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Geräusche

AG Wedding6 C 211/8522.05.1985MM 1986, 84 f.

§ 537 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Geräusche; Sachmängelhaftung; Mietminderung wegen Geräuschbelästigung; Geräuschbelästigung - Mietminderung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die starke Hellhörigkeit eines Hauses kann die Minderung der Kaltmiete um 20 % rechtfertigen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich für diesen Monat der Mietzins gemäß § 537 BGB um 20 % der Kaltmiete gemindert.

Das Schreiben der Bekl. erfüllt die Voraussetzungen einer Mängelanzeige im Sinne des § 545 BGB, so daß sich infolge der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erwiesenen Lärmbelästigung die Miete kraft Gesetzes gemäß § 537 BGB um den genannten monatlichen Betrag vermindert hat.

Die Zeugin K. hat glaubhaft bekundet, nachmittags und abends, zum Teil bis 22.00 Uhr starken Lärm in der Wohnung der Bekl. gehört zu haben.

Auch die Zeugin I. hat glaubhaft bekundet, daß das Haus insgesamt sehr laut sei und daß immer starke Geräusche zum Teil bis 24.00 Uhr oder 2.00 Uhr nachts zu hören seien.

Daher ist davon auszugehen, daß das Haus insgesamt sehr hellhörig ist und von Familien mit zahlreichen Kindern, die naturgemäß recht laut sind, bewohnt wird.

Dabei ist es unbeachtlich, ob das Haus entsprechend vorhandener DIN Vorschriften errichtet worden ist oder nicht. Für die Beurteilung, ob die vermietete Wohnung mangelhaft ist, kommt es nämlich auf die den Erfordernissen des vertragsgemäßen Gebrauchs entsprechende Soll Beschaffenheit der Mietsache an (Rechtsentscheid des OLG Celle, in WM 1985, Seite 9 ff.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: vgl. aber: LG Berlin - 63 S 100/86 -, Urt. v. 27.1.1987, und LG Berlin - 65 S 408/87 -, Urt. v. 4.11.1988).