gerichtlicher Ersatzwirtschaftsplan
WEG §§ 21 V Nr. 5, 28 I, 43 II
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Kommt ein Wirtschaftsplan der Gemeinschaft nicht zustande, kann das Gericht bis zum Ablauf der Wirtschaftsperiode ersatzweise einen Wirtschaftsplan aufstellen und damit die Wohngeldvorschüsse für diesen Zeitraum - unterstützt durch eine einstweilige Anordnung - sofort fälligstellen.
2. Ist ein Wirtschaftsplan vom Gericht festgelegt und vor Ablauf der Wirtschaftsperiode durch einstweilige Anordnung für sofort wirksam erklärt worden, erledigt sich das gerichtliche Verfahren nicht dadurch, daß die Wirtschaftsperiode abläuft.
3. Das Gericht ist nicht gehalten, detaillierte Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne aufzustellen, sondern kann die voraussichtlichen Bewirtschaftungskosten nach den Angaben der Beteiligten schätzen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Wohnungseigentümer lehnten in der Eigentümerversammlung den von dem damaligen gerichtlich eingesetzten Verwalter vorgeschlagenen Wirtschaftsplan für die Wirtschaftsperiode vom 1. Mai 1988 bis zum 30. April 1989 mit 11 Nein-Stimmen bei 6 Ja-Stimmen ab. Mit seinem Antrag hat der Antragsteller zunächst beantragt, den mehrheitlich abgelehnten Wirtschaftsplan für die Wirtschaftsperiode vom 1. Mai 1988 bis zum 30. April 1989 für wirksam zu erklären, sodann einen Wirtschaftsplan für den Zeitraum vom 1. Mai 1988 bis zum 30. April 1989 aufzustellen. Durch Beschluß hat das Amtsgericht für die Wirtschaftsperiode vom 1. Mai 1988 bis zum 30. April 1989 einen detaillierten Gesamtwirtschaftsplan sowie 33 detaillierte Einzelwirtschaftspläne für die einzelnen Wohneinheiten ausgearbeitet, die sich daraus ergebenden Wohngeldvorschüsse per 13. April 1989 für fällig erklärt sowie im Wege einstweiliger Anordnung bestimmt, daß sein Beschluß sofort wirksam sei. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Entscheidungen des Amtsgerichts aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, die zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung führt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ohne Rechtsirrtum geht der angefochtene Beschluß davon aus, daß das Gericht in Wohnungseigentumssachen grundsätzlich gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WEG befugt ist, versäumte Beschlußfassungen der Eigentümergemeinschaft, soweit erforderlich, durch gerichtliche Maßnahmen zu ersetzen. Rechtlich einwandfrei führt das Landgericht aus, daß die gerichtliche Tätigkeit insoweit nur subsidiär sein darf, also die Gemeinschaft jederzeit die Angelegenheit selbst in die Hand nehmen kann. Rechtlich zu billigen ist auch die landgerichtliche Auffassung, daß jeder einzelne Wohnungseigentümer im Rahmen seines Anspruches auf ordnungsmäßige Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen kann und daß es keines genau bestimmten Antrages bedarf, vielmehr das Gericht im Rahmen seiner Fürsorgetätigkeit die angemessenen Maßnahmen zu bestimmen hat.
Es ist jedoch aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Landgericht die Voraussetzungen für den gerichtlichen Erlaß eines Wirtschaftsplans verneint hat. Zutreffend führt der angefochtene Beschluß aus, daß eine gerichtliche Ersetzung einer rechtsverbindlichen Regelung nur unter der Voraussetzung in Betracht komme, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft sich als unfähig erweise, diese Regelung selbst zu treffen, und alle Möglichkeiten, den Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung durchzusetzen, erfolglos ausgeschöpft worden seien. Zu Unrecht negiert aber das Landgericht hier das Vorliegen dieser Voraussetzungen.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich, daß die Beschlußfassung über einen Wirtschaftsplan für die Periode vom 1. Mai 1988 bis zum 30. April 1989 am 26. September 1988 an einer Eigentümermehrheit gescheitert ist. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits fünf Monate der Wirtschaftsperiode verstrichen. Wie der Zeitablauf gezeigt hat, ist auch in den restlichen sieben Monaten eine Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan nicht zustande gekommen. Dem Antragsteller kann auch nicht vorgeworfen werden, daß er den Verwalter nicht erneut auf Vorlage eines Wirtschaftsplans in Anspruch genommen hat. Denn zur Verfolgung dieses Anspruches gegen den Verwalter hätte es eines ermächtigenden Beschlusses der Gemeinschaft bedurft. Die gerichtliche Durchsetzung nebst eventueller Zwangsvollstreckung war in den restlichen sieben Monaten voraussichtlich nicht zu erreichen. Es blieb der Anspruch des Antragstellers gegen die übrigen Wohnungseigentümer, der in dem vorliegenden Verfahren auch verfolgt worden ist.
Rechtlich nicht haltbar sind die Hürden, die der angefochtene Beschluß vor der Ersetzung des Wirtschaftsplans durch das Gericht aufrichtet. Soweit das Landgericht dem Antragsteller vorhält, er habe den ablehnenden Beschluß der Eigentümerversammlung vom 26. September 1988 anfechten müssen, ist dem entgegenzuhalten, daß ein mehrheitlich abgelehnter Beschlußantrag nicht angefochten werden kann (Weitnauer, WEG 7. Aufl., § 3 Rn. 3 j; Palandt-Bassenge, BGB 49. Aufl., WEG § 23 Anm. 5 d).
Soweit das Landgericht ausführt, der Antragsteller habe seinen erstinstanzlichen "Zustimmungsantrag" fallen lassen und die Wiederaufnahme dieses Antrages als Hilfsantrag in der zweiten Instanz sei nunmehr verspätet, ist dies rechtlich zu beanstanden.
Auch wenn der Antragsteller auf Anraten des Amtsgerichts zunächst nicht seinen Antrag auf Inkraftsetzung des abgelehnten Wirtschaftsplanes, sondern auf Festsetzung eines von dem Amtsgericht ausgearbeiteten Wirtschaftsplanes gerichtet hat, hat er gleichwohl sachlich dasselbe Begehren verfolgt, nämlich daß während der laufenden Wirtschaftsperiode vom Gericht eine ersetzende Entscheidung über den Wirtschaftsplan getroffen wird und vor allem Vorschußansprüche aufgrund dieses Wirtschaftsplanes fälliggestellt werden. In welcher Form das Gericht diesem Begehren stattgibt, steht gemäß § 43 Abs. 2 WEG in seinem Ermessen. Dem Antragsteller kann deshalb kein Nachteil daraus erwachsen, daß er sich auf Anraten des Gerichts in der einen oder anderen Richtung ausgesprochen hat. Abgesehen davon ist die vom Amtsgericht gewählte Form eines eigenständigen Wirtschaftsplanes eine rechtlich zulässige Möglichkeit neben der vom Landgericht offensichtlich bevorzugten Inkraftsetzung des mehrheitlich abgelehnten Wirtschaftsplanes, der am 26. September 1988 zur Abstimmung stand.
Bis zum Ablauf der Wirtschaftsperiode können sowohl die Gemeinschaft als auch an deren Stelle auf Antrag das Gericht einen Wirtschaftsplan aufstellen und damit Vorschußpflichten auslösen. Das näherrückende Verstreichen der Wirtschaftsperiode ist kein Grund, die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für unzulässig zu erachten. Im Gegenteil wird ein Wirtschaftsplan durch das Vorrücken der Zeit nur um so dringlicher. Mit dem Wirtschaftsplan und der damit verbundenen Fälligstellung von Vorschußansprüchen wird eine für alle Wohnungseigentümer tragbare Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums erst ermöglicht. Mit dem Wirtschaftsplan werden die erforderlichen Geldmittel in gleichmäßiger und verhältnismäßig sicherer Weise aufgebracht. Es wird damit verhindert, daß einzelne Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch für einzelne Bewirtschaftungskosten in voller Höhe von den Gläubigern in Anspruch genommen werden. Das Gesetz hat deshalb auch jedem Wohnungseigentümer einen festen Anspruch auf die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes gegeben (§§ 21 Abs. 5 Nr. 5, 28 Abs. 1 WEG). So gewiß die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes in erster Linie Sache des Verwalters ist, so besteht, wenn der Verwalter aus welchen Gründen auch immer dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder die Mehrheit seinen Vorschlag ablehnt, auch ein Anspruch der Wohnungseigentümer untereinander auf Mitwirkung an dem Zustandekommen eines Wirtschaftsplanes, der regelmäßig eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung überhaupt erst ermöglicht. Der Anspruch auf Errichtung eines Wirtschaftsplanes besteht auch noch im letzten Monat der Wirtschaftsperiode. Dem steht nicht entgegen, daß dann der Jahresbetrag in einer Summe fällig wird. Dies ist immer noch das entschieden kleinere Übel, als wenn die Wirtschaftsperiode vergeht, ohne daß ein Wirtschaftsplan aufgestellt wird. In diesem Fall besteht nämlich keine Möglichkeit mehr, für die vergangene Wirtschaftsperiode Vorschußansprüche fällig zu stellen. Es bleibt dann schließlich nur der Ausgleich über die Jahresabrechnung. Erfahrungsgemäß kommt es zu einer bestandskräftigen Jahresabrechnung desto weniger ohne Anrufung des Gerichts, um so weniger der Gemeinschaft selbst die Beschlußfassung über einen Wirtschaftsplan gelingt. Wenn auch der Wirtschaftsplan nur die in seinem Zeitraum bestimmten Vorschußansprüche fällig macht, so bleibt diese einmal erfolgte Fälligstellung auch nach Ablauf der Wirtschaftsperiode erhalten, bis es zu einer rechtswirksamen Beschlußfassung über die Jahresabrechnung kommt. Im vorliegenden Fall ist ersichtlich auch bis zum Erlaß des landgerichtlichen Beschlusses keine Jahresabrechnung für die Wirtschaftsperiode 1988/89 zustande gekommen. Rechtlich unerheblich ist der Eigentümerbeschluß vom 20. Juli 1989, durch den der vom Amtsgericht am 6. bzw. 10. April 1989 mit Unterstützung einstweiliger Anordnung festgesetzte Wirtschaftsplan ersatzlos "aufgehoben" werden sollte; denn eine gerichtliche Entscheidung kann nicht durch Eigentümerbeschluß beseitigt werden, soweit ihr Geltungsanspruch nicht ohnehin entsprechend eingeschränkt ist.
Allerdings kann auch nach der Rechtsprechung des Senats (ZMR 1986, 189) vom Gericht eine gestaltende Bestimmung des Wirtschaftsplans nicht mehr verlangt werden, sobald das Wirtschaftsjahr abgelaufen ist und damit die Notwendigkeit einer Jahresabrechnung besteht. Wenn aber offensichtlich auch die Beschlußfassung der Eigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung Schwierigkeiten macht, besteht ein unabweisbares Bedürfnis dafür, daß Vorschußansprüche festgestellt und fälliggemacht werden. Zumindest dann, wenn das Gericht noch vor Ablauf der Wirtschaftsperiode den Wirtschaftsplan festgesetzt und dieser Festsetzung durch einstweilige Anordnung zu sofortiger Wirksamkeit verholfen hat, ist der Wirtschaftsplan auch dann in dem weiteren gerichtlichen Verfahren aufrechtzuerhalten, wenn zwischenzeitlich die betreffende Wirtschaftsperiode abgelaufen ist. Denn das Bedürfnis nach dem Wirtschaftsplan besteht auch nach diesem Zeitpunkt unverändert fort, bis die Jahresabrechnung durchgeführt wird. Die Weitergeltung des vom Gericht mit sofortiger Wirkung erlassenen Wirtschaftsplans ist auch deswegen unerläßlich, weil damit die Vorschußpflichten der Wohnungseigentümer festgeschrieben werden, die im Zeitpunkt der einstweiligen Anordnung in den Wohnungsgrundbüchern eingetragen sind; diese haben in erster Linie für die Bewirtschaftungskosten in der betreffenden Periode aufzukommen. Ferner ist in der Rechtsprechung (vgl. BayObLG GRUNDEIGENTUM 1990, 871) anerkannt, daß ein etwa ausgeschiedener Wohnungseigentümer weiter für während seiner Wohnungseigentumszeit fällig gewordene Wohngeldvorschüsse haftet, soweit sich die beschlossene bzw. gerichtlich festgelegte Vorschußzahlung nicht aufgrund einer seit seinem Ausscheiden beschlossenen Jahresabrechnung als überhöht erweist.
Demgemäß ist der vom Amtsgericht festgelegte Wirtschaftsplan für die Wirtschaftsperiode 1988/89 rechtlich nicht zu beanstanden. Unerheblich sind die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Beanstandungen hinsichtlich einiger Einzelpositionen. Hat das Gericht ersatzweise für die Eigentümergemeinschaft den Wirtschaftsplan aufzustellen, kann es die voraussichtlich erforderlichen Bewirtschaftungskosten nach den Angaben der Beteiligten schätzen. Eingehendere Ermittlungen des Gerichts sind insoweit nicht notwendig, zumal regelmäßig die Zeit drängen wird und die alsbaldige Fälligstellung der Ansprüche außerordentlich wichtig ist. Von einer besonderen Genauigkeit kann auch deshalb abgesehen werden, weil es sich lediglich um die Bewilligung von Ansprüchen handelt, die später ohnehin abzurechnen sind. Dementsprechend hat der Senat in seinem Beschluß vom 11. Juli 1990 - 24 W 3798/90 - schon für einen von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen Wirtschaftsplan entschieden, daß etwa für die Festsetzung von Heizkostenvorschüssen Ungenauigkeiten hingenommen werden müssen, zumal später eine präzise Abrechnung erfolgt.
Der vorliegende Fall gibt dem Senat Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß es rechtlich auch möglich erscheint, den vom Gericht zu erlassenden Wirtschaftsplan weniger kompliziert zu fassen, als es hier vom Amtsgericht ausgeführt worden ist. Angesichts des Zeitmangels erscheint es zulässig, die Anforderungen an den Wirtschaftsplan herabzustufen. Das Gericht ist nicht gehalten, detaillierte Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne aufzustellen, sondern kann die voraussichtlichen Bewirtschaftungskosten nach den Angaben der Beteiligten schätzen. Mögen einzelne Bewirtschaftungskosten sich auch von Jahr zu Jahr ändern, wird im ganzen dennoch eine gewisse Stetigkeit der Kostenentwicklung zu beobachten sein. Ohnehin können sich die Wohnungseigentümer trotz des gerichtlichen Verfahrens bis zum Ablauf der Wirtschaftsperiode entschließen, mehrheitlich einen genaueren Wirtschaftsplan aufzustellen. Insbesondere wenn der gerichtliche Einzelwirtschaftsplan erst zum Ende der Wirtschaftsperiode aufgestellt wird, kann auch eine Instandhaltungsrücklage für große Reparaturen entfallen, weil darüber ohnehin von den Eigentümern gesondert Beschluß gefaßt werden muß und dann auch zugleich eine Sonderumlage bestimmt werden kann. Schließlich bedarf es bei der gerichtlichen Festlegung des Wirtschaftsplans im letzten Monat der Wirtschaftsperiode nicht mehr einer Aufteilung auf monatliche Raten, weil ohnehin der gesamte sich ergebende Betrag als Vorschuß fällig wird.