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Gerichtliche Entscheidungen während Verfahrensstillstands nicht nichtig, nur anfechtbar

BGHXII ZR 167/0031.03.2004GE 2004, 617

ZPO §§ 240, 249, 554 b a. F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auch dann, wenn sie während der Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ergangen ist, nicht angefochten werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Senat hat die Revision der Bekl. mit Beschluß vom 3. März 2004 nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluß ist den Prozeßbevollmächtigten der Bekl. am 4. März 2004 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 3. März 2004, eingegangen am 4. März 2004, trägt die Bekl. erstmals vor, über ihr Vermögen sei bereits am 1. August 2003 das lnsolvenzverfahren eröffnet worden. Sie beantragt, die Unterbrechung des Verfahrens und die Wirkungslosigkeit des Senatsbeschlusses vom 3. März 2004 festzustellen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil das Verfahren mit Wirksamkeit des Senatsbeschlusses vom 3. März 2004 rechtskräftig abgeschlossen ist.

Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 2002 - VII ZR 63/00 - unveröffentlicht; Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94 - NJW 1995, 2563; BGHZ 66, 59, 61 f.; BGHZ 2, 278, 279 f.; Zöller/Greger ZPO 24. Aufl. § 240 Rdn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 3. März 2004 nicht statthaft ist, ist über die Revision der Bekl. rechtskräftig entschieden (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 2002 aaO.).

Für eine Aufhebung des Beschlusses und eine Unterbrechung des Verfahrens ist danach kein Raum.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zur Unterbrechung eines Rechtsstreits; ergehen dennoch Entscheidungen, sind sie nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Rechtsstreit wurde bis zur Revision beim BGH geführt. Dieser schloß in Unkenntnis einer inzwischen erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozeßpartei den Rechtsstreit rechtskräftig ab (Nichtannahme der Revision). Die Zustellung dieses Beschlusses und die Mitteilung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens überschnitten sich. Die insolvente Partei beantragte nunmehr, die Wirkungslosigkeit der BGH-Entscheidung festzustellen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH wies den Antrag zurück und faßte seine bisher teilweise nicht veröffentlichte Rechtsprechung zu dem Problem zusammen: Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar. Das bedeutet auch, daß eine Entscheidung bestehen bleibt, wenn ein Rechtsmittel gar nicht statthaft ist.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die BGH-Entscheidung hat Bedeutung für alle Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung trotz Verfahrensstillstands ergeht, und besondere Bedeutung für die Fälle, in denen die Entscheidung nicht (mehr) anfechtbar ist, weil entweder die Fristen abgelaufen sind oder ein Rechtsmittel überhaupt nicht dafür vorgesehen ist.

Nach § 240 ZPO wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren automatisch unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung, also der Stillstand des Verfahrens, tritt kraft Gesetzes ein, ohne daß es eines Antrages oder einer Anordnung bedarf, und zwar auch dann, wenn das Prozeßgericht davon überhaupt nichts weiß. Der BGH hält jedoch das Prinzip der Rechtskraft (im Interesse der Rechtssicherheit) für höherrangig und kommt nur zur Anfechtbarkeit einer trotz Unterbrechung des Rechtsstreits ergangenen Entscheidung. Bedeutung dürfte das nur für die Fälle haben, in denen das Gericht nicht von der Eröffnung der Unterbrechungstatbestände erfahren hat. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte dem Gericht unverzüglich mitgeteilt werden.