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Gerichtsvollzieherkosten für gütliche Einigung

AG Schöneberg33 M 8084/1425.06.2014GE 2014, 1008

GVKostG KV 207

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Gebühr gem. KV 207 ist nur dann zu erheben, wenn seitens des Gläubigers ein isolierter Auftrag zur Durchführung einer gütlichen Einigung erteilt wurde bzw. der Auftrag nicht in Verbindung mit einem Auftrag gem. § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO steht.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Erinnerung der Gläubiger vom 2.6.2014 gegen die im Rubrum des Beschlusses genannte Kostenrechnung ist gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache auch begründet. Die von dem Gerichtsvollzieher zum Ansatz gebrachten Kosten sind zu beanstanden. Die Gebühr gem. KV 207 GVKostG ist vorliegend nicht zu erheben. Das Gericht schließt sich der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung an, dass die Gebühr gem. KV 207 GVKostG nur dann zu erheben ist, wenn seitens des Gläubigers ein isolierter Auftrag zur Durchführung einer gütlichen Erledigung erteilt wurde bzw. der Auftrag nicht in Verbindung mit einem Auftrag gem. § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO steht, vgl. LG Dresden, Beschluss vom 25.6.2013 - 2 T 325/13, JurBüro 2014, S. 269; LG Freiburg, Beschluss vom 5.2.2014 - 3 T 137/13, JurBüro 2014, Heft 6, AG Leipzig, Beschluss vom 16.7.2013 - 431 M 7456/13, JurBüro 2014, S. 44; AG Schöneberg, Beschluss vom 11.7.2013 - 35 M 8044/13, Theo Seip, JurBüro 2014, S. 217 m.w.N.

Solch ein isolierter Auftrag wurde seitens der Gläubiger vorliegend aber nicht erteilt, da der Auftrag, eine gütliche Einigung zu versuchen, im Zusammenhang mit der Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erteilt wurde. Der Auftrag beschrieb lediglich die zeitliche Reihenfolge der Maßnahmen. Die Gebühr für den Versuch der gütlichen Einigung ist mit der Gebühr für die Abnahme der VAK (hier in Form der nicht erledigten Amtshandlung) mit abgegolten. Insoweit wird auf die Anmerkung zu KV 207 GVKostG wie auch § 3 Abs. 2 Nr. 3 GVKostG verwiesen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gerichtsvollzieher kann nur dann eine zusätzliche Gebühr für eine versuchte gütliche Einigung mit dem Schuldner erheben, wenn der Gläubiger ihm dazu einen gesonderten Auftrag erteilt hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Gerichtsvollzieher setzte für den Versuch einer gütlichen Einigung mit dem Schuldner eine zusätzliche Gebühr an. Dagegen richtete sich die Erinnerung des Gläubigers.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG Schönberg gab der Erinnerung statt und setzte die zusätzliche Gebühr von der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers ab. Der Gerichtsvollzieher könne nur dann eine zusätzliche Gebühr für eine versuchte gütliche Einigung mit dem Schuldner erheben, wenn der Gläubiger ihm dazu einen gesonderten Auftrag erteilt habe. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Vielmehr sei der Auftrag, eine gütliche Einigung zu versuchen, im Zusammenhang mit der Abnahme der Vermögensauskunft erteilt worden und in der Gebühr für diese auch enthalten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zwar ist der Gerichtsvollzieher aufgrund eines Vollstreckungsauftrags befugt, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen (§ 820 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ZPO), auf die er in jeder Lage des Verfahrens bedacht sein soll (§ 820 b Abs. 1 ZPO). Eine zusätzliche Gebühr dafür erhält er aber nur dann, wenn der Gläubiger ihm dazu einen gesonderten Auftrag erteilt hat. Denn ein Einigungsversuch ohne diesen Auftrag ist bereits mit den allgemeinen Vollstreckungsgebühren abgegolten.