Gerichtsstand
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Schlagwörter zur Erschließung
Gerichtsstand; juristischen Person; Auslandsberührung; Berufungszuständigkeit
Leitsatz (nicht amtlich)
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands einer juristischen Person ist - wenn sich nichts anderes ergibt - der Ort maßgebend, wo ihre Verwaltung geführt wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. hat gegen den Bekl. Mietrückstände geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Kl. Berufung sowohl zum Landgericht als auch zum Kammergericht eingelegt, nachdem eine andere Kammer des Landgerichts - in einer früheren Entscheidung - ihre Zuständigkeit im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG verneint und die damalige Berufung der Kl. als unzulässig verworfen hatte.
Nach entsprechendem Hinweis hat das Kammergericht die dort anhängige Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sei das Kammergericht für die Berufung der Kl. nicht zuständig. Hiergegen wendet sich die Kl. mit der Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die Verhandlung über die bei ihm anhängige Berufung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeschwerde zurückgestellt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im übrigen - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - zulässig. Sie hat jedoch in der Sache aus den vom Kammergericht dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte zuständig für die Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz im Ausland hatte. Diese Voraussetzungen hat das Kammergericht hinsichtlich der Kl. zu Recht verneint. Für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes einer juristischen Person wie der Kl. ist deren Sitz maßgeblich (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da die Kl. nach ihren Angaben in der Klageschrift und im Rubrum des Urteils durch einen in Berlin ansässigen Direktor vertreten wird und Hinweise darauf fehlten, daß die Verwaltung der Kl. nicht in Deutschland geführt wird und ihr Sitz im Ausland liegt, war von einem inländischen Gerichtsstand der Kl. auszugehen. Dieser - vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene - Gerichtsstand der Kl. war auch im Berufungsverfahren zugrunde zu legen (Senatsbeschluß vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073).