Genehmigungsvorbehalt
GG Art. 14; VermG § 1 Abs . 8 Buchst . b , § 11; VZOG § 1 b; "Komische Oper"
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Genehmigungsvorbehalt; Zustimmungsvorbehalt; Eintragungsersuchen; Anfechtung; Prüfungsumfang; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Globalentschädigung; zwischenstaatliche Vereinbarung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird ein gemäß § 11 c Satz 3 VermG vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen an das Grundbuchamt gerichtetes Ersuchen angefochten, so ist im nachfolgenden Klageverfahren abschließend und nicht nur kraft "summarischer Prüfung" darüber zu befinden, ob die für die Aufrechterhaltung des Ersuchens erforderlichen Voraussetzungen des § 11 c Satz 1 VermG vorliegen.
2. Ein vermögensrechtlicher Anspruch kann im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG auch dann seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt worden sein, wenn die Partner der Vereinbarung unbeschadet eines bestehenden Dissenses über deren Reichweite sich auf eine Globalentschädigung geeinigt haben, die dem Partner der DDR die Gewährung einer Entschädigung für den Vermögenswert ermöglichen sollte und auch tatsächlich ermöglicht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen ein Ersuchen des Bundesamts für offene Vermögensfragen auf Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 11 c Satz 3 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Das Ersuchen betrifft das Grundstück B.straße 55-57 in Berlin Mitte.
Die Kl. wurde im Jahre 1899 von dem schwedischen Unternehmen "S. T. Aktiebolaget" (STAB) als Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Berlin-Charlottenburg gegründet. Sie verlegte nach dem Zweiten Weltkrieg ihren Firmensitz nach Westdeutschland und wandelte sich 1953 in eine GmbH um. Seit 1990 firmiert sie unter ihrem jetzigen Namen. Auch nach der Umwandlung befanden sich die Anteile an der Gesellschaft zu über 90 % in den Händen der schwedischen Muttergesellschaft.
Das genannte Grundstück erwarb die Rechtsvorgängerin der Kl. im Jahre 1936; es ist heute Teil des Gesamtkomplexes "Komische Oper". Auf der Grundlage der von dem Magistrat von Groß-Berlin erlassenen "Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin" vom 18. Dezember 1951 (VOBl I S. 565) wurde es unter staatliche Verwaltung gestellt; ein entsprechender Vermerk wurde im Mai 1952 in das Grundbuch eingetragen. Unverändert weist das Grundbuch die Rechtsvorgängerin der Kl. als Eigentümerin aus.
Nachdem die Kl. bei der Stadtverwaltung Berlin-Mitte einen Antrag auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung über das Grundstück gestellt und sodann im Juni 1992 das Grundstück durch notariellen Kaufvertrag an einen privaten Interessenten veräußert hatte, ersuchte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das Grundbuchamt um Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts im Sinne des § 11 c VermG. Dem kam das Grundbuchamt nach und trug einen entsprechenden Vorbehalt in das Grundbuch ein. Dem Ersuchen widersprach die Kl. mit der Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Zustimmungsvorbehalts lägen nicht vor. Bei dem Grundstück handele es sich nicht um einen Vermögenswert, der Gegenstand einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG gewesen sei. Das Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen vom 24. Oktober 1986 regele nach seinem Art. 2 Abs. 1 vermögensrechtliche Ansprüche, die schwedischen juristischen Personen zustünden, nicht aber Ansprüche einer deutschen juristischen Person wie der Kl.
Das Bundesamt wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen des § 11 c VermG seien bereits erfüllt, wenn sich - wie hier - bei summarischer Prüfung ergebe, daß der Vermögenswert Gegenstand eines entsprechenden Abkommens sein könne. Im Gegensatz zu den Regelungen in den Abkommen mit Österreich, Finnland und Dänemark habe die Vereinbarung mit Schweden auch Ansprüche von Tochterunternehmen mit Sitz außerhalb Schwedens erfassen und endgültig re-geln sollen. Mit den entsprechenden Zahlungen seien die Rechte an dem von der Kl. beanspruchten Vermögenswert auf die DDR übergegangen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben (ZOV 1994, 503).
Gegen dieses Urteil hat die Bekl. die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Das mit der Klage angefochtene Ersuchen des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen betrifft ein Grundstück, das gemäß § 11 c Satz 1 VermG Gegenstand einer in § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG bezeichneten Vereinbarung, nämlich des Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen vom 24. Oktober 1986, ist. Über das Grundstück kann die Kl. daher als eingetragene Eigentümerin nur mit Zustimmung des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen verfügen; der aufgrund des angefochtenen Ersuchens im Grundbuch eingetragene Genehmigungsvorbehalt bringt diese Verfügungsbeschränkung zutreffend zum Ausdruck. Die Klage muß daher abgewiesen werden.
Der in § 11 c VermG begründete Genehmigungsvorbehalt ist ein besonderes Sicherungsmittel, das der Gesetzgeber in Zusammenhang mit der Aufhebung der staatlichen Treuhandverwaltung am 31. Dezember 1992 eingeführt hat, um dem Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG Rechnung zu tragen. Nach § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG gilt das Gesetz nicht für vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden. Solche Vereinbarungen hatte die DDR mit Schweden, Österreich, Finnland und Dänemark abgeschlossen; allen Abkommen ist gemeinsam, daß sie auch dasjenige Vermögen des jeweiligen Vertragsstaats sowie seiner Staatsbürger und juristischen Personen erfaßten, das durch die DDR staatlich verwaltet wurde. Allen Vereinbarungen ist überdies gemeinsam, daß mit der vereinbarten Entschädigungsleistung die auf dieses Vermögen bezogenen Ansprüche endgültig erledigt sein sollten. Damit wurde einer tatsächlichen Entwicklung Rechnung getragen; die DDR hatte durch ihr Verhalten die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten der ausländischen Vermögensinhaber so sehr beschnitten, daß dies in der Sache einer "kalten Enteignung" in tatsächlicher Hinsicht gleichkam (vgl. zur Praxis. Mitschke/Werling, ZOV 1993, 12). Demgemäß waren die verbliebenen Befugnisse dieser Vermögensinhaber, die sich in ihren unveränderten Grundbuchpositionen verkörperten, nahezu gehaltlos; dem trugen in der Sache die gezahlten Entschädigungsleistungen Rechnung. Sofern daher Buchpositionen derart entschädigter ehemaliger Eigentümer von Grundstücken noch bestehen, weil die DDR die entsprechenden Vermögenswerte nicht mehr in Volkseigentum überführte, konnten sie nicht Gegenstand eines an Art. 14 GG anknüpfenden eigenständigen Eigentumsschutzes werden; demgemäß hat nach Maßgabe der in § 1 b des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) getroffenen Regelung eine Zuordnung an den Bund (Entschädigungsfonds) zu erfolgen. Der in § 11 c VermG angeordnete Genehmigungsvorbehalt soll eine derartige Zuordnung gewährleisten.
Aus dieser Funktion des Vorbehalts ergibt sich des weiteren, daß in einem Klageverfahren, das ein vom Bundesamt für offene Vermögensfragen gemäß § 11 c Satz 3 VermG gestelltes Ersuchen betrifft, abschließend darüber zu befinden ist, ob "die Voraussetzungen des Satzes 1" (§ 11 c Satz 4 VermG) vorliegen, ob also ein Genehmigungsvorbehalt besteht oder nicht. Die Aufrechterhaltung des Ersuchens rechtfertigt sich gegenüber dem eingetragenen Eigentümer nämlich nur dann, wenn dieses einen Vermögenswert betrifft, der im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG Gegenstand einer zwischenstaatlichen vermögensrechtlichen Vereinbarung war. Es verbietet sich daher - entgegen der von der Bekl. vertretenen Rechtsauffassung - eine bloß "summarische Prüfung", ob die Voraussetzungen des Genehmigungsvorbehalts und damit der Aufrechterhaltung des Ersuchens vorliegen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit bemerkt, daß einem vorliegenden Sicherungsbedürfnis schon dadurch Rechnung getragen wird, daß die Eintragung des Zustimmungsvorbehalts allein auf ein entsprechendes Ersuchen des Bundesamts erfolgt. Bereits dadurch wird regelmäßig verhindert, daß vollendete Tatsachen geschaffen werden können. Es gibt daher keinen aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift ableitbaren Grund dafür, im Rahmen einer Prüfung gemäß § 11 c Satz 4 VermG die Frage nicht abschließend zu entscheiden, ob eine eingeschränkte Verfügungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers oder seiner Erben vorliegt und damit "die Voraussetzungen des Satzes 1" im Sinne der genannten Bestimmung gegeben sind.
Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen jedoch nicht zutreffend bestimmt und damit die Reichweite der in § 11 c Satz 1 VermG angeordneten Verfügungsbeschränkung und des ihr korrespondierenden Genehmigungsvorbehalts verkannt. Es ist davon ausgegangen, daß ein Vermögenswert nur dann "Gegenstand der in § 1 Abs. 8 Buchst. b bezeichneten Vereinbarungen" sein könne, wenn sich die jeweiligen Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend darüber geeinigt hätten, ihn als entschädigungswürdig und -bedürftig in die vertragliche Regelung einzubeziehen. Dementsprechend beruht das angefochtene Urteil maßgeblich auf der Erwägung, es sei der schwedischen Seite nicht gelungen, im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der DDR eine Einigung über die strittige Frage der Einbeziehung sogenannter mittelbarer Vermögenswerte in das Abkommen zu erreichen ("Kontrolltheorie"), denn die DDR habe bis zuletzt auf ihrer Auffassung beharrt, daß nur Ansprüche solcher Unternehmen zu entschädigen seien, die ihren Sitz in Schweden gehabt hätten ("Sitztheorie").
Dieser Dissens der Vertragspartner habe zu einer "Lücke" im Vertragstext geführt; es fehle eine Klarstellung, wie der Begriff "schwedische juristische Personen" in Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zu verstehen sei. Man habe bewußt von einer solchen Definition Abstand genommen, um beiden Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, die Vorschrift im Sinne ihrer jeweiligen Rechtsposition zu interpretieren. Angesichts dessen fehle es an der erforderlichen Einigung über die Einbeziehung mittelbarer schwedischer Vermögenswerte in das Abkommen; dementsprechend seien diese auch nicht im Sinne von § 11 c Satz 1 VermG Gegenstand dieser Vereinbarung geworden.
Diese Erwägungen schöpfen den Anwendungsbereich des § 11 c Satz 1 VermG nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat - offenbar irregeführt durch den Wortlaut der Bestimmung - nicht erkannt, daß die Reichweite des Genehmigungsvorbehalts in § 11 c Satz 1 VermG dem Umfang des in § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG geregelten Ausschlußtatbestands entspricht. Es hat daher nicht bedacht und demgemäß auch nicht geprüft, ob die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG auch eingreift, wenn die Vertragspartner ungeachtet eines ihnen bewußten Dissenses in bezug auf den Umfang der vom Vertrag erfaßten Vermögenswerte gleichwohl mit ihrer Vereinbarung alle zwischen ihnen streitigen vermögensrechtlichen Fragen endgültig bereinigen wollten. Das Abkommen zwischen der DDR und Schweden enthält eine solche Endgültigkeitsklausel. Nach Artikel 6 Abs. 1 sollten mit dem Abkommen alle zwischen den Abkommenspartnern offenen vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig geregelt sein. Das Verwaltungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - diese Klausel deshalb für rechtlich unbeachtlich angesehen, weil sie "eine inhaltliche Festlegung in der umstrittenen Frage der Anwendbarkeit der Sitz- oder der Kontrolltheorie" nicht enthalte. Das ist zwar in der Sache richtig, verkennt aber den rechtlichen Gehalt, den diese Bestimmung im Blick auf den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG hat. Sie hat zur Folge, daß die von der schwedischen Seite im Rahmen der Vertragsverhandlungen geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche der schwedischen Muttergesellschaften in bezug auf die in der DDR vorhandenen Vermögen ihrer deutschen Tochterunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG "geregelt" worden sind. Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Der Zweck des in § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG angeordneten Ausschlußtatbestandes besteht darin, einen nochmaligen Ausgleich von Vermögensschädigungen, die der DDR zuzurechnen und bereits durch Gewährung einer Entschädigung ausgeglichen sind, zu vermeiden. Dementsprechend ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, daß die Vertragspartner der DDR, die durch die geschlossenen Entschädigungsabkommen Leistungen für sich, ihre Staatsbürger und ihre juristischen Personen ausgehandelt hatten, Wiedergutmachungsleistungen nach dem Vermögensgesetz nicht erhalten sollten, weil die ausgehandelten Beträge eine aus den wechselseitigen Interessenlagen ableitbare Gewähr für eine völkerrechtskonforme Entschädigung boten (vgl. dazu Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl. 1990, S. 613 ff. m.w.N.). In diesem Sinne ist der streitige Vermögenswert von dem Abkommen zwischen der DDR und Schweden erfaßt worden, und zwar unbeschadet des Umstandes, daß sich die Vertragsparteien über den Begriff der schwedischen juristischen Personen in Art. 2 des Abkommens nicht geeinigt hatten. Die vereinbarte Globalentschädigung ist nämlich - auch ihrer Höhe nach - gerade im Blick auf die in Rede stehende Nichteinigung zustande gekommen. Sie wurde gemäß Art. 1 Abs. 1 des Abkommens zur Abgeltung der "in Art. 2 genannten schwedischen vermögensrechtlichen Ansprüche" gezahlt. Die Abgeltungsregelung des Art. 1 Abs. 1 ist damit, was ihre Reichweite angeht, mitgeprägt von Art. 2 Abs. 1 des Abkommens und damit von einer Vorschrift, die die Vertragspartner nach dem zuvor Gesagten unterschiedlich interpretierten. Dem entspricht, daß nach Art. 6 Abs. 1 mit dem Abkommen alle zwischen den Vertragspartnern offenen vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig geregelt sein sollten. "Offen" waren in diesem Sinne aber auch die von Schweden geltend gemachten Ansprüche, die sich auf den Verlust von mittelbaren schwedischen Vermögenswerten bezogen. Die Vorschrift stellt also nach Maßgabe ihres Regelungsgehalts diese Ansprüche mit den nicht vom Dissens der Vertragspartner erfaßten vermögensrechtlichen Ansprüchen gleich. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht erkannt. Es hat insoweit lediglich bemerkt, die Vertragspartner hätten in Art. 6 Abs. 1 des Abkommens zum Ausdruck gebracht, "daß sie als Völkerrechtssubjekte künftig auf völkerrechtlicher Ebene keine Ansprüche im vermögensrechtlichen Bereich mehr gegeneinander erheben wollten". Ob dies angesichts der Regelung in Art. 6 Abs. 2 des Abkommens zutrifft, kann offenbleiben; es stellt jedenfalls die Einbeziehung der mittelbaren Vermögenswerte in die Vorschrift nicht in Frage. Auch die Kl. verkennt den Gehalt des Art. 6 Abs. 1, wenn sie ihm lediglich entnehmen will, Schweden habe damit auf die nicht durchsetzbare Entschädigung des Verlustes mittelbarer Vermögenswerte praktisch verzichtet, um auf diese Weise die allein durchsetzbare Entschädigung für unmittelbare schwedische Vermögenswerte zu erhöhen. Davon kann schon deshalb keine Rede sein, weil dann der vom Verwaltungsgericht festgestellte Dissens in Wahrheit gar nicht bestünde und Schweden außerdem in diesem Falle das erzielte Verhandlungsergebnis nicht zum Anlaß hätte nehmen können, mit der ausgehandelten Entschädigung innerstaatlich willkürfrei die schwedischen Muttergesellschaften auch für die geltend gemachten Vermögensverluste der deutschen Töchter zu bedienen. Gerade darauf war Schweden aber, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, in besonderer Weise bedacht; diesem Zwecke diente auch die in Art Abs.
te nehmen können, mit der ausgehandelten Entschädigung innerstaatlich willkürfrei die schwedischen Muttergesellschaften auch für die geltend gemachten Vermögensverluste der deutschen Töchter zu bedienen. Gerade darauf war Schweden aber, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, in besonderer Weise bedacht; diesem Zwecke diente auch die in Art Abs. 2 des Abkommens getroffene Regelung, daß Schweden die streitigen Vermögensverluste nach dem freien Ermessen seiner Regierung entschädigen durfte. Deshalb hat Schweden, wie der im angefochtenen Urteil dargelegte Gang der Verhandlungen zeigt, der auf "alle offenen vermögensrechtlichen Ansprüche" bezogenen Endgültigkeitsklausel erst zugestimmt, nachdem von seiten der DDR die angebotene Globalentschädigungssumme insgesamt auf mehr als das Doppelte und zuletzt nochmals um ca. 7 Millionen schwedische Kronen erhöht worden war. Das alles läßt nur den Schluß zu, daß die DDR jedenfalls in diesem Punkte Schweden entgegengekommen ist und damit als Folge der vertraglichen Einigung von seiten der DDR unbeschadet der aufrechterhaltenen Rechtsauffassung zur Auslegung des Art. 2 des Abkommens über das Medium der Vereinbarung Entschädigungsleistungen geflossen sind, die Schweden eine Berücksichtigung der mittelbaren Vermögenswerte ermöglichen sollten und - wie das schwedische Verhalten zeigt - auch tatsächlich ermöglicht haben. Die Kl. trägt selbst vor, daß der ihrer Muttergesellschaft von der schwedischen Regierung aus der Globalentschädigung zugewiesene Betrag auch für das vom vorliegenden Verfahren erfaßte Grundstück bestimmt war. Damit ist der an diesem Vermögenswert anknüpfende vermögensrechtliche Anspruch auf der Grundlage des Abkommens entschädigt worden; das darin liegende Mindestmaß an Übereinstimmung über die Vertragsgrundlage und die daran anknüpfende Handhabung des Abkommens rechtfertigt es, den Anspruch im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG als geregelt anzusehen.
Die Kl. kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie mache einen ihr selbst, nicht aber der Muttergesellschaft zustehenden vermögensrechtlichen Anspruch geltend, der demgemäß auch nicht von dem Abkommen habe erfaßt sein können. Mit diesem Einwand verkennt die Kl., daß sie sich die ihrer Muttergesellschaft zuteil gewordene Entschädigung zurechnen lassen muß, weil es sich unter den hier gegebenen Umständen in der Sache um denselben vermögensrechtlichen Anspruch im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG handelt. Die Muttergesellschaft hat den Anspruch über die schwedische Regierung in die Vertragsverhandlungen miteingebracht; nur so konnte angesichts des damaligen Standes der innerdeutschen Beziehungen realistischerweise mit einer Entschädigungsleistung durch die DDR gerechnet werden. Eine solche Entschädigung ist, wie die Kl. wußte, in bezug auf das von ihr beanspruchte Grundstück auch an die Muttergesellschaft geflossen, ob diese den entsprechenden Betrag an die Kl. weitergeleitet hat, ist im Hinblick auf den Zweck der in Rede stehenden Vorschrift, einen doppelten Ausgleich von Vermögensschädigungen zu vermeiden, rechtlich ohne Bedeutung. Ebensowenig kommt es darauf an, ob Schweden völkerrechtlich in der Lage war, auf einen der Kl. zustehenden Entschädigungsanspruch zu verzichten. Es geht allein darum, ob der Gesetzgeber einer nach deutschem Recht gegründeten juristischen Person Ansprüche nach dem Vermögensgesetz in bezug auf einen Vermögenswert versagen kann, weil sein Verlust der ausländischen Muttergesellschaft gegenüber bereits entschädigt worden ist. Diese Frage hat keinen völkerrechtlichen Bezug und ist nach dem zuvor Gesagten ohne weiteres zu bejahen.
Anmerkung: Materiellrechtlicher Streitpunkt vor den Verwaltungsgerichten1) und vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit2) ist die Frage, ob das strittige Grundstück im Sinne von 1 Abs. 8 Buchst. b VermG Gegenstand einer zwischenstaatlichen Vereinbarung war, was in der Tat zur Folge hätte, daß vermögensrechtliche Ansprüche unter Einschluß des Eigentumsrechts und daraus abgeleitete Ansprüche der Kl. ausgeschlossen wären3). Wenn das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Frage "keinen völkerrechtlichen Bezug" erkennt, so verwundert dies. Im folgenden sollen daher auch die völkerrechtlichen Aspekte, welche einer Subsumtion unter § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG entgegenstehen, skizziert werden. Die enteignete Kl. war sowohl nach der Sitz- als auch nach der Gründungstheorie eine bundesdeutsche juristische Person. Lediglich unter Zugrundelegung der Kontrolltheorie wäre Schweden als Heimatstaat der GmbH anzusehen. Weder im internationalen Gesellschaftsrecht der Bundesrepublik4) noch in dem der DDR vor 19895), noch in dem des Auslands6) hat sich die Kontrolltheorie durchsetzen können. Auch die bundesdeutsche Lehre zur Grundrechtsfähigkeit inländischer juristischer Personen nach Art. 19 Abs. 3 GG7) und das Friedensvölkerrecht8) stellen bei Kapitalgesellschaften auf andere Kriterien ab9). Bis zum 3. Oktober 1990 stand daher von Völkerrechts wegen10) gegenüber der DDR ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland das Recht zum diplomatischen Schutz der Kl. wegen der streitgegenständlichen Eigentumsstörung11) zu. Allenfalls gegenüber dem Sitzstaat (hier: die Bundesrepublik Deutschland) stand und steht Schweden als dem Heimatstaat der Anteilseigner der Kl. ein Schutzrecht zu12). Um derartige Konstellationen (Schutz der ausländischen Anteilseigner durch ihren Heimatstaat gegenüber dem Sitzstaat der juristischen Person) geht es in der Regel auch, wenn in Investitionsschutz- oder Globalentschädigungsabkommen der Schleier der juristischen Person durchstoßen und den Anteilseignern von deren Heimatstaat zu ihrem Recht verholfen wird13). Sitzstaat der Kl. war aber 1986 nicht die DDR, mit der Schweden ein Globalentschädigungsabkommen abgeschlossen hatte14). Selbst wenn man mit dem BVerwG15) entgegen der ersten Instanz und dem Kammergericht von einem Verzicht Schwedens auf die weitere Geltendmachung von Forderungen hinsichtlich mittelbarer schwedischer Vermögenswerte und insoweit von einer "Regelung" durch den Vermögensvertrag ausgeht, hätte dies bundesdeutsche Forderungen wegen Verlustes unmittelbarer bundesdeutscher Vermögenswerte unberührt gelassen16). Der Vermögensvertrag zwischen der DDR und Schweden stellte bis zum 3. Oktober 1990 aus bundesdeutscher Sicht eine res inter alios acta dar. Der bundesdeutsche Anspruch wegen völkerrechtswidriger Enteignung einer bundesdeutschen juristischen Person durch die SBZ/DDR konnte mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland nicht durch ein Abkommen zwischen der DDR und dem Drittstaat Schweden geregelt werden. Da lediglich die Bundesrepublik Deutschland von Völkerrechts wegen vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der DDR wegen der Enteignung der bundesdeutschen Kl. geltend machen konnte, kann der DDR Gesetzgeber des Vermögensgesetzes nicht davon ausgegangen sein, daß durch das Globalentschädigungsabkommen mit Schweden vermögensrechtliche Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der DDR, wie sie bis zum 3. Oktober 1990 wegen der Enteignung der Kl. bestanden, geregelt worden seien. Vermögensrechtliche Ansprüche
hen konnte, kann der DDR Gesetzgeber des Vermögensgesetzes nicht davon ausgegangen sein, daß durch das Globalentschädigungsabkommen mit Schweden vermögensrechtliche Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der DDR, wie sie bis zum 3. Oktober 1990 wegen der Enteignung der Kl. bestanden, geregelt worden seien. Vermögensrechtliche Ansprüche Schwedens wegen der Enteignung mittelbar schwedischer Vermögenswerte in der DDR entstanden frühestens mit dem Untergang der DDR, da nunmehr eine etwaige Enteignung der Kl. durch die SBZ/DDR dem Sitzstaat Bundesrepublik Deutschland selber zuzurechnen war, in dessen Finanzvermögen das konfiszierte Gut aufgrund des Beitritts der DDR zum freien Teil Deutschlands übergegangen war17). Derartige (aus der Sicht des Jahres 1986 zukünftige und bloß hypothetische) Ansprüche Schwedens gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nach einer etwaigen Wiedervereinigung wurden durch das Vermögensabkommen mit der DDR jedenfalls nicht geregelt. Wenn das Bundesverwaltungsgericht meint, entscheidend sei, "ob der Gesetzgeber einer nach deutschem Recht gegründeten juristischen Person Ansprüche nach dem Vermögensgesetz versagen kann, weil sein Verlust der ausländischen Muttergesellschaft gegenüber bereits entschädigt worden ist", und feststellt, daß diese Frage "ohne weiteres zu bejahen" sei, so mag dies zwar zutreffen, in Hinblick auf § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG müßte die Frage jedoch korrekterweise lauten, ob der DDR Gesetzgeber18) eine solche Versagung aussprechen konnte, und dies wäre zu verneinen. Ob de lege ferenda eine Formulierung des Ausschlußtatbestands des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG durch den bundesdeutschen Gesetzgeber zulässig wäre, wonach einer bundesdeutschen juristischen Person Vermögensansprüche nach dem VermG in bezug auf einen Vermögenswert in der ehemaligen DDR zu versagen wären, weil sein Verlust der ausländischen Muttergesellschaft gegenüber bereits entschädigt worden ist, muß hier dahingestellt bleiben. De lege lata fallen die Ansprüche der inländischen Kl. jedenfalls nicht unter den Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG. Dr. jur. et phil. Michael Silagi, Göttingen
1) Vorinstanz war das VG Berlin, 11.4.1994, VG 31 A 417.93, ZOV 1994, S. 503.
2) KG, 18.9.1995, 24 U 1574/95, ZOV 1995, S. 467
3) Ob individuelle Ansprüche der Kl. bereits durch ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen oder erst durch den genannten § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG ausgeschlossen würden, ist umstritten. Nach Säckel und Hummer (§ 1 VermG, Rn. 307, sowie § 11c VermG, Rn. 2, in: Säcker (Hrsg.), Vermögensrecht, 1995), verpflichten die vom Ausschlußtatbestand des § Abs. 8 Buchst. b VermG erfaßten zwischenstaatlichen Abkommen der DDR über vermögensrechtliche Fragen lediglich die Vertragsstaaten der DDR, nicht aber die betreffenden Staatsbürger, die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen zu unterlassen. 4) Vgl. dazu Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., 1995, S. 175 ff., und RG JW 1934, 2969: "Eine im Inland eingetragene GmbH verliert ihre Inländereigenschaft auch nicht dadurch, daß sich sämtliche Geschäftsanteile in der Hand eines ausländischen Gesellschafters befinden [...]."
5) Zur Auffassung in der DDR (Stand: 20. Juni 1988) vgl. Schönrath, § 8 RAG, in: DDR-Ministerium der Justiz (Hrsg.), Kommentar zum Rechtanwendungsgesetz, 1989, S. 38 ff. Das Beharren der DDR auf der Sitztheorie bei den Verhandlungen mit Schweden steht allerdings in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Vorgehensweise 1951/52: Damals ist das Grundstück der Kl. als "ausländisches", d. h. Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gehörendes, Eigentum unter staatliche Verwaltung gestellt worden. 6) Es gelten entweder die Sitz- oder die Gründungstheorie oder Mischformen hieraus, nicht jedoch die Kontrolltheorie. Siehe die rechtsvergleichenden Ausführungen bei Großfeld, Internationales Unternehmensrecht, 1986, S. 20 ff. 7) Entscheidend für Art. 19 Abs. 3 GG ist nach überwiegender Auffassung der Sitz der juristischen Person im Inland (BVerfGE 21, 207 [209]); dies gilt auch für eine nach deutschem Recht gegründete Tochter einer ausländischen Gesellschaft (so etwa Jarass, Art. 19 GG, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., 1995, Rn. 15; Quaritsch, "Der grundrechtliche Status der Ausländer", in: HStR V, 1992, § 120, Rn. 67); sogar bei Grundrechten, die nur Deutschen zustehen, wird von einigen Autoren als unerheblich angesehen, ob die deutsche juristische Person von Ausländern beherrscht wird (so etwa ausdrücklich v. Mutius, Art. 19 Abs. 3 GG, Zweitbearbeitung, in BK, 1974, Rn. 59). 8) Vgl. Seidl-Hohenveldern, International Economic Law, 2. Aufl., 1992, S. 59 f., und die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs im Barcelona-Traction-Fall, ICJ Reports 1970, S. 39 ff. Anderes gilt für die Bestimmung des Umfangs des "Feindvermögens" im Kriegsfall; vgl. Mössner, "Enemies and Enemy Subjects, in: Encylopedia of Public International Law, Bd. 2, 1995, S. 82 (85).
9) Zu den engen Ausnahmen dort, wo es um die Verhinderung der Kontrolle von Kapital durch Ausländer ankommt, vgl. Großfeld, aaO, S. 113 ff., Seidl Hohenveldern, aaO, S. 59 f.
10) Dabei spielen für das folgende die besonderen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der DDR bis zum 3. Oktober 1990 keine Rolle. Im Grundvertragsurteil vom 31. Juli 1973 hatte das Bundesverfassungsgericht die Beziehungen zwischen den beiden deutschen Staaten wegen ihrer besonderen rechtlichen Nähe zueinander treffend als "Inter-se-Beziehungen" qualifiziert, die Bedeutung dieser Beobachtung aber durch die vorangestellte Feststellung relativiert, daß der Grundvertrag ein bilateraler Vertrag zwischen zwei Staaten sei, "für den die Regeln des Völkerrechts gelten und der die Geltungskraft wie jeder andere völkerrechtliche Vertrag besitzt" (BVerfGE 36. 23). Das Verhältnis der beiden Staaten in Deutschland zueinander während der Teilung ist daher am Maßstab des Völkerrechts zu messen. 11) Nach Ansicht des KG, ZOV 1995, S. 467, konnte bis zum Abschluß des Abkommens zwischen Schweden und der DDR von einer Enteignung keine Rede sein; für das BVerwG kam das Verhalten der DDR einer "kalten Enteignung" gleich. 12) Vgl. die Kammer-Entscheidung des IGH vom 20. Juli 1989 im ELSI-Fall, ICJ Reports 1989, S. 15 ff.; siehe dazu Schuster, "Elettronica Sicula Case", in: Encylopedia of Public International Law, Bd. 2, 1995, S. 55 ff. 13) Vgl. Donner, The Regulation of Nationality in International Law, 2. Aufl., 1994, S. 74 ff. 14) Das Abkommen mit Schweden ist wiedergegeben bei Fieberg, VermG: Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, Kommentar. Stand: August 1993, Anhang ll, Nr. 5. 15) Ebenso Meixner, "Die Globalentschädigungsabkommen der ehemaligen DDR und ihre Abwicklung", ZOV 1995, S. 83 (95 f.), in seiner Kritik am erstinstanzlichen Urteil.
16) Dies gilt insbesondere in Hinblick auf den Rechtsstandpunkt der Bundesrepublik während der Zeit der deutschen Teilung, wie er im Protokollvermerk zum Grundvertrag mit der DDR von 1972, BGBI. 1973 Il, S. 426, bekräftigt wurde. Auf die dort erfolgte Offenhaltung der Vermögensfragen hat auch der erkennende Senat erst jüngst wieder hingewiesen (BVerwG, Beschl. v. 11.4.1995 - 7 B 240/94 [zum Vermögensvertrag zwischen Österreich und der DDR], VIZ 1995, S. 411). Daß Schweden aus der von der DDR erhaltenen Pauschale auch mittelbare schwedische Beteiligungen entschädigt hat, ist irrelevant, denn es steht dem entschädigten Staat frei, wie er die - aus eigenem Recht - eingeforderte Entschädigungssumme verwendet. 17) Vergleichbar dem erwähnten ELSI Fall, ICJ Reports 1989, S. 15 ff., wo die USA die Rechte der amerikanischen Anteilseigner der italienischen Elettronica Sicula SpA (ELSI) gegenüber dem Sitzstaat geltend machten. 18) Daß es sich beim Vermögensgesetz um eine DDR-Norm handelt, hebt auch das Berliner Kammergericht in seinem Urteil vom 18.9.1995, ZOV 1995, S. 467, in dem es um die Zuord-nung des streitgegenständlichen Grundstücks geht, hervor: "In diesem Zusammenhang ist im merhin darauf hinzuweisen, daß das VermG zwar erst mit dem Beitritt der DDR in Kraft ge-treten ist, im Einigungsvertrag jedoch unter Anl. Il erscheint, die das fortgeltende Recht der DDR behandelt (vgl. EinigungsV Anl. ll Vorbemerkungen und Kap. lll Sachgeb. B Abschn. l)."