Gerichtsvollzieher
ZPO § 885; GVKostG § 11 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gerichtsvollzieher; Räumungsvollstreckung; Gerichtsvollzieherkosten; Auslagen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Zu einer richtigen Behandlung eines Räumungsvollstreckungsauftrages durch den Gerichtsvollzieher gehört, daß er die Kosten des Verfahrens möglichst niedrig hält, und daß Art und Umfang der Tätigkeit von Arbeitshilfen und die durch diese berechneten Entgelte überwacht werden.
Die Anordnung der Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 11 GVKostG kommt in Betracht, wenn die Auslagen nicht nachweisbar nötig waren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Gläubigerinnen begehren zu Recht, daß von dem Gerichtsvollzieher ihnen in Höhe von 6.039,80 DM in Rechnung gestellte Auslagen für die zur Durchführung der Räumung eingeschaltete Möbelspedition 2.219,50 DM gemäß § 11 Abs. 1 Gerichtsvollzieherkostengesetz nicht erhoben werden. Denn diese Auslagen sind nicht nachweisbar nötig gewesen und wären bei richtiger Behandlung der Sache durch den Gerichtsvollzieher nicht entstanden. Zu einer solchen richtigen Behandlung eines Räumungsvollstreckungsauftrages gemäß § 885 ZPO gehört die Beachtung des sich aus §§ 104 Abs.1 Satz 3 und 140 Ziff. 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher ergebenden Gebots, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens möglichst niedrig zu halten (vgl. LG Frankfurt am Main in DGVZ 1972, Seite 136, LG Osnabrück in DGVZ 1997, Seite 13, LG Koblenz in DGVZ 1997, Seite 29 f.; Hartmann Kostengesetze, 28. Aufl., Rn. 16 zu § 35 GVKG). Auch hat der Gerichtsvollzieher Art und Umfang der Tätigkeit von Arbeitshilfen (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 GVKG) ebenso zu überwachen wie die Höhe der von diesen berechneten Entgelte zu überprüfen. Diesen Pflichten ist der Gerichtsvollzieher vorliegendenfalls nicht vollen Umfangs nachgekommen, mit der Folge, daß hinsichtlich eines Teils der Auslagen der Möbelspedition nicht hat festgestellt werden können, daß sie notwendig waren und auch bei hinreichender Aufsicht und Bemühung um Niedrighalten der Kosten durch den Gerichtsvollzieher entstanden wären. Im Termin der Kammer zur Beweisaufnahme ist festgestellt worden, daß der Gerichtsvollzieher - die "Hamburger Räumung" praktizierend - die zu räumende Wohnung am 16. Oktober 1997 in Abwesenheit der nicht erschienenen Schuldner hat öffnen lassen in Gegenwart eines Arbeitnehmers der Möbelspedition. Nach Öffnen "einiger Schubladen" im Schlafzimmer und der Feststellung, daß in diesen noch "persönliche Sachen" in Form von Wäsche vorhanden waren, hat er im Vollstreckungsprotokoll vermerkt, daß sich in der Wohnung lediglich "Sperrmüll" befinde, die Schlüssel zur Wohnung dem Angestellten der Möbelspedition ausgehändigt und sich in der Folgezeit bis zum Ende der Räumung in diese nur insoweit noch eingeschaltet, als er - von den Schuldnern angerufen - die Möbelspedition seinerseits am 23. Oktober 1997 telefonisch anwies, jene Gegenstände in die von den Räumungschuldnern gefundene neue Wohnung zu schaffen, die diese dorthin verbracht wissen wollten. Die Rechnung der Speditionsfirma hat er ungeprüft und, ohne Belege über geltend gemachte "Gebühren" anzufordern, beglichen. Die letzten Gegenstände wurden aus der Wohnung erst am 27. Oktober 1997 entfernt und einer Mülldeponie zugeführt. Ob dieses Verfahren, das den hoheitlichen Akt der Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung zeitlich erheblich streckt und weitgehend in die Hände der Arbeitnehmer einer Möbelspedition verlagert, mit § 885 ZPO vereinbar ist, dessen Wortlaut eher für eine Räumung "uno actu" spricht, hat die Kammer im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu entscheiden, in dem es nur um die Auslagenhöhe geht. Jedenfalls aber hat dieses Verfahren vorliegendenfalls dazu geführt, daß hinsichtlich eines Teils der in Rechnung gestellten Auslagen nicht hat festgestellt werden können, daß sie für eine zügig durchgeführte und vom Gerichtsvollzieher ständig beobachtete Räumung notwendig waren.