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Gerichtsstand für Bürgschaftsschuld

LG Berlin62 S 124/8721.12.1987GE 1988, 627

§ 29 a ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gerichtsstand für Bürgschaftsschuld; Sicherheitsleistung; Mietbürgschaft; Bürgschaft, Gerichtsstand

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der ausschließliche Gerichtsstand des § 29 a ZPO gilt auch für die Inanspruchnahme des Bürgen, wenn mit dem Bürgschaftsvertrag Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum gesichert werden sollen.