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Gerichtsvollzieher

OLG Düsseldorf3 W 195/9905.07.1999NJW-RR 2000, 533

ZPO §§ 885, 887

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gerichtsvollzieher; vertragsgemäße Rückgabe; Vollstreckung; Beseitigungspflicht; Räumung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der mit der Vollstreckung eines auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks ergangenen Urteils beauftragte Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die während der Besitzzeit des Schuldners entstandenen Aufschüttungen (Hügel) und Anpflanzungen (Bäume/Sträucher) zu beseitigen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Schuldnerin ist durch Urteil des AG Oberhausen vom 22.11.1994 verurteilt worden, einen Lagerplatz in der Größe von 2250 qm zu räumen und an die Gläubigerin herauszugeben. Die Gläubigerin hat unter Hinweis auf eine nur unvollständige "Räumung" der vermieteten Teilfläche beantragt, die Zwangsräumung des Lagerplatzes durchzuführen, auf dem sich nach wie vor Ablagerungen von Straßenaufbruch, Bodenaushub, Betonreste u.a. befänden. Der mit der Durchführung der "Räumung" beauftragte Gerichtsvollzieher hat sich geweigert, die auf der zu räumenden Teilfläche aufgebrachten, mit dem Grundstück fest verbundenen und mit Sträuchern, Bäumen und anderen Pflanzen bewachsenen Aufschüttungen zu beseitigen.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das AG zurückgewiesen, auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das LG die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, im Rahmen der Räumungsvollstreckung auch die auf dem nach dem Titel zu räumenden auf dem Grundstück befindlichen Erdaufschüttungen, Pflanzen, Bäume, Sträucher und eventuelle Müllablagerungen zu beseitigen. Gegen die Entscheidung des LG wendet sich der Bezirksrevisor beim LG Duisburg im Namen der Landeskasse mit der Begründung, der Gerichtsvollzieher sei durch die der Gläubigerin gesetzlich eingeräumte Kostenbefreiung gehindert, einen Kostenvorschuß für die Durchführung der Räumung anzufordern, so daß die Kosten im Ergebnis auf die Landeskassen zukämen. In der Sache ist er der Auffassung, die von der Gläubigerin begehrte Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Erdmassen und Bepflanzung müsse im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO durchgesetzt werden.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. ... Der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher hat sich zu Recht geweigert, die im Verlauf von mehr als zehn Jahren entstandenen Erdaufschüttungen auf der von der Schuldnerin 1987 angemieteten Teilfläche des Grundstücks auf den darauf inzwischen entstandenen Bewuchs mit Bäumen und Sträuchern zu beseitigen.

Bei einem nach § 885 ZPO zu vollstreckenden Titel auf Räumung eines Grundstücks hat der mit der Räumung beauftragte Gerichtsvollzieher den Schuldner "aus dem Besitz zu setzen", d. h. von dem Grundstück zu entfernen und den vollstreckenden Gläubiger in den Besitz einzuweisen (§ 885 Abs. 1 ZPO). Er hat ferner bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, wegzuschaffen und dem Schuldner oder einer "Vertrauensperson" des Schuldners zu geben oder zur Verfügung zu stellen oder - falls der Schuldner oder seine Vertrauensperson nicht anwesend sind - in Verwahrung zu bringen (§ 885 Abs. 2 und 3 ZPO).

Das bedeutet aber - entgegen der Auffassung des LG - nicht, daß der Gerichtsvollzieher dafür Sorge tragen muß, daß das Grundstück in "vertragsgemäßem Zustand" an die Gläubigerin "zurückgegeben" wird. Zwar ist die Schuldnerin auf Grund des Mietvertrags verpflichtet, die von ihr angemietete Fläche der Gläubigerin in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Beginn der Mietzeit befunden hat, jedoch begründet diese vertragliche Verpflichtung der Schuldnerin nicht eine Pflicht des Gerichtsvollziehers, auch auf der vermieteten Fläche von der Schuldnerin (oder Dritten) errichtete Gebäude oder Anlagen abzubauen und entfernen zu lassen. Derart aufwendige Maßnahmen sind nicht mehr Aufgabe des Gerichtsvollziehers, sondern sind nach § 887 ZPO zu vollstrecken, wobei hier offenbleiben kann, ob ein bloßer Räumungs- und Herausgabetitel insoweit ausreicht (vgl. OLG Celle, MDR 1962, 415; OLG Hamm, NJW 1965, 2207; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 885 Rdnrn. 5, 30; Derleder, JW 1994, 450 [452]).

Daß die Beseitigung eines nach den Feststellungen des AG bis zu acht Meter hohen und mit Sträuchern und Bäumen bis zu einer Höhe von vier Metern bewachsenen Hügels dem Abbruch und der Beseitigung einer Baracke oder einer sonstigen Anlage mindestens gleichzusetzen ist und über das dem Gerichtsvollzieher nach § 885 ZPO obliegende "Wegschaffen" hinausgeht, unterliegt keinem Zweifel. Hinzu kommt, daß die vorhandene "Aufschüttung" in ihrer Ausdehnung erheblich über die von der Schuldnerin angemietete Teilfläche hinausgeht, so daß vor einer "Beseitigung" (Räumung) der vermieteten Fläche zunächst die "betroffene" Teilfläche genau eingegrenzt werden müßte. Diese für die Beseitigung der Aufschüttung notwendigen Fragen zu klären, ist ebenfalls nicht Aufgabe des mit einer Räumung beauftragten Gerichtsvollziehers.