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Gerichtliches Verfahren

SächsOVG1 S 7/9809.01.1998ZOV 1998, 221

VermG § 37 Abs. 2 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gerichtliches Verfahren; PKH Entscheidung; Beschwerde; Rechtsmittelausschluss gegen Verwaltungsgerichtsentscheidungen im Vermögensrecht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Beschwerde gegen PKH Entscheidung, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde gegen den Prozeßkostenhilfebeschluß ist unstatthaft, weil es sich bei der von den Kl. beabsichtigten Rechtsverfolgung um eine Streitigkeit aufgrund des Vermögensgesetzes - VermG - handelt. Dies gilt ungeachtet der vom Verwaltungsgericht infolge von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG verneinten Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5.11.1997, - 1 S 677/97 -). Denn streitentscheidend für den von den Kl. geltend gemachten Rückübertragungsanspruch sind die Normen des Vermögensgesetzes. Dafür bestimmt § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG, daß die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen sind. Diese Vorschrift, die § 146 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als die speziellere Norm vorgeht, erfaßt auch die Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28.5.1997 - 1 S 295/97 - [s. Rspr.]). Die Statthaftigkeit einer Beschwerde bei Streitigkeiten aufgrund des Vermögensgesetzes kommt, vorbehaltlich einer möglicherweise auch insoweit durch das 6. VwGO-ÄndG erfolgten Modifizierung als Zulassungsbeschwerde (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO n. F.), nur ausnahmsweise in den in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG genannten Fällen in Betracht, zu denen die Beschwerde gegen einen Prozeßkostenhilfebeschluß nicht gehört. Dieses Ergebnis entspricht nicht nur dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 VermG, sondern auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn der Ausschluß der Beschwerde bedeutet, daß sich die Oberverwaltungsgerichte nicht mehr mit diesen Fällen beschäftigen sollen. Die Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe kann aber nicht isoliert von der Sachentscheidung gesehen werden, so daß der Ausschluß der Beschwerde gegen Entscheidungen über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe sachgerecht ist, um unterschiedliche tatsächliche oder rechtliche Wertungen innerhalb des Verfahrens zu vermeiden. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß im Verfahren über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein Klageverfahren unter anderem gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozeßordnung - ZPO - die Erfolgsaussichten des geltend gemachten Klageanspruches zu beurteilen sind.

Die Beschwerde ist auch nicht als Evidenzbeschwerde ausnahmsweise trotz des spezialgesetzlichen Beschwerdeausschlusses zulässig (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8.11.1996 - 1 S. 582/96 -, Kopp, VwGO, 10. Aufl., Vorbem. 8 b zu § 12 m. w. N.). Die Zulässigkeit einer Evidenzbeschwerde ist auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu korrigieren, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.6.1987, NJW 1988, 49; Kopp, a. a. O.). Ein möglicher Rechtsfehler des Gerichts allein reicht für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles nicht aus, soweit der oben genannte Grundsatz nicht verletzt wird, wofür hier keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Gerichtliches Verfahren — SächsOVG 1 S 7/98 — vera