veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Gericht als Adressat eines Vergleichswiderrufs

LG Berlin62 S 177/0226.09.2002GE 2003, 255

BGB § 779; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundsätzlich ist ein vorbehaltener Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs dem Vergleichsgegner gegenüber abzugeben und wird gem. § 130 Abs. 1 BGB in dem Augenblick wirksam, in dem er ihm zugeht. Der Widerruf des Vergleichs gegenüber dem Gericht reicht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien hatten vor Gericht einen Vergleich geschlossen. Der Kl. hatte sich den Widerruf vorbehalten. In dem Vergleich war nicht festgehalten, daß der Widerruf durch Einreichen eines Schriftsatzes bei Gericht zu erfolgen habe/erfolgen könne. Der Kl. widerrief dann den Vergleich, reichte dazu aber nur einen Schriftsatz bei Gericht ein, der dann erst nach Ablauf der Widerrufsfrist beim Gegner einging. Der Bekl. berief sich auf die Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Der Rechtsstreit ist durch den Vergleich vom 9. Januar 2002 beendet worden. Ein rechtzeitiger Widerruf ist nicht erfolgt.

Der einer Partei vorbehaltene Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs ist, wenn die Parteien keine andere Regelung getroffen haben, was ihnen freisteht (BGH NJW 1980, 1753, 1754), als Willenserklärung sachlich-rechtlicher Art nach allgemeinen Grundsätzen empfangsbedürftig; er ist also dem Vergleichsgegner gegenüber abzugeben und wird gemäß § 130 Abs. 1 BGB in dem Augenblick wirksam, in dem er ihm zugeht (vgl. RGZ Band 161, S. 253, 255; BGH LM § 130 BGB Nr. 2; ZZP Band 71, S. 454,455; BAG NJW 1960, S. 1364,1365; LG Aachen MDR 1962, 403; ebenso u. a. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 794 Rn. 10 a; die vom Kl. angeführte Fundstelle bei Baumbach betrifft andere Fallgestaltungen, worauf das Amtsgericht zu Recht bereits mit Verfügung vom 4. Februar 2002 hinweist). Eine abweichende Vereinbarung können die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend treffen. Sie ist gegebenenfalls im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln (BGH a. a. O.).

Im vorliegenden Fall haben die Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Vereinbarung des Inhalts getroffen, daß der Widerruf dem Gericht gegenüber erklärt werden müsse. Einen dahingehenden Parteiwillen ergibt eine Auslegung des Prozeßvergleiches gemäß §§ 133, 157 BGB auch unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht.

Der Kl. beruft sich zur Begründung seiner Auffassung pauschal auf eine angebliche tatsächliche Übung in Berlin. Es ist in diesem Gerichtsbezirk aber allenfalls allgemein üblich, in Widerrufsvergleichen den Parteien ausdrücklich den Widerruf durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht vorzubehalten. Dementsprechend wird der Widerruf solcher Vergleiche regelmäßig dem Gericht gegenüber erklärt. Eine Praxis, wonach dies durchweg auch bei Vergleichen geschehe, in denen der Adressat des Widerrufs nicht ausdrücklich vereinbart ist, ergibt sich daraus jedoch nicht. Insbesondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, daß eine Übung besteht, wonach Widerrufserklärungen, die nur dem Prozeßgegner fristgerecht zugehen, als unwirksam zurückgewiesen würden. Es fehlt also an einer tatsächlichen Übung, auf welche die von der Kl. vertretene Auslegung des Prozeßvergleiches sich stützen könnte (vgl. OLG Koblenz OLGR 1997, 131, 132).

Im vorliegenden Fall verhielten sich die Bekl. auch nicht treuwidrig, wenn sie sich angesichts des ihnen gegenüber nicht rechtzeitig erklärten Vergleichswiderrufs auf die Bestandskraft des Vergleichs berufen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insbesondere von demjenigen, welcher dem von dem Kl. zitierten Urteil des BAG vom 1. Juli 1968 (NJW 1969, 110) zugrunde lag. Damals nämlich wurde der für das Gericht bestimmte Widerrufsschriftsatz nebst Kopien irrtümlich dem Prozeßgegner statt dem Gericht übermittelt, so daß dieser zweifelsfrei annehmen mußte, daß der Vergleich widerrufen werden sollte.

Soweit der Kl. darauf abstellt, daß ein Verschulden des Gerichts vorliege, liegt dies neben der Sache. Es ist bereits nicht ersichtlich, welchen Hinweis das Amtsgericht hätte geben sollen, denn von der fehlerhaften Rechtseinschätzung des Kl. hinsichtlich des Adressaten eines Vergleichswiderrufs konnte es doch vorher nichts wissen.

Die Sorgfaltsanforderungen für den rechtzeitigen Widerruf eines Prozeßvergleichs sind für einen Prozeßvertreter auf der Grundlage der herrschenden Meinung zu bemessen. Denn wenn auch die Partei selbst das Risiko des endgültigen Mißerfolgs bei verspätetem Widerruf bewußt auf sich nehmen kann, sind Prozeßvertreter - insbesondere Rechtsanwälte - aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages gehalten, den nach den Umständen für den Mandanten sichersten Weg zu gehen (BGH NJW-RR 1986,128 1; NJW 1991, 2079 [2080] m. w. N.; Vollkommer, AnwaltshaftungsR, Rdnr. 179). Der Rechtsanwalt hat seine Maßnahmen auf eine gesicherte, ständige Rechtspraxis einzustellen (Vollkommer, Rdnr. 180, S. 98, vgl. auch BGH NJW 1993, 2799). Wenn er einen Prozeßvergleich widerrufen soll, hat er deshalb zu bedenken, daß für seinen Mandanten im Falle der Fristversäumung regelmäßig keine Möglichkeit bleibt, sich vom Vergleich zu lösen. Ferner hat der Anwalt die Notwendigkeit zu beachten, Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Widerrufs beweisen zu müssen. Die Beweislast hierfür hängt davon ab, ob der Widerruf im Einzelfall als auflösende Bedingung oder Rücktrittsvorbehalt einerseits oder - wie meist - als aufschiebende Bedingung andererseits ausgestattet ist (vgl. Bergerfurth, NJW 1969, 1797 (1799]). Auch insoweit wird der Rechtsanwalt im Zweifel wegen des Gebots, den sicheren Weg zu wählen, die Beweislast seines eigenen Mandanten in Rechnung stellen müssen (BGH NJW 1995, 521, 522). Der dargestellten, gesteigerten Gefahr hat der Rechtsanwalt - eine rechtzeitige Weisung zum Widerruf vorausgesetzt - im Rahmen des Mandats durch Maßnahmen zu begegnen, die nach aller Voraussicht den rechtzeitigen und formgerechten Eingang des Widerrufs in beweisbarer Form sicherstellen (ebenso OLG Hamm AnwBl. 1972, 359 unter Nr. 3; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 2. Aufl., S. 344). Dazu bieten sich mehrere Wege an, soweit der Vergleich nicht im Einzelfall Abweichendes vorschreibt. Im Zweifel wird es sich anbieten, den Widerruf eines Vergleichs vorsorglich gegenüber dem Gericht und gegenüber dem Prozeßgegner zu erklären. Soweit der Kl. auf § 127 a BGB abstellt und meint, wegen der rein prozeßrechtlichen Natur des gerichtlichen Vergleichs habe auch der Widerruf notwendigerweise als Prozeßhandlung gegenüber dem Gericht zu erfolgen, ist schon der Ausgangspunkt der Argumentation unzutreffend. Der Prozeßvergleich hat eine Doppelnatur; er stellt sowohl eine Prozeßhandlung als auch ein Rechtsgeschäft im materiell-rechtlichen Sinne dar (BGHZ 16, 388 [390] = NJW 1955, 705 = LM § 794 1 Ziff. 1 ZPO Nr. 6; BGHZ 41, 310 [311 NJW 1964, 1524 = LM § 794 1 Ziff. 1 ZPO Nr. 14; BGHZ 79, 71 [74] = NJW 1981, 823 LM § 322 ZPO Nr. 87; BGH, NJW 1988, 65 = LM § 140 KostO Nr. 2; BGH NJW 2000,1942, 1943). Es ist auch nicht überzeugend, wenn der Kl. ausführt, die Erfordernisse der Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr seien bei außergerichtlichem Widerruf nicht gewährleistet. Es steht den Parteien frei, eine besondere Form des Widerrufs zu vereinbaren (BAG NJW 1960, 1364, 1365; OLG Hamm NJW 1992, 1705). Die Verpflichtung des Nachweises des rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Widerrufs trifft - wie dargelegt - den Widerrufenden. Der Kl. dringt auch nicht damit durch, daß das Gericht den an ihn adressierten Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist an den Prozeßgegner hätte weiterleiten müssen. Da der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen

Widerrufs trifft - wie dargelegt - den Widerrufenden. Der Kl. dringt auch nicht damit durch, daß das Gericht den an ihn adressierten Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist an den Prozeßgegner hätte weiterleiten müssen. Da der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks allein entscheidend, daß es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt; dabei kommt es weder auf das Ende der Dienstzeit noch auf die fristgerechte Entgegennahme durch den zuständigen Beamten der Geschäftsstelle an. Diese Grundsätze gelten nicht nur für den erstinstanzlichen Zugang zu den Gerichten und für den Rechtsmittelzug im Zivilprozeß, sondern auch für den Zugang fristwahrender Schriftsätze innerhalb der Instanz, wenn ihnen, wie der Vergleichswiderrufsschrift, die gleiche Wirkung wie einem Rechtsmittelschriftsatz zukommt (BVerfGE 52, 203 [209] = NJW 1980, 580, BVerfGE 57, 117 (120 f.) = NJW 1981, 1951; BVerfGE 60, 243 [246] = NJW 1982, 1804; BVerfGE 69, 381 [385 f.] = NJW 1986, 244). Nach dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß das Schriftstück bereits in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, sobald der Gewahrsam des Gerichts begründet wird (BGH NJW 1984, 1237 = LM § 1581 BGB Nr. 3 m. w. N.). Es geht aber vorliegend überhaupt nicht um die Frage des rechtzeitigen Zugangs bei Gericht. Allenfalls wäre in Erwägung zu ziehen, die obergerichtliche Rechtsprechung zum Eingang von Rechtsmittelschriften beim unzuständigen Gericht heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH "wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus", wenn der fristgebundene Schriftsatz so zeitig bei dem "mit der Sache befaßt gewesenen Gericht" eingeht, daß die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Geht der Schriftsatz gleichwohl nicht fristgerecht beim Rechtsmittelgericht ein, muß nach dieser Rechtsprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon gewährt werden, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (BVerfG NJW 1995, 3173 [3175]; BGH, NJW-RR 1996, 443; BGH, NJW 1998, 908 = LM H. 8/1998 § 23 3 [D] ZPO Nr. 13). Die Voraussetzungen dieser Rechtsprechung liegen jedoch in keiner Hinsicht vor. Zum einen ist der Vergleichswiderruf bei Gericht am 21. Januar 2002 und bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 22. Januar 2002 eingegangen. Eine Weiterleitung im normalen Geschäftsbetrieb hätte also die Widerrufsfrist bis zum 23. Januar 2002 nicht eingehalten (vgl. OLG Brandenburg OLG-NL 1996, 45). Zum anderen würde eine unterlassene Weiterleitung von Rechtsmittelschriften im normalen Geschäftsbetrieb des Gerichts allenfalls zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen. Eine solche kommt aber bei einem Vergleichswiderruf schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine gerichtliche Frist handelt (BGH NJW 1995, 521, 522).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Haben die Parteien nicht ausdrücklich den Widerruf des Vergleichs gegenüber dem Gericht vereinbart, hat dieser dem Prozeßgegner gegenüber zu erfolgen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien hatten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, jedoch nicht aufgenommen, daß der vorbehaltene Widerruf dem Gericht gegenüber zu erklären ist. Eine Prozeßpartei widerrief durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht. Erst nach Ablauf der Widerrufsfrist ging der entsprechende Schriftsatz beim Gegner ein. Dieser wollte den Vergleich halten.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin, ZK 62, kam wie das Amtsgericht Lichtenberg zu dem Ergebnis, daß der Rechtsstreit durch Vergleich beendet worden sei. Grundsätzlich sei ein vorbehaltener Widerruf dem Prozeßgegner gegenüber zu erklären, wobei es auf den Zugang dort ankomme. Etwas anderes könne nur gelten, wenn vereinbart werde, daß der Widerruf des Vergleichs gegenüber dem Gericht genüge bzw. der Widerruf auf diese Weise zu geschehen habe.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien bzw. die entsprechenden Prozeßvertreter müssen schon beim Abschluß des Vergleiches aufpassen: Zwar wird üblicherweise der Inhalt des Vergleichs durch den Richter in das Protokoll diktiert. Man legt natürlich im wesentlichen Wert auf den materiellen Inhalt und paßt dann beim Vorlesen nicht mehr genau auf, welche Formulierungen das Gericht hinsichtlich des vorbehaltenen Widerrufs aufgenommen hat. Vielfach gibt es zwar die Formulierung, daß der Widerruf des Vergleichs durch schriftliche Anzeige an das Gericht zu erfolgen hat. Wenn der protokollierte Vergleich sich dazu aber nicht verhält, bleibt es dabei, daß der Widerruf dem Gegner gegenüber zu erklären ist, denn Beteiligte des Vergleichs sind die Prozeßparteien. Hat nun der Prozeßvertreter bei der Protokollierung des Vergleichs nicht aufgepaßt, hat er noch eine weitere Chance, rechtzeitig zu widerrufen. Er muß dann allerdings seinen Mandanten darauf hinweisen, welche Fristen einzuhalten sind - worauf die ZK 62 auch ausdrücklich hinweist. Abgesehen davon ist es natürlich ein leichtes, den Vergleichswiderruf bei Gericht einzureichen und sogleich auch dem Gegner zuzustellen. Da jedoch üblicherweise bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt keine förmlichen Empfangsbekenntnisse ausgestellt zu werden pflegen, müßte auf die Beweisbarkeit des Zugangs beim Gegner geachtet werden.