Gerichtsstand für Bürgschaftsschuld
LG Berlin62 S 124/8721.12.1987GE 1988, 627
§ 29 a ZPO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gerichtsstand für Bürgschaftsschuld; Sicherheitsleistung; Mietbürgschaft; Bürgschaft, Gerichtsstand
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der ausschließliche Gerichtsstand des § 29 a ZPO gilt auch für die Inanspruchnahme des Bürgen, wenn mit dem Bürgschaftsvertrag Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum gesichert werden sollen.