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Geräuschbelästigung durch Tiefgarage

AG Bonn8 C 191/8920.10.1989WuM 1990, 71

BGB § 537

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Geräuschbelästigung durch Tiefgarage; Tiefgarage, Geräuschbelästigung durch -; Mietminderung wegen Geräuschbelästigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter, der in eine über einer Tiefgarageneinfahrt liegende Wohnung zieht, muß in gewisser Weise mit Geräuschbelästigungen rechnen und ist zur Mietminderung nicht berechtigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Wie das Gericht im Rahmen des am 6.10.1989 durchgeführten Ortstermins festgestellt hat, kann in der Wohnung der Bekl., die über der Tiefgarageneinfahrt liegt, bei absoluter Stille während des Öffnungs- bzw. Schließvorganges des Garagentores zeitweise ein einem Knarren ähnliches Geräusch vernommen werden. Darüber hinaus ist der Anschlag des Tores akkustisch wahrnehmbar. Diese Geräusche stellen jedoch nach Meinung des erkennenden Gerichts keine wesentlichen, eine Mietminderung rechtfertigenden Mängel der Mietwohnung dar. Abgesehen davon, daß diese Geräusche nur bei absoluter Stille hinreichend wahrnehmbar waren, können diese nicht als erheblich i. S. des § 537 BGB angesehen werden. Daß das Garagentor häufig, insbesondere nachts, betätigt wird, und insoweit eine erhebliche Störung in Betracht kommt, ist von der Bekl. nicht vorgetragen worden. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, daß derjenige Mieter, der in eine über einer Tiefgarageneinfahrt liegende Wohnung zieht, in gewisser Weise mit Geräuschbelästigungen rechnen muß. Soweit sich die Bekl. mit ihrer Mietminderung darauf beruft, daß von den Abflußgittern in der Garageneinfahrt bei Überfahren durch Pkw ein "unerträglicher Lärm" verursacht werde, ist dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Zwar verkennt das erkennende Gericht nicht, daß es nur schwer möglich ist, eine Lärmbelästigung in Worte zu kleiden und insoweit hinreichend darzulegen. Es hätte aber zumindest eines hinreichenden Sachvortrages dazu bedurft, wie oft die Tiefgarage frequentiert wird.