Gerichtsstand
GVG a.F. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gerichtsstand; Maßgeblichkeit des in erster Instanz unangegriffenen Gerichtsstandes
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Erfordernis der Rechtssicherheit kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene Gerichtsstand einer Partei zugrunde gelegt wird.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. war vom 26. März 2003 bis zum 31. März 2006 Mieter einer Wohnung des Bekl. in D. Mit der im November 2006 erhobenen Klage hat der Kl. Rückzahlung der Kaution sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten - insgesamt 8.045,66 € nebst Zinsen - begehrt. Das Amtsgericht hat den Bekl. unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1.766,36 € nebst Zinsen verurteilt. Das Landgericht hat die Berufungen beider Parteien durch Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Bekl., mit der er die Abweisung der Klage insgesamt erstrebt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2 Die Revision hat Erfolg.
I. 3 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
4 Die Berufung des Bekl. sei beim unzuständigen Gericht eingelegt und deshalb unzulässig. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sei nicht das angerufene Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig.
5 Unstreitig habe der Kl. im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen Wohnsitz im Inland gehabt. Auch aus § 16 ZPO ergebe sich kein allgemeiner Gerichtsstand des Kl. im Inland, denn diese Vorschrift setze voraus, dass die Partei gänzlich wohnsitzlos sei. Insoweit sei der Nachweis erforderlich, dass der jetzige Aufenthalt des Kl. bei den gebotenen Nachforschungen nicht zu ermitteln sei. Dies sei indes nicht der Fall, da das Gericht aus allgemein zugänglichen Quellen (Internet) die Anschrift des Kl. in H., Kalifornien (USA) ermittelt habe; diese Anschrift habe der Kl. auch bei Abschluss des Mietvertrages angegeben. Der Bekl. könne, wie er selbst eingeräumt habe, nicht widerlegen, dass der Kl. keinen Wohnsitz im Sinne des deutschen Rechts an der angegebenen Anschrift in Kalifornien unterhalte. Der Bekl. trage aber als Berufungsführer die Vortrags- und Beweislast für die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
II. 6 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht seine funktionelle Zuständigkeit verneint und die bei ihm eingelegte Berufung des Bekl. aus diesem Grund als unzulässig verworfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts hier nicht aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG.
7 1. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte zuständig für Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von oder gegen eine Person erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Berufungsverfahren der vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen; nur so kann dem Erfordernis der Rechtssicherheit wirksam Rechnung getragen werden (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073, unter II 2 c bb; vom 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505, unter II 2 b; vom 10. Juli 2007 - VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144, Tz. 4, sowie vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610, Tz. 8).
8 2. Hiernach hat das Berufungsgericht seine Zuständigkeit rechtsfehlerhaft verneint. In der ersten Instanz ist von keiner Partei vorgebracht worden, dass der Kl. im Zeitpunkt der Zustellung der Klagschrift einen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte. Der Kl. hat in der Klagschrift (nur) die Adresse der bis Ende März 2006 vom Bekl. gemieteten Wohnung als seine ehemalige Wohnanschrift angegeben. Auf die Aufforderung des Bekl., seine aktuelle Anschrift mitzuteilen, hat der Kl. erklärt, dass er derzeit keinen festen Wohnsitz habe und geschäftlich "weltweit unterwegs" sei. Dem ist der Bekl. nicht entgegengetreten.
9 Nach diesen Angaben hatte der Kl. bei Klageerhebung einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand. Denn gemäß § 16 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat und für die ein Aufenthaltsort im Inland nicht bekannt ist, durch ihren letzten Wohnsitz bestimmt, hier also durch den (unstreitigen) Wohnsitz des Kl. während der Mietzeit in D. Der sich daraus ergebende inländische Gerichtsstand des Kl. ist während des Verfahrens vor dem Amtsgericht unangegriffen geblieben, denn keine der Parteien hat geltend gemacht, dass der Kl. im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit einen ausländischen Wohnsitz hatte. 10 Das Berufungsgericht hatte deshalb bei der Beurteilung der funktionellen Zuständigkeit einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand des Kl. zugrunde zu legen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht vor und ist das angerufene Landgericht gemäß § 72 Abs. 1 GVG selbst zuständig.
III. 11 Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts, soweit zum Nachteil des Bekl. entschieden worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen in der Sache selbst getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).