Gerichtskosten für Anhörungsrüge im Rehabilitierungsverfahren
StPO § 33 a; StrRehaG § 15
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Anhörungsrüge im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren gilt das Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Mit Beschluss vom 8.7.2013 hat das Landgericht Neubrandenburg - Rehabilitierungskammer - den Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung vom 20.4.2010 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Betroffene form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Rostock hat daraufhin mit Beschluss vom 5.12.2013 die Beschwerde als unbegründet verworfen. Kosten wurden dabei nicht erhoben.
Mit Schreiben vom 3.1.2014 hat die Vertreterin des Betroffenen Anhörungsrüge sowie Gegenvorstellungen bei dem OLG Rostock erhoben (§ 33 a StPO i. V. m. § 15 StrRehaG).
Das Oberlandesgericht Rostock hat daraufhin mit Beschluss vom 7.2.2014 den Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen. Ebenso wurde mit der Gegenvorstellung verfahren. In der Begründung des Beschlusses unter Ziffer III. findet sich folgende Ausführung:
„Weil der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs als unzulässig zu verwerfen war, ist insoweit eine Gerichtsgebühr von 60 € nach Nr. 3920 KVGKG entstanden, die gemäß § 15 StrRehaG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen ist."
Mit Schreiben vom 28.2.2014 hat der Betroffene Erinnerung gegen die Auferlegung von Gerichtsgebühren eingelegt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.1.2013 sei in einem ähnlichen Rehabilitierungsverfahren von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen worden. Dies bittet er so auch im hiesigen Verfahren zu handhaben. Die Bezirksrevisorin hat daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 13.3.2014 mitgeteilt, dass üblicherweise in Rehabilitierungsverfahren von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen werde. Auch in dieser Sache sei so verfahren worden. Es seien keine Kosten erhoben worden. Mit der Schlusskostenrechnung vom 25.2.2014 sei aber eine Gebühr für die Anhörungsrüge vom 3.1.2014 erhoben worden. Da diese verworfen worden sei, seien die Kosten dem Betroffenen zu Recht auferlegt worden.
Der Betroffene hat daraufhin mit Schreiben vom 4.4.2014 erklärt, die Zurückweisung der Erinnerung erscheine zum gegenwärtigen Zeitpunkt unbegründet. Gegen die Beschlüsse des Landgerichts Neubrandenburg sowie Oberlandesgerichts Rostock würde derzeit mit der Verfassungsbeschwerde vorgegangen. Daher werde angeregt, bis zum endgültigen Ausgang des gesamten Verfahrens etwaige Gerichtskosten ruhen zu lassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Ebenso erscheint die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 66 Abs. 7 GKG nicht angezeigt.
Die Kammer ist zur Entscheidung über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen, § 66 Abs. 6, Abs. 1 GKG. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt.
In der Sache bleibt die Erinnerung jedoch ohne Erfolg.
Die von dem Betroffenen zitierte Entscheidung in seinem Schreiben vom 28.2.2014 betrifft den hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht. Wie die Bezirksrevisorin zutreffend ausgeführt hat, wird üblicherweise in Rehabilitierungsverfahren von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen. Dies ist hier, wie den vorgenannten Beschlüssen des Landgerichts Neubrandenburg vom 8.7.2013 sowie des Oberlandesgerichts Rostock vom 5.12.2013 zu entnehmen, auch so erfolgt. Der Kostenansatz traf einen anderen Fall, nämlich den der Anhörungsrüge aus dem Schriftsatz der Vertreterin des Betroffenen vom 3.1.2014. Für eine solche Anhörungsrüge gem. § 33 a StPO i. V. m. § 15 StrRehaG gilt das Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes. Hier findet sich, wie auch in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, unter der Ziffer 3920 die Angabe, dass im Falle der vollen Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge Kosten in Höhe von ... anzusetzen sind. Ausnahmen hiervon sind nicht zulässig oder angezeigt.
Die Kammer hat keinen Anlass, eine aufschiebende Wirkung gem. § 66 Abs. 7 GKG anzuordnen. Der Sachverhalt ist einfach gelagert und beinhaltet keine Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage.