Gerichtsbestimmung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten
VwGO §§ 52, 53, VermG § 6
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. August 1992 ist wegen des Ausschlusses der Berufung das Bundesverwaltungsgericht als das im Rechtszug nächsthöhere Gericht gemäß § 53 Abs. 1 und 3 VwGO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (im Anschluß an Urteil vom 19. Juli 1979 - BVerwG 6 ER 400.79 - BVerwGE 58, 225 [226 f.]).
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. begehren - gestützt auf das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) - die Rückübertragung von Rechten an einem im Bezirk des Verwaltungsgerichts Chemnitz gelegenen Unternehmen. Der Kl. zu 1 wohnt in Niedersachsen, die Kl. zu 2 in Sachsen im Bezirk des Verwaltungsgerichts Chemnitz. Der Bekl. hat die Kl. durch Bescheid vom 13. November 1992 abschlägig beschieden und sie in der Rechtsmittelbelehrung seines Bescheides auf einen beim Verwaltungsgericht Chemnitz zu stellenden Antrag auf gerichtliche Nachprüfung verwiesen. Nach Stellung dieses Antrags hat das Verwaltungsgericht Chemnitz beschlossen, gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO das Bundesverwaltungsgericht zwecks Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts anzurufen. Da sich das auf die Rückübertragung von Rechten an einem Unternehmen i. S. des § 6 VermG gerichtete Klagebegehren nicht auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis i. S. des § 52 Nr. 1 VwGO beziehe, komme für die von der Kl. zu 2 erhobene Klage als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht Chemnitz als das für den Wohnsitz der Kl. zu 2 zuständige Gericht, für die Klage des Kl. zu 1 hingegen gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 i. V. m. Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Dresden in Betracht, in dessen Bezirk das zur Entscheidung berufene Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen seinen Sitz habe. II. Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 VwGO zulässig. Hiernach wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Nächsthöheres Gericht ist grundsätzlich das den Gerichten, deren Zuständigkeit in Betracht kommt, gemeinsam übergeordnete Gericht, für Verwaltungsgerichte eines Landes also das gemeinsame Oberverwaltungsgericht, für die Verwaltungsgerichte verschiedener Länder und für die Oberverwaltungsgerichte das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl. 1991, § 53 Rdnr. 1; Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 53 Rdnr. 10). Danach ist für die hier in Betracht kommenden Verwaltungsgerichte Dresden und Chemnitz das im Rechtszug höhere Gericht grundsätzlich das Sächsische Oberverwaltungsgericht als das gemeinsam übergeordnete Gericht. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht scheidet vorliegend jedoch als nächsthöhere Instanz aus, weil der Rechtsstreit die Ausführung des Vermögensgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) betrifft. In derartigen Streitigkeiten ist die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). In einem solchen Fall ist das Bundesverwaltungsgericht als das im Rechtszug nächsthöhere gemeinschaftlich übergeordnete Gericht für die Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (vgl. Urteil vom 19. Juli 1979 - BVerwG 6 ER 400.79 - BVerwGE 58, 225 [226 f.]; Beschluß vom 23. August 1974 - BVerwG 8 ER 400.74 - Buchholz 310 § 53 Nr. 8).
Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, daß sich das auf die Rückübertragung von Rechten an einem Unternehmen i. S. des § 6 VermG gerichtete Klagebegehren nicht "auf bewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis" i. S. des § 52 Nr. 1 VwGO bezieht. Der in § 6 VermG verwandte Begriff des Unternehmens ist nämlich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - im Sinne einer Gesamtheit aller der unternehmerischen Tätigkeit gewidmeten Werke zu verstehen, erstreckt sich also auf sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen des Unternehmens, so daß er nicht lediglich auf einzelne Vermögenswerte wie die Liegenschaften beschränkt werden kann (vgl. auch die amtliche Begründung der Unternehmensrückgabeverordnung BR-Drs. 283/91, S. 24). Da eine Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 oder Nr. 4 VwGO offenkundig ausscheidet, ist mithin auf die in § 52 Nr. 3 VwGO getroffene Regelung abzustellen. Danach ist, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, angesichts der landesweiten Zuständigkeit des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen für die Klage der Kl. zu 2 örtlich zuständiges Gericht gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht Chemnitz als das für den Wohnsitz der Kl. zu 2 zuständige Gericht, für die Klage des Kl. zu 1 hingegen gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 i. V. m. Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Dresden, in dessen Bezirk das zur Entscheidung berufene Landesamt seinen Sitz hat (vgl. insoweit auch Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183 [188]).
Das örtlich zuständige Gericht ist nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen. Da das streitbefangene Unternehmen im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Chemnitz gelegen ist, hält es der Senat - in Übereinstimmung mit den Kl. - für angezeigt, das Verwaltungsgericht Chemnitz als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.