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Geräusche aus der Nachbarwohnung

LG Berlin62 S 1/8831.10.1988GE 1989, 93

§ 535 BGB, § 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Geräusche aus der Nachbarwohnung; Instandsetzungspflicht des Vermieters; Geräuschimmissionen; Schallisolierung, mangelhafte; Zustand, zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet; Mietgebrauch, Beeinträchtigung; Nachbarwohnung; Wände, Hellhörigkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter einer Altbauwohnung kann im Regelfall nicht verlangen, daß jede Beeinträchtigung des Mietgebrauchs durch Geräusche aus der Nachbarwohnung mit Baumaßnahmen des Vermieters auszuschließen ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Forderung der Kl., an den im Balkonzimmer befindlichen Wohnungstrennwand eine Schallisolierung vorzunehmen, ist nicht gemäß den §§ 535 Satz 1, 536 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag gerechtfertigt.

Zwar bedeutet es eine gewisse Beeinträchtigung des Mietgebrauchs, wenn die Schalldämmung zur Nachbarwohnung so unzureichend ausgeführt ist, daß in normaler Lautstärke geführte Gespräche auch in der Nachbarwohnung (und umgekehrt) zu vernehmen sind. Dennoch sind die Kl. nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Augenscheinseinnahme letztlich gehalten, die in der Hellhörigkeit ihrer Wohnung liegende Beeinträchtigung der versprochenen Wohnnutzung als noch vertragsgemäß hinzunehmen. Hier ist nämlich zur Überzeugung der Kammer festgehalten, daß nicht jede Geräuschbeeinträchtigung durch den Mieter einer Nachbarwohnung zugleich die Feststellung rechtfertigt, daß die Wohnung des hiervon betroffenen Mieters deshalb mit einem Mangel im Sinne der §§ 537, 538 BGB behaftet ist. Insoweit kommt es vielmehr auf die Art und Intensität der Geräuschentwicklung an, wobei auch der "zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand" aus den Gesamtumständen definiert werden muß (vgl. hierzu Kammergericht Berlin im Beschluß vom 19. Dezember 1983 zu 8 WRE-Miet 4298/83, dort Seite 5), während DIN-Vorschriften ihre Funktion letztlich im Baurecht haben, so daß es auf die Einhaltung der Regeln der Bautechnik zur Zeit der Erstellung des fraglichen Wohnhauses für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht ankommen kann (vgl. OLG Celle im Beschluß vom 19. Juli 1984 in WuM 1985 Seite 9 ff.).

Maßgeblich erscheint danach, daß das Rechtsverhältnis der Parteien die Vermietung einer Altbauwohnung im Bezirk Kreuzberg zum Gegenstand hat und der Zustand der in Rede stehenden Trennwand seit der Errichtung des Bauwerkes etwa gegen 1900 geblieben ist. Insoweit hätte der Klageanspruch nur dann begründet sein können, wenn die in der Wohnung der Kl. wahrzunehmenden Geräusche so außergewöhnlich stark sind, daß sie unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr als noch üblich und noch hinnehmbar zu bezeichnen sind.

Hiervon kann jedoch nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme nicht ausgegangen werden.

Die Kammer verkennt hierbei nicht, daß die festgestellten Geräusche aus der Nachbarwohnung insbesondere zur Nachtzeit von den Kl. als störend empfunden werden können. Diese Hellhörigkeit der Streitwohnung kann - aus den dargestellten Gründen - den Bekl. dennoch nicht verpflichten, im Wege der Instandhaltung schalldämmende Baumaßnahmen auszuführen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vgl. LG Berlin - 65 S 114/84 - Urt. v. 28.9.1984