesetzeswortlaut angelegte weite Auslegung erfaßt auch den vorliegenden Fall. Er ist dadurch gekennzeichnet, daß der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. August 1991 die Veräußerung der Grundstücke der ... an die ... Hochheim zuläßt. Dadurch bezieht sich die Streitigkeit auf unbewegliches Vermögen. Der Bescheid greift in zweierlei Weise in die auf ein konkretes Grundstück bezogene Rechtslage ein: Er verschafft einerseits der Treuhandanstalt und dem Fremdinvestor die rechtliche Möglichkeit, das Grundstückseigentum auf den Fremd-investor übergehen zu lassen; er nimmt andererseits dem "Berechtigten" (§ 2 Abs. 1 VermG) die Möglichkeit, das Grundstück zurückzuverlangen (§ 3 VermG).

Der angefochtene Bescheid hat weiter dadurch einen rechtserheblichen Bezug zum Grundstück, daß er das Genehmigungserfordernis nach § 2 der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - in der Fassung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 1000) entfallen läßt. Nach dieser Vorschrift bedarf die Veräußerung eines im Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks der behördlichen Genehmigung; das Grundbuchamt darf eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. In diese grundstücks- und grundbuchbezogene Rechtslage greift der angefochtene Bescheid ein. Er dispensiert von dieser Genehmigung. Gegenüber dem Grundbuchamt genügt als Nachweis eine Bescheinigung des Verfügungsberechtigten, hier der Treuhandanstalt (vgl. § 3 a Abs. 8 VermG).

Darüber hinaus sind die örtlichen Besonderheiten des Grundstücks auch von maßgeblichem Einfluß auf die vom Gericht zu treffende Entscheidung. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt davon ab, ob die Antragsgegnerin die Investitionsvorhaben des Investors und des Berechtigten hinreichend gewürdigt hat (§ 3 a Abs. 1 und 3 Satz 3 VermG). Sagt der Berechtigte gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zu wie der Fremdinvestor und macht deren Durchführung glaubhaft, so hat die Zulassung der Veräußerung des Grundstücks an den Fremdinvestor zu unterbleiben. Beim Vergleich der Investitionsmaßnahmen ist zu prüfen, ob und inwieweit das Grundstück der Sicherung von Arbeitsplätzen, der Deckung eines Wohnbedarfs oder der Schaffung von Infrastrukturmaßnahmen dienen soll und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Vorhaben steht (§ 3 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VermG). Diese Prüfung kann, wie auf der Hand liegt, nur unter Zugrundelegen der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Grundstücks erfolgen (vgl. auch § 1 Abs. 2 letzter Halbsatz BInvG).

Die Einwendungen der Antragsgegnerin gegen diese zuständigkeitsrechtliche Würdigung, zu der sie gemäß § 83 VwGO, § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG gehört wurde, greifen nicht durch. Sie stützt sich für ihre Auffassung, die Streitigkeit müsse sich unmittelbar auf das unbewegliche Vermögen oder das ortsgebundene Recht beziehen, eine bloße Bedeutsamkeit des Grundstücks reiche nicht, auf die schon erörterte Kommentarstelle bei Redeker/von Oertzen und auf OVG Münster, OVGE 2, 95, 97. Der dort entschiedene Fall zum Personenverkehrsrecht gibt jedoch nichts gegen die hier vollzogene Auslegung des § 52 Nr. 1 VwGO her. Zutreffend hat sich damit schon das OVG Lüneburg in seinem Beschluß vom 8. August 1968 (OVGE 24, 451, 453) befaßt und ausgeführt, die Bodenfläche sei nicht, wie in dem vom OVG Münster entschiedenen Fall, ein zwar der natürlichen Rechtsausübung dienendes, für den Inhalt der Berechtigung jedoch unwesentliches Element, sondern vielmehr das "sächliche Substrat" des dort umstrittenen Schürfrechts und damit Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Das stimmt im Ergebnis mit der Auffassung der Kammer überein. Die ebenfalls von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Entscheidung des VGH Mannheim a.a.O. spricht wie gezeigt eher für die Auffassung der Kammer. Daß es, wie die Antragsgegnerin betont, im vorliegenden Rechtsstreit um die Beurteilung von Unternehmenskonzepten und von investiven Zwecken geht und der angefochtene Verwaltungsakt die Veräußerung vorbereitet, trifft zu. Jedoch sind dies nur die Voraussetzungen für den Erlaß eines Bescheids nach § 3 a VermG, dessen Regelungsgehalt - wie ausgeführt - darin besteht, daß er die Veräußerung eines Grundstücks ermöglicht.

Die Anmerkung von Barkam in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Loseblattsammlung 1991, § 37 VermG, Rdnr. 45), örtlich zuständig sei grundsätzlich das in § 52 Nr. 3 VwGO bestimmte Gericht, in dessen Bezirk die untere Verwaltungsbehörde ihren Sitz habe, differenziert nicht nach den unterschiedlichen Verfahren und geht auf den die anderen besonderen Gerichtsstände (Nr. 2 bis 4) und den allgemeinen Gerichtsstand (Nr. 5) ausschließenden Gerichtsstand der belegenen Sache (Nr. 1; vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Auflage 1988, § 52 Rdnr. 2; Kopp, VwGO, 7. Auflage 1986, § 52 Rdnr. 4) nicht ein.

Das Verfahren war daher gemäß § 83 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG wie geschehen zu verweisen.