Gerichtsvollzieher
ZPO §§ 750, 766, 793, 885
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Schlagwörter zur Erschließung
Gerichtsvollzieher; Erinnerung; Räumungsvollstreckung; sofortige weitere Beschwerde; Lebensgefährte; Titel; Mitbesitz; Vollstreckung
Leitsätze
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1. Durch eine gerichtliche Entscheidung, die den Gerichtsvollzieher anweist, die Räumungsvollstreckung aus einem Titel gegen einen Dritten durchzuführen, wird der Titelschuldner selbst nicht beschwert. Ihm steht gegen diese Entscheidung daher kein Rechtsmittel zu.
2. Gegen den Lebensgefährten des Räumungsschuldners, der Mitbesitz an der Wohnung erlangt hat, findet die Räumungsvollstreckung nur statt, wenn der Gläubiger auch gegen ihn einen Vollstreckungstitel oder eine titelergänzende oder -übertragende Vollstreckungsklausel erwirkt hat.
3. Ob der Besitzer des zu räumenden Objekts nach materiellem Recht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger zum Besitz berechtigt ist, hat der Gerichtsvollzieher nicht zu prüfen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Schuldner ist durch vorläufig vollstreckbares Urteil des AG Bergisch Gladbach v. 20.9.1994 - 23 C 373/92 - verurteilt worden, die rechts im zweiten Obergeschoß des Hauses gelegene Wohnung Nr. 19 zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben. Der Gläubiger hat aus der ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigung v. 14.10.1994 dieses dem Schuldner am 12.10.1994 zugestellten Urteils die Zwangsvollstreckung betrieben.
Mit Schreiben v. 9.10.1995 hat der mit der Durchführung der Räumungsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mitgeteilt, daß amtsbekannt in der im Titel bezeichneten Wohnung auch die Lebensgefährtin des Schuldners, Frau L., wohne. Da gegen sie kein Räumungstitel vorliege, könne nur der Schuldner selbst, nicht aber Frau L. aus dem Besitz des Objekts gesetzt werden. Gegen die darin liegende Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Räumungsvollstreckung aus dem Urteil v. 20.9.1994 auch gegen Frau L. durchzufahren, hat der Gläubiger mit Schriftsatz v. 17.10.1995 Erinnerung eingelegt.
Diese Erinnerung hat das AG Bergisch Gladbach durch Beschluß v. 30.1.1996 zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers v. 9.2.1996 hat das LG Köln durch Beschluß v. 25.3.1996 den Beschluß des AG v. 30.1.1996 abgeändert und den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Räumungsvollstreckung gegen Frau L. nicht aus den in seinem Schreiben v. 9.10.1995 genannten Gründen abzulehnen.
Dem Schuldner ist der Beschluß des LG v. 25.3.1996 am 17.4.1996 zugestellt worden. Eine Zustellung dieses Beschlusses an Frau L. hat das LG nicht veranlaßt. Jeweils am 22.4.1996 haben der Schuldner sowie - als Bf. zu 2) - Frau L. gegen den Beschluß v. 25.3.1996 das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde eingelegt.
Sie halten den Beschluß des AG v. 30.1.1996 für zutreffend, den des LG dagegen für unrichtig. Erkennbar sei das Besitzrecht der Bf. zu 2) bereits dadurch geworden, daß sie nicht ausziehe.
Der Gläubiger tritt den weiteren Beschwerden entgegen. Der Gläubiger hat nach seiner Darstellung gegen die Bf. zu 2) ein Versäumnisurteil des LG Köln erwirkt, eine Ausfertigung dieses Urteils indes - trotz wiederholter, an seine Verfahrensbevollmächtigten gerichteter Aufforderung des Senats - nicht vorgelegt. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Bf. zu 2) ist die Zwangsvollstrekkung aus diesem Versäumnisurteil, dem Urteil des LG Köln v. 2.7.1996 - 21 0 513/95 - inzwischen durch Beschluß des OLG Köln v. 12.7.1996 - 19 W 42/96 - eingestellt worden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des LG v. 25.3.1996 ist unzulässig. Die sofortige weitere Beschwerde der Bf. zu 2) v. 22.4.1996 führt dagegen zur Aufhebung dieser Entscheidung des LG und zur Zurückweisung der Erstbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluß des AG Bergisch Gladbach v. 30.1.1996.
a) Das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluß v. 25.3.1996 ist unzulässig, weil er durch diese von ihm mit der weiteren Beschwerde angefochtene Entscheidung des LG nicht beschwert wird.
Gegenstand des Erinnerungsverfahrens vor dem AG und des Beschwerdeverfahrens vor dem LG war allein die Frage, ob die Räumungsvollstreckung auch gegen die Bf. zu 2), Frau L., betrieben werden darf und - auf Antrag des Gläubigers - muß. (...) Dadurch, daß der Gerichtsvollzieher angewiesen worden ist, die Räumungsvollstreckung gegen Frau L. nicht (aus den Gründen des genannten Schreibens) abzulehnen, ist nur sie, nicht aber der Schuldner betroffen. Der Schuldner wird in seinen Rechten nicht dadurch berührt, ob eine Zwangsvollstreckung gegen seine Lebensgefährtin für zulässig erachtet wird. Da es somit an einer Beschwer des Schuldners selbst durch den Beschluß des LG v. 25.3.1996 fehlt, muß seine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluß als unzulässig verworfen werden. Denn Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels - und damit auch für die Zulässigkeit der (weiteren) Beschwerde - ist es, daß der Rechtsmittelführer durch die von ihm angefochtene Entscheidung überhaupt selbst beschwert ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 54. Aufl. 1996, § 567 Rn. 10; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 1992, vor § 511 Rn. 13; Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl. 1995, vor § 511 Rn. 8).
Dagegen ist die weitere Beschwerde der Bf. zu 2) zulässig. (...) Die Bf. zu 2) wird - anders als der Schuldner - durch den Beschluß des LG v. 25.3.1996 beschwert, weil der Gerichtsvollzieher angewiesen worden ist, die Räumungsvollstreckung gegen sie nicht aus den von ihm genannten Gründen abzulehnen. Damit - wegen des für das weitere Verfahren des Gerichtsvollziehers bindenden Charakters einer solchen Anweisung - war die Bf. zu 2) von der Entscheidung des LG unmittelbar betroffen. Es handelt sich auch um eine neue, selbständige Beschwer im Sinne von § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, denn das LG hat die der Bf. zu 2) günstige Entscheidung des AG v. 30.1.1996 zu ihren Ungunsten abgeändert.
Die weitere Beschwerde der Bf. zu 2) ist auch begründet.
Die Begründung des landgerichtlichen Beschlusses trägt die dem Gerichtsvollzieher dort erteilte Anweisung nicht. Vielmehr stehen die Gründe des Beschlusses v. 25.3.1996 in Widerspruch zu der Entscheidungsformel dieses Beschlusses. Der Gerichtsvollzieher hatte es abgelehnt, die Räumungsvollstreckung gegen die Bf. zu 2) durchzuführen, weil es an einem Vollstreckungstitel gegen sie fehle. Durch den angefochtenen Beschluß hat das LG den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Räumungsvollstreckung gegen die Bf. zu 2) nicht aus den Gründen seines Schreibens v. 9.10.1995, also nicht aus diesem dort genannten Grunde, daß es an einem entsprechenden Vollstreckungstitel fehle, abzulehnen. Hat diese Anweisung Bestand, so ist der Gerichtsvollzieher gehalten, die Räumungsvollstreckung gegen die Bf. zu 2) auch ohne einen gegen sie gerichteten Vollstreckungstitel durchzuführen. Deshalb hätte das LG die Frage, ob es eines solchen Vollstreckungstitels gegen die Bf. zu 2) im Streitfall bedarf, nicht - wie in den Gründen seines Beschlusses v. 25.3.1996 geschehen - offenlassen dürfen, sondern es hätte diese Frage entscheiden müssen. Sie ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat WM 1994, 285, 286) zu bejahen.
Der - im Ausgangspunkt richtige - Hinweis des LG, daß es nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers sein könne zu prüfen, ob einem Dritten ein nach außen nicht erkennbares Besitzrecht an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung zusteht, trifft nicht den Keine der - im Beschluß des AG Bergisch Gladbach v. 30.1.1996 geteilten - Begründung des Gerichtsvollziehers für seine im Schreiben v. 9.10.1995 erklärte Weigerung, die Räumungsvollstreckung auf die nicht im Vollstreckungstitel als Räumungsschuldner bezeichnete Bf. zu 2) zu erstrecken. Der Gerichtsvollzieher hat dort nicht auf ein vermeintliches - aus den äußeren Umständen aber nicht erkennbares - Besitzrecht der Bf. zu 2) abgestellt, sondern auf ihren (Mit-) Besitz an dem Vollstreckungsobjekt. Er hat nämlich dargelegt, es sei amtsbekannt, daß Frau L. als Lebensgefährtin des Schuldners mit in der im Vollstreckungsauftrag bezeichneten Wohnung wohne. Darauf hat er seine Ablehnung mit dem Besitz der Bf. zu 2) als der tatsächlichen Sachherrschaft (§ 854 Abs. 1 BGB) begründet, deren Prüfung vor Durchführung der Zwangsvollstreckung gerade seine Aufgabe ist.
Daß und warum die Feststellung des Gerichtsvollziehers zutreffend ist, daß die Bf. zu 2) die fragliche Wohnung mitbewohnt, hat das AG in seinem Beschluß v. 30.1.1996 zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und nimmt auf sie zur Begründung auch seiner vorliegenden Entscheidung mit der Maßgabe Bezug, daß die Bf. zu 2) ausweislich der von dem Gläubiger vorgelegten Meldebescheinigung der Stadt v. 24.11.1995 unter der Anschrift nicht - wie es infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers im Beschluß des AG v. 30.1.1996 heißt - seit dem 5., sondern seit dem 4.9.1995 gemeldet ist. Hieraus folgt zugleich, daß die Bf. zu 2) Mitbesitzerin der Wohnung ist. Mitbesitz (§ 866 BGB) ist gegeben, wenn mehrere Personen die tatsächliche Sachherrschaft gemeinsam in der Weise ausüben, daß diese lediglich durch die gleiche Herrschaftsausübung des anderen beschränkt ist, und die Ausübung der sonst unbeschränkten eigenen Sachherrschaft auch nicht lediglich unter Anerkennung einer Alleinherrschaft des anderen und somit ohne eigenen Besitzwillen erfolgt (vgl. Joost in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 1986, § 866 Rn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 55. Aufl. 1996, § 866 Rn. 1). Danach sind als Mitbesitzer einer Wohnung neben Ehegatten (vgl. Senat WM 1994, 285, 287; LG Hamburg NJW-RR 1993, 146; Joost, a.a.O., § 866 Rn. 5; Palandt/Bassenge, § 866 Rn. 3; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl. 1990, § 866 Rn. 6) regelmäßig auch andere Personen anzusehen, die im Rahmen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft gemeinsam eine Wohnung bewohnen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 470; OLG Hamburg NJW 1992, 3308; KG NJW-RR 1994, 713; Battes, Nichteheliches Zusammenleben im Zivilrecht 1983, Rn. 168; Wacke in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1993, Anh. nach § 1302 Rn. 37). Denn in solchen Fällen ist anzunehmen, daß jeder der Partner einer solchen Gemeinschaft die tatsächliche Herrschaft über die Wohnung als eigene ausübt.
Die Voraussetzungen für eine Räumungsvollstreckung auch gegen die Bf. zu 2) aus dem von dem Gläubiger gegen den Schuldner erwirkten Urteil des AG Bergisch Gladbach v. 20.9.1994 liegen daher hier nicht vor, weil auch sie Besitzerin der Wohnung ist und es an der deshalb gemäß den §§ 750 Abs. 1, 885 Abs. 1 ZPO erforderlichen namentlichen Bezeichnung der Bf. in dem Vollstreckungstitel oder einer dem Titel beigefügten Vollstreckungsklausel fehlt.
Die Räumungsvollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO setzt - wie jede andere Zwangsvollstreckung auch - voraus, daß die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind, daß also ein mit der erstrebten Vollstreckungsmaßnahme durchzusetzender Vollstreckungstitel - hier: Räumungstitel - vorliegt (§§ 704 Abs. 1, 794 Abs. 1 ZPO), daß eine mit der Vollstreckungsklausel versehene (vollstreckbare) Ausfertigung dieses Titels erteilt ist (§§ 724, 725, 795 ZPO), und daß die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, in dem Titel oder der ihm beigegebenen Vollstreckungsklausel mit Namen bezeichnet sind (§§ 750 Abs. 1, 795 ZPO). Die Räumungsvollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO wird in der Weise durchgeführt, daß der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz des im Vollstreckungstitel bezeichneten Grundstücks (der dort bezeichneten Wohnung) setzt. Wer "Schuldner" im Sinne dieser Norm ist, wer also von dem Gerichtsvollzieher aufgrund des Titels aus dem Besitz des Objekts gesetzt werden darf, richtet sich nach allgemeinen Regeln: Vollstreckungsschuldner ist derjenige, der im Titel oder der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel mit Namen bezeichnet ist (§§ 750 Abs. 1, 795 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der Bf. zu 2) nicht erfüllt. Sie wird weder in dem Vollstreckungstitel - dem Urteil v. 20.9.1994 - noch in der von dem Gläubiger erwirkten Vollstreckungsklausel v. 14.10.1994 - wie indes erforderlich - mit Namen als Vollstreckungsschuldner bezeichnet.
Das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen auch in der Person der Bf. zu 2), gegen die sich die von dem Gläubiger betriebene Räumungsvollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO seinem Vorbringen zufolge - jedenfalls auch - richten soll, ist hier nicht deshalb entbehrlich, weil diese Vollstreckungsvoraussetzungen ausweislich der von dem Gläubiger vorgelegten Vollstreckungsunterlagen in der Person des Schuldners erfüllt sind. Allerdings wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum die Frage, ob es unter bestimmten Voraussetzungen zur Durchführung der Räumungsvollstreckung gegen Eheleute oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genügen kann, daß die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen in der Person eines der Partner erfüllt sind, nicht einheitlich beantwortet. Diese Frage wird teilweise unter der Voraussetzung bejaht, daß der andere, nicht im Titel bezeichnete Partner kein eigenes Besitzrecht an dem zu räumenden Objekt hat (vgl. LG Darmstadt DGVZ 1980, 110; LG Lübeck JurBüro 1992, 196; AG Neuss NJW 1985, 2427), wobei mitunter in der Weise differenziert wird, daß ein besonderer Titel nur im Falle der Räumungsvollstreckung gegen den Lebensgefährten, nicht aber im Falle der Vollstreckung gegen den Ehepartner des Titelschuldners erforderlich sein soll (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a. a. O., § 885 Rn. 9, 10, 15). Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen (vgl. Senat WM 1994, 285, 286). Er schließt sich vielmehr der in jüngerer Zeit zunehmend vertretenen Gegenauffassung an, derzufolge es - allgemeinen Regeln entsprechend - auch im Falle der Räumungsvollstreckung gegen Eheleute (vgl. LG Hamburg NJW-RR 1993, 146 f.; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl. 1995, § 885 Rn. 10 ff., 15; Zöller/Stöber, a. a. O., § 885 Rn. 5 a) oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. OLG Hamburg NJW 1992, 3308; KG NJW-RR 1994, 713; LG Kiel DGVZ 1992, 42; Zöller/Stöber, a. a. O., § 885 Rn. 5 c; insoweit - beim Lebensgefährten - auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a. a. O., § 885 Rn. 15) eines Räumungstitels gegen jeden Besitzer bedarf.
Auf die Frage, ob derjenige, der als Räumungsschuldner in Anspruch genommen wird, ein eigenes oder abgeleitetes oder aber gar kein Besitzrecht hat, kann es für das Vollstreckungsverfahren nicht ankommen (vgl. Senat a. a. O.). Ob der Besitzer eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils (einer Wohnung) zur Herausgabe verpflichtet ist oder ob dem ein Besitzrecht entgegensteht, ist im Erkenntnisverfahren, ob sich eine gegebene Räumungsverpflichtung auf Dritte erstreckt, ist im Erkenntnisverfahren oder gegebenenfalls im Klauselerteilungsverfahren, nicht aber im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden. Nicht das Besitzrecht, sondern nur der tatsächliche Besitz (§ 885 Abs. 1 ZPO) und die Frage, ob der Besitzer nach dem Titel oder der titelergänzenden oder -übertragenden Klausel derjenige ist, gegen den sich die titulierte Räumungsverpflichtung richtet (§ 750 Abs. 1 ZPO), sind von dem Vollstreckungsorgan zu prüfen. Ebensowenig, wie die Räumungsvollstreckung bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen dadurch gehindert wird, daß der Vollstreckungsschuldner ein im Titel nicht berücksichtigtes oder nachträgliches Besitzrecht einwendet, welches vielmehr - wenn überhaupt - nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 795 ZPO) geltend gemacht werden kann, vermag umgekehrt das - vom Vollstreckungsgläubiger reklamierte - Fehlen eines Besitzrechts die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zu ersetzen. Auch gegen denjenigen, der überhaupt kein Besitzrecht hatte oder hat, weil er den Besitz durch verbotene Eigenmacht gegen den Willen des bisherigen unmittelbaren Besitzers ergriffen hat, findet die Räumungsvollstreckung nur statt, wenn ein entsprechender Räumungstitel, der gegebenenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 940 a ZPO) erwirkt werden kann, vorliegt und die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind. Entsprechend kann nach allgemeiner Meinung aus einem Räumungstitel, den der Gläubiger gegen den Schuldner erwirkt hat, nicht gegen dessen Untermieter vollstreckt werden (vgl. OLG Celle NJW-RR 1988, 913; LG Hamburg NJW-RR 1993, 146 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a. a. O., § 885 Rn. 17; Zöller/Stöber, a. a. O., § 885 Rn. 5 g), obwohl das abgeleitete Besitzrecht des Untermieters mit dem des Hauptmieters endet (§ 556 Abs. 3 BGB). Für den Fall des Mitbesitzes von Eheleuten oder Lebensgefährten kann nichts anderes gelten (vgl. Senat a. a. O.).
Dem steht der von Hartmann (in: Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a. a. O., § 885 Rn. 9) für den Fall der Räumungsvollstreckung gegen Eheleute angeführte Gedanke "vernünftiger" Auslegung des Titels nicht entgegen. Abgesehen davon, daß hier eine Auslegung des Titels dahin, daß er auch die Räumung durch die Bf. zu 2) anordne, bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil sie nach dem eigenen Vorbringen des Gläubigers den Mitbesitz an der Wohnung erst nach dem Erlaß des Urteils v. 20.9.1994 erlangt hat, aus dem er, der Gläubiger, die Räumungsvollstreckung betreibt, kann die nach § 750 Abs. 1 ZPO gebotene Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners im Titel durch seine Auslegung nicht ersetzt werden. Ebensowenig wie aus einem Urteil, durch das ein Bekl. zur Zahlung eines Geldbetrages an den Kl. verurteilt ist, die Zwangsvollstreckung auch gegen einen Dritten stattfindet, wenn sich bei verständiger Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben sollte, daß das erkennende Gericht der Auffassung war, auch dieser Dritte hafte neben dem Bekl. als Gesamtschuldner auf Zahlung, kann im Wege der Auslegung die in einem Räumungsurteil titulierte Verpflichtung auf einen Dritten erstreckt werden, der am Erkenntnisverfahren nicht beteiligt worden ist. Dem steht schon das Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs im Erkenntnisverfahren (Art. 103 Abs. 1 GG) entgegen. Auch die Regelung des § 855 Abs. 2 und 3 ZPO vermag - entgegen einer verschiedentlich vertretenen Ansicht (vgl. Schilken in: Münchener Kommentar zur ZPO, 1992 § 885 Rn. 9 m. w. N.) - eine solche Erstreckung nicht zu rechtfertigen: Die genannten Bestimmungen besagen nichts über das "Ob", sondern nur etwas über das "Wie" der Räumungsvollstreckung (vgl. Senat a. a. O.; LG Hamburg NJW-RR 1993, 146 f.; Brunn, NJW 1988, 1362, 1364; Zöller/Stöber, a. a. O., § 885 Rn. 5 a; vgl. auch Stein/Jonas/Brehm, a. a. O., § 885 Rn. 12).
Für eine solche Erstreckung besteht auch kein praktisches Bedürfnis, weil sich der Gläubiger dann, wenn es an einem Besitzrecht des anderen, nicht im Titel bezeichneten Ehegatten oder Lebensgefährten fehlt, auch gegen ihn einen Räumungstitel beschaffen kann: In Betracht kommt dann - jedenfalls - eine Klage aus § 985 BGB (vgl. LG Mannheim NJW-RR 1993, 147; Stein/Jonas/Brehm, a. a. O., § 885 Rn. 15), in deren Rahmen im Erkenntnisverfahren zu klären ist, ob ein solches Besitzrecht gegeben ist oder nicht. Eine solche Klage hat der Gläubiger nach seinem Vorbringen auch inzwischen gegen die Bf. zu 2) - vor dem LG Köln - erhoben. Darauf, ob sich die Erledigung dieses Rechtsstreits durch vom Gläubiger nicht zu beeinflussende Umstände verzögert, kommt es nicht an: Das Erfordernis eines Vollstreckungstitels, in dem der jeweilige Vollstreckungsschuldner mit Namen bezeichnet ist, wird hierdurch nicht ersetzt.
Der Hinweis des Gläubigers, daß die Bf. zu 2) Rechtsnachfolgerin des Schuldners im Sinne von § 325 Abs. 1 ZPO geworden sei, veranlaßt keine andere Beurteilung. Ob die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, ist im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen: Das Erfordernis des § 750 Abs. 1 ZPO wird nicht dadurch ersetzt, daß sich der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren auf eine solche Rechtsnachfolge beruft. Vielmehr ist die Prüfung der Voraussetzungen der Rechtsnachfolge dem Klauselerteilungsverfahren (§ 727 ZPO) - bzw. erforderlichenfalls einem neuen Erkenntnisverfahren (vgl. § 731 ZPO) - vorbehalten: Die Zwangsvollstreckung gegen einen Dritten als den Rechtsnachfolger des Titelschuldners setzt voraus, daß der Gläubiger eine titelergänzende Vollstreckungsklausel (§ 727 ZPO) erwirkt hat, in dem der Dritte unter seinem Namen als Rechtsnachfolger des Titelschuldners bezeichnet (§ 750 Abs. 1 ZPO) ist. Diese Voraussetzung, auf die der Senat die Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers durch Verfügung v. 31.7.1996 hingewiesen hat, ist im Streitfall nicht erfüllt. Der Gläubiger hat zu dem Urteil v. 20.9.1994 lediglich eine einfache Vollstreckungsklausel nach den §§ 724, 725 ZPO, nicht aber eine titelergänzende Klausel nach § 727 ZPO erwirkt, in der die Bf. zu 2) als Rechtsnachfolgerin des Schuldners bezeichnet wäre.
Die Entscheidung des LG erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Zwar könnte sich die Bf. zu 2) dann nicht darauf berufen, daß sie durch das Urteil v. 20.9.1994 nicht zur Herausgabe der in Rede stehenden Wohnung verurteilt worden ist, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung auf Herausgabe der Wohnung an den Gläubiger aufgrund eines anderen, von dem Gläubiger gegen sie erwirkten Titels gegeben wären. Dies kann indes nicht festgestellt werden. Der Gläubiger hat trotz wiederholter Aufforderung durch den Senat den ihm obliegenden Nachweis nicht geführt, daß die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 704, 724 f., 750 Abs. 1 ZPO) hinsichtlich des von ihm nach seiner Darstellung gegen die Bf. zu 2) erwirkten Versäumnisurteils erfüllt sind. Vielmehr ist die Zwangsvollstrekkung aus diesem Versäumnisurteil nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Bf. zu 2) durch Beschluß des 19. Zivilsenats des OLG Köln v. 12.7.1496 eingestellt worden.
Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem - im angefochtenen Beschluß des LG angeführten - Beschluß der 1. Kammer des 1. Senats des BVerfG v. 16.1.1991 (BVerfG NJW-RR 1991, 1101). Durch diesen Beschluß hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluß des OLG Hamburg v. 6.12.1990 (OLG Hamburg NJW-RR 1991, 909) nicht zur Entscheidung angenommen, in dem ein Räumungstitel auch gegen die inzwischen volljährig gewordenen Kinder des Titelschuldners deshalb als entbehrlich angesehen worden war, weil sie nicht Besitzer der zu räumenden Wohnung, sondern nur Besitzdiener (§ 855 BGB) seien. Die angeführten Entscheidungen v. 6.12.1990 und v. 16.1.1991 betreffen somit eine andere als die hier gegebene Fallgestaltung. Daß Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB - da sie keinen Besitz an der Sache haben - bei der Räumungsvollstreckung nicht "aus dem Besitz" (§ 885 Abs. 1 ZPO) des Objekts gesetzt werden, so daß es neben dem Titel gegen den unmittelbaren Besitzer nicht auch eines Räumungstitels bedarf, in dem sie mit Namen bezeichnet sind, ist auch die Auffassung des Senats (vgl. auch KG NJW-RR 1994, 713; Zöller/Stöber, a. a. O., § 885 Rn. 5 d). Die Bf. zu 2) ist indes - wie gesagt - als die Wohnung mitbewohnende Lebensgefährtin des Schuldners nicht seine Besitzdienerin, sondern Mitbesitzerin der Räume. Zudem betreffen die Ausführungen im Beschluß des BVerfG V. 16.1.1991, an die sich die oben unter Ziffer 1 [Sachverhalt] wiedergegebene Begründung des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses anschließt, die Frage der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG hat ausgeführt, daß es dann, wenn ein besonderer Vollstreckungstitel gegen den Besitzdiener von den Fachgerichten nicht für erforderlich angesehen wird, es dem Betroffenen zuzumuten ist, zunächst die Möglichkeiten einer Drittwiderspruchs- oder einer Feststellungsklage zu nutzen, ehe das BVerfG angerufen wird. Mit den hier relevanten Fragen befassen sich diese Ausführungen dagegen nicht.