veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Geräuschimmissionen

BGHV ZR 58/8923.03.1990WuM 1990, 252

BGB § 906

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Geräuschimmissionen; Geräuschbelästigung; Lärm; LAI-Hinweise; Freizeitanlagen; Volksfestlärm; Wesentlichkeit; Erheblichkeit; Lärmschutzverordnung; Nachbar; nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis; Duldungspflichten; Ortsüblichkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

a) Wesentliche Geräuschimmissionen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sind identisch mit den erheblichen Geräuschbelästigungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG.

b) Die "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" (sog. LAI-Hinweise vgl. NVWZ 1988, 135) können den Gerichten als Entscheidungshilfe bei der Beurteilung von Volksfestlärm dienen.

c) Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Volksfestlärm können gesetzliche Wertungen (hier: LärmschutzVO in Rheinland-Pfalz) nicht unberücksichtigt bleiben.

d) Hat der Tatrichter auf der Grundlage eines bestimmten Sachverhalts (Zahl der Feste, Öffnungszeit, entwickelte Lautstärke) eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung festgestellt, dann ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, durch Beschränkung in der Zahl der Feste mit bestimmten Öffnungszeiten oder sonstigen Auflagen das zulässige Maß der Lärmimmission festzulegen.

e) Zur Frage der Ortsüblichkeit von Volksfestlärm.

f) Der Nachbar von Volksfesten hat grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine über § 906 Abs. 1 BGB hinausgehenden Duldungspflichten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in W. (Parzelle 373/2), das er mit seiner Familie bewohnt. Ein Teil des Hauses ist vermietet. Im Norden grenzt sein Grundstück an ein größeres Gelände (Parzelle 379/2), das im Eigentum der katholischen Kirchengemeinde steht. Von diesem Gelände, auf dem sich auch die Kirche befindet, hat die Bekl. einen Teil gepachtet und zu einem Parkplatz ausgebaut. Das Pachtland wird mehrmals im Jahr als Kirmes- und Festplatz benutzt, wobei das Festzelt 10 bis 20 m vor dem Wohnhaus des Kl. steht.

Eine vom Kl. veranlaßte Messung der von dem Festzelt ausgehenden Geräusche während der Kirmes am 7.6.1987 zwischen 21.10 Uhr und 23.20 Uhr durch das Institut für Energietechnik und Umweltschutz des Technischen Überwachungsvereins Rheinland ergab vor dem Schlafzimmerfenster an der dem Festzelt zugewandten Seite des Hauses einen Mittelungspegel von 76,7 dB(A) und einen Spitzenpegel von 82,7 dB(A).

Der Kl. hat beantragt, die Bekl. bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, auf der Parzelle 379/2 Veranstaltungen durchzuführen oder Dritten die Durchführung von Veranstaltungen dort zu gestatten, die - gemessen 0,50 m vor dem geöffneten Fenster zur Parzelle 379/2 hin - im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) und/oder einen Maximal-Spitzenpegel von 65 dB(A) überschreiten.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte lediglich insoweit Erfolg, als das Unterlassungsgebot nur für Veranstaltungen auf dem Parkplatz und für den Zeitraum von 22 Uhr bis 2 Uhr ausgesprochen wurde. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter; der Kl. beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist unbegründet. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch des Kl. im ausgesprochenen Umfang (§§ 1004, 906 BGB).

1. Das Berufungsgericht meint, die vom Festzelt ausgehenden Geräusche beeinträchtigten den Kl. in der Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich.

a) Zutreffend stellt es in diesem Zusammenhang auf das Empfinden eines durchschnittlichen Menschen ab, wobei Natur und Zweckbestimmung des von der Beeinträchtigung betroffenen Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit eine entscheidende Rolle spielen (sog. differenziert-objektiver Maßstab vgl. z. B. Senatsurteile v. 30.10.1981, V ZR 191/80, NJW 1982, 440, 441 und v. 11.11.1983, V ZR 231/82, NJW 1984, 1242 f. je m. w. N.). Wesentliche Geräuschimmissionen i. S. von § 906 Abs. 1 BGB sind identisch mit den erheblichen Geräuschbelästigungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG. Es besteht kein Anlaß, die grundlegenden Maßstäbe, mit denen das private und das öffentliche Immissionsschutzrecht die Grenze für eine Duldungspflicht bestimmen, nämlich einerseits Wesentlichkeit und andererseits Erheblichkeit, unterschiedlich auszulegen (BVerwG NJW 1988, 2396, 2397 und NJW 1989, 1291; Erman/Hagen, BGB 8. Aufl. § 906 Rn. 15).

Ob Geräuschimmissionen die Benutzung eines Nachbargrundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist zunächst eine Tatfrage (Senatsurt. v. 6.6.1969, V ZR 53/661 WPM 1969, 1042, 1044; BGB-RGRK/Augustin 12. Aufl. § 906 Rn. 36). Revisionsrechtlich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nötigen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat. Dieser Nachprüfung hält das Berufungsurteil stand.

b) Das Berufungsgericht orientiert sich zunächst an den Richtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm v. 16.7.1968 und kommt so zu Grenzwerten von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A), weil es feststellt, es handle sich im vorliegenden Fall um ein Gebiet, in dem vorwiegend Wohnungen "untergebracht" sind (TA-Lärm Nr. 2321 lit. d). Das Berufungsgericht hat diese Richtwerte nicht schematisch angewendet, sondern trägt dem Charakter dieser Richtlinie als Rahmen Rechnung. Es hält sich damit an die Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. BGHZ 46, 35, 38; Senatsurteile v. 17.11.1967, V ZR 143/66, WPM 1968, 123, 124; v. 6.6.1969, V ZR 53/66, WPM 1969, 1042, 1044; v. 20.11.1970, V ZR 51/68, WPM 1971, 134, 135).

Freilich betreffen diese Richtwerte unmittelbar nur die Geräuschimmissionen von gewerblichen und industriellen Anlagen und sind nicht ohne weiteres aussagekräftig zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche. Ohne Rechtsverstoß hält sich das Berufungsgericht aber insoweit an die Ausführungen des vorgelegten Lärmgutachtens, das die Geräusche nach den "Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung des durch Freizeitaktivitäten verursachten Lärms" (herausgegeben vom Minister für Soziales, Gesundheit und Umwelt Rheinland-Pfalz) v. 24.1.1983 beurteilt. Dort wird unterschieden zwischen Freizeitanlagen mit regelmäßigem Betrieb (Einwirkungen mehr als 5 % der Tage und Nächte eines Jahres) und einem nicht regelmäßigem Betrieb (unter 5 % der Tage und Nächte eines Jahres). Bei letzteren - und damit seltenen Ereignissen - wird den Bewohnern betroffener Grundstücke eine deutlich höhere Belastung zugemutet. Um den der Emissionsquelle am nächsten gelegenen Wohnungen aber die Wohnfunktion (Einschlafen zur Nachtzeit, Kommunikation) bei geschlossenen (!) Fenstern zu gewährleisten, werden als maximal zulässige Beurteilungspegel vor dem Fenster (im Freien) während der Nachtzeit 55 dB(A) angesehen, wobei auftretende Maximalpegel nachts um nicht mehr als 10 dB(A) höher liegen sollen. Von insoweit völlig gleichen Grundsätzen und Grenzwerten gehen die "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" aus, die vom Länderausschuß für Immissionsschutz unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse der Vorsitzenden der Sportministerkonferenz und der Umweltministerkonferenz erstellt worden sind (sog. LAI-Hinweise NVWZ 1988, 135 = Ule/Laubinger BlmSchG, Rechtsvorschriften der Länder SchlH 13; vgl. auch BVerwG NJW 1989, 1292). Sie wurden in Rheinland-Pfalz durch Rundschreiben des Ministers für Umwelt und Gesundheit v. 26.4.1988 bekannt gemacht mit der Empfehlung, sie bei Ermittlung und Beurteilung der von Freizeitanlagen ausgehenden Geräusche heranzuziehen (vgl. Ule/Laubinger a. a. O. RhPf 26). Diese von Sachverständigen ausgearbeiteten und von allen Ländern mitgetragenen Hinweise können auch den Gerichten als Entscheidungshilfe dienen. Sie stellen - ähnlich wie die TA-Lärm ein sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten dar (vgl. auch BVerwG GewArch 78, 232; Buchholz 406.25 § 3 B1mSchG Nr. 1). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, eine Überschreitung der einschlägigen Richtwerte grundsätzlich als wesentlich i. S. von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen, zumal hier die gemessenen Mittelungpegel um über 20 dB(A) und der Spitzenpegel um nahezu 20 dB(A) über dem jeweiligen Grenzwert liegen. Es geht im vorliegenden Fall allein um die Lärmbeeinträchtigung ab 22.00 Uhr und damit um die Nachtzeit, für die ein besonderes Ruhebedürfnis besteht. Demgemäß dürfen - worauf das Berufungsgericht ebenfalls abhebt - nach § 5 Abs. 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Lärms in Rheinland-Pfalz (LärmSchutzVO) Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nur benutzt werden, wenn sichergestellt ist, daß unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Die Bekl. hat weder behauptet noch unter Beweis gestellt, daß insoweit Ausnahmegenehmigungen (§ 5 Abs. 5 LärmSchutzVO) erteilt wurden. Die Beurteilung der Erheblichkeit oder Wesentlichkeit von Lärm setzt eine "Güterabwägung" im Rahmen der konkreten Gegebenheiten voraus. Dabei können gesetzliche Wertungen (hier: LärmSchutzVO) nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG NJW 1988, 2396,

ter Beweis gestellt, daß insoweit Ausnahmegenehmigungen (§ 5 Abs. 5 LärmSchutzVO) erteilt wurden. Die Beurteilung der Erheblichkeit oder Wesentlichkeit von Lärm setzt eine "Güterabwägung" im Rahmen der konkreten Gegebenheiten voraus. Dabei können gesetzliche Wertungen (hier: LärmSchutzVO) nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG NJW 1988, 2396, 2397).

Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auch noch auf folgendes hingewiesen: Würden die Volksfeste (vgl. § 60 b Abs. 1 GewO) auf Antrag des Veranstalters nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz für jeden Fall der Durchführung öffentlich-rechtlich festgesetzt (§ 60 b Abs. 2 i. V. m. § 69 Abs. 1 GewO), so wäre die Festsetzung abzulehnen, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten sind (§ 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO). Der Veranstalter müßte insbesondere eine Prüfung nach landesrechtlichem Sperrzeitrecht (vgl. GaststättensperrzeitVO von Rheinland-Pfalz) und Immissionsschutzrecht (vgl. etwa LärmSchutzVO RhPf) hinnehmen und eine Ablehnung des Antrags gewärtigen, falls die Öffnungszeiten mit den entsprechenden Bestimmungen nicht vereinbar sind (BVerwG NVWZ 1987, 494; vgl. auch Friauf/Wagner, GewO § 69 a Rn. 12-19). Es ist nicht vorstellbar, daß bei der Lage des Festzelts Öffnungszeiten mit Tanzmusik der hier gemessenen dB(A)-Werte bis 2.00 Uhr nachts festgesetzt werden könnten, wie dies die Bekl. auf privatrechtlicher Ebene für sich in Anspruch nehmen will. Der Kl. könnte sich auch gegen eine Festsetzung wehren, die § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO widerspricht (vgl. BVerwG a.a.O. S. 495). Im Interesse einer Vereinheitlichung zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Beurteilungsmaßstäbe (vgl. Erman/Hagen, BGB 8. Aufl. § 906 Rn. 15) erscheint es geboten, die Bekl. in bezug auf die Zulässigkeit von Lärmemissionen privatrechtlich nicht günstiger zu stellen als sie öffentlich-rechtlich stehen würde.

(...)

g) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, der Kl. sei nicht verpflichtet, während der Festveranstaltungen die Fenster seines Wohnhauses geschlossen zu halten oder gar noch die Rollläden herabzulassen. Der Senat hat bereits früher ausgeführt, daß der durch eine Geräuschimmission beeinträchtigte Grundstückseigentümer sein Eigentum so nutzen darf, wie es ihm richtig erscheint, und nicht seinerseits Schutzmaßnahmen ergreifen muß, um eine rechtswidrige Lärmbelästigung abzuwehren oder herabzumindern (vgl. Senatsurteile v. 6.6.1969, V ZR 53/66, WPM 1969, 1042, 1045 und v. 11.11.1983, V ZR 231/82, NJW 1984, 1242). ...

h) Hat der Tatrichter auf der Grundlage eines bestimmten Sachverhalts (Zahl der Feste, Öffnungszeit, entwickelte Lautstärke) eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung festgestellt, so ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, durch Beschränkung in der Zahl der Feste mit bestimmten Öffnungszeiten oder sonstige Auflagen das zulässige Maß der Lärmimmissionen festzulegen. Grundsätzlich hat der Störer zu entscheiden, ob und wie er seine Emissionen auf das nach § 906 BGB zulässige Maß begrenzt (Erman/Hagen a.a.O. Rn. 28). (...)

2. Das Berufungsgericht hält die Festplatznutzung im vorliegenden Fall auch nicht für ortsüblich. Es geht dabei zutreffend von der Frage aus, ob eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung mit einer nach Art und Maß einigermaßen gleichbleibenden Einwirkung benutzt wird (BGHZ 30, 273, 277, 279; Senatsurt. v. 17.12.1982, V ZR 55/82, NJW 1983, 751) und stellt fest, dies treffe für den fraglichen Platz auf der Parzelle nicht zu. Diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung (BGHZ 30, 273, 277; Senatsurt. v. 17.12.1982 a.a.O. S. 752) hält den Revisionsangriffen jedenfalls im Ergebnis stand. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß es in W. keinen anderen gleich oder ähnlich benutzten Platz gibt. Die Grenze des Vergleichsgebiets kann je nach Lage des Falles im Einzelfall enger oder weiter gezogen werden und braucht sich auch nicht unbedingt mit der Gemeindegrenze zu decken (vgl. Senatsurt. v. 28.4.1967, V ZR 216/641 WPM 1967, 727, 728). (...) Die Revision verkennt, daß es nicht darum geht, ob Kirchweih und Wintzerfeste in anderen Ortsgemeinden allgemein üblich sind, sondern darum, ob sie nach 22.00 Uhr nach Art und Maß eine Lärmbelästigung der hier festgestellten Art in unmittelbarer Nähe einer Wohnbebauung entwickeln. Dazu hat die insoweit ebenfalls darlegungs- und beweispflichtige Bekl. (vgl. Senatsurt. v. 30.11.1970, V ZR 51/68, LM BGB § 906 Nr. 38) nichts vorgetragen.

Das Berufungsgericht hätte auch noch darauf abstellen können, daß das Festzelt hier einen besonders geringen Abstand zum Wohngebäude des Kl. hat und darüber hinaus die Bekl. weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt hat, für die Veranstaltungen seien in zeitlicher oder sonstiger Hinsicht Auflagen gemacht worden (z. B. keine Verwendung von Lautsprechern und Verstärkern), die eine Minderung der Lärmbelästigung nach 22.00 Uhr gewährleisten könnten (vgl. BGHZ 38, 61, 62; Senatsurt. v. 17.12.1982, V ZR 55/82, NJW 1983, 751, 752).

Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß unter Umständen einzelne überragend große Anlagen oder Betriebe unter dem Gesichtspunkt der mit ihnen verbundenen Emissionen den Charakter der Umgebung in der Weise prägen können, daß von ihnen ausgehende Beeinträchtigungen sich als ortsüblich darstellen (vgl. BGHZ 59, 378, 381; 69, 105, 111). Für einen solchen Fall fehlt es hier an jeden tatsächlichen Anhaltspunkten. Der Gebietscharakter wird hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Kirche und der umliegenden, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Bebauung geprägt. Daran kann die gelegentliche Nutzung des Parkplatzes als Festplatz nichts ändern. ...

3. Erfolglos wendet sich die Revision schließlich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kl. müsse auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses die Geräuschimmissionen dulden. Grundsätzlich stellt § 906 BGB in seinem Anwendungsbereich eine abschließende Regelung dar, die mit ohnehin ausfüllungsbedürftigen Begriffen einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen anstrebt. Daneben ist es grundsätzlich weder möglich noch geboten, den Nachbarn über den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben besondere Duldungspflichten abzuverlangen (BGHZ 38, 61, 65). ...