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Genehmigungsvorbehalt

VG BerlinVG 31 A 417.9311.04.1994ZOV 1994, 503

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. b, § 11 c Satz 1 und 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Genehmigungsvorbehalt; Zustimmungsvorbehalt; zwischenstaatliche Vereinbarung; Schweden-Abkommen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Anwendung von § 11 c VermG setzt die Feststellung voraus, daß der betreffende Vermögenswert Gegenstand einer in § 1 Abs. 8 lit. b VermG genannten Vereinbarung ist.

2. Zur Auslegung des Abkommens der DDR mit dem Königreich Schweden vom 24. Oktober 1986

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wurde 1899 unter der Firma D. Z. AG von dem schwedischen Unternehmen STAB als Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Berlin-Charlottenburg gegründet. Nach dem 2. Weltkrieg verlegte die D. Z. AG ihren Firmensitz nach West Deutschland und wandelte sich 1953 durch Beschluß der Hauptverwaltung in ei-ne GmbH um. Die Anteile an der Gesellschaft befanden sich auch nach der Umwandlung zu über 90 % in den Händen der STAB. Die Gesellschaft führte zunächst die Firma D. Z. GmbH, die später in S. M. GmbH geändert wurde. Seit 1990 firmiert die Kl. auf Grund eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung unter dem Namen S. GmbH. 1936 erwarb die D. Z. AG das Grundstück durch Kaufvertrag von der D. Baugesellschaft mbH und wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Grundstück auf der Grundlage der von dem Magistrat von Groß Berlin erlassenen "Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin" vom 18. Dezember 1951 unter staatliche Verwaltung gestellt. Ein entsprechender Vermerk wurde im Mai 1952 in das Grundbuch eingetragen.

Im Anschluß an die politische "Wende" in der DDR stellte die Kl. mit Schreiben vom 17. September 1990 bei der Stadtverwaltung Berlin-Mitte einen Antrag auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung über das Grundstück, der jedoch nicht beschieden wurde. Nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes zum 31. Dezember 1992 trug das Amtsgericht Mitte auf ein entsprechendes Ersuchen des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 24. November 1992 am 12. Januar 1993 einen Vorbehalt nach § 11 c VermG in das Grundbuch ein, wonach über das Grundstück nur mit Zustimmung des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen verfügt werden darf.

Hiergegen legte die Kl., die bereits im Juni 1992 das Grundstück durch notariellen Kaufvertrag an einen privaten Interessenten veräußert hatte und sich nun durch den Zustimmungsvorbehalt daran gehindert sah, zugunsten des Erwerbers die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch zu erwirken, am 27. Januar 1993 Widerspruch ein. Mit dem Bescheid vom April 1993 wies das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch der Kl. zurück.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist zulässig und begründet. Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es handelt sich um eine Anfechtungsklage. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll sich der eingetragene Eigentümer gegen die seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgte Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts wehren können, indem er das Ersuchen des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, das Grundlage für die Eintragung ist, anficht (vgl. Begründung des RegE zu § 11 c VermG, BR Drucks. 227/92, S. 133).

Dabei ist der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen, daß nicht erst die Eintragung des Zustimmungsvorbehalts, sondern bereits das entsprechende Ersuchen des Bundesamtes einen Verwaltungsakt darstellt, wie sich aus der Regelung des § 11 c Satz 4 VermG ergibt, wonach der ein-getragene Eigentümer gegen das Ersuchen Widerspruch erheben kann. Die Einlegung eines Widerspruchs ist nach den allgemeinen Regeln statthaft. Im Einklang mit den gesetzgeberischen Vorstellungen ist daher Rechtsschutz gegen die vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf den Widerspruch hin erlassene Entscheidung und das ursprüngliche Eintragungsersuchen im Rahmen einer vor den Verwaltungsgerichten zu erhebenden Anfechtungsklage zu gewähren.

Die Klage ist auch begründet. Das Ersuchen des Bundesamtes zur Rege-lung offener Vermögensfragen zur Eintragung eines Zustimmungsvorbehaltes für Verfügungen über das Grundstück im Grundbuch von Ber lin-Mitte und der Widerspruchsbescheid vom April 1993 sind rechtswidrig und verletzten die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Rechtmäßigkeit des Eintragungsersuchens hängt nach § 11 c Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG davon ab, ob das Grundstück Gegenstand eine von der DDR abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen ist. Diese Voraussetzung ist allerdings nicht, wie die Bekl. meint, schon dann als erfüllt anzusehen, wenn bei summarischer Prüfung die Einbeziehung des Vermögenswertes in den Regelungsbereich eines dieser Abkommen als möglich erscheint. Für eine solche Verkürzung des im Rahmen des § 11 c VermG anzuwendenden Prüfungsmaßstabes findet sich im Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt. Das Gesetz stellt für die Zulässigkeit der Eintragung eines Zustimmungsvorbehaltes darauf ab, ob die betreffenden Vermögenswerte Gegenstand einer der in § 1 Abs. 8 Buchst. b bezeichneten Vereinbarungen "sind" und nicht bloß darauf, daß im Rahmen des § 11 c VermG die bloße Möglichkeit der Einbeziehung des Vermögenswertes in den Anwendungsbereich eines der von der DDR abgeschlossenen vermögensrechtlichen Abkommen für die Eintragung des Zustimmungsvorbehaltes ausreichen könnte. So heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 11 c VermG (BR-Drucks. 227/92, S. 133): "Jede Verfügung über ein Grundstück oder Gebäude, das zum Abkommensgegenstand gehört, bedarf der Zustimmung des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen". Die demgegenüber von der Bekl. vorgetragene Argumentation, daß § 11 c VermG dem staatlichen Interesse Rechnung tragen solle, Vermögenswerte bis zur abschließenden Klärung des Umfangs und der Wirkung des Abkommens zu sichern, die möglicherweise Gegenstand eines von der DDR abgeschlossenen vermögensrechtlichen Abkommens sind, und daß deshalb eine umfassende Prüfung von Anwendungsbereich und Wirkung des Abkommens gerade nicht geboten sei, hält die Kammer nicht für zutreffend. Denn dem Sicherungsbedürfnis wird bereits dadurch Rechnung getragen, daß die Eintragung des Zustimmungsvorbehalts zunächst allein auf ein entsprechendes Ersuchen des Bundesamtes hin erfolgt und eine vorherige Anhörung des eingetragenen Eigentümers, die zur Verzögerung bei der Eintragung führen könnte, nicht erfolgt. Es ist nicht einsichtig, warum das Sicherungsinteresse darüber hinaus eine Einschränkung des Prüfungsmaßstabs im Widerspruchsverfahren und in dem sich an die Widerspruchsentscheidung anschließenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, für das die Untersuchungsmaxime gilt, erforderlich machen soll. Überdies besagt der Grundsatz summarischer Prüfung, wie er insbesondere im vorläufigen Rechtsschutz Anwendung findet, im Regelfall nur, daß die Klärung schwieriger Tatsachenfragen, die eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig machen würde, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden kann. Hingegen sollen Rechtsfragen auch im summarischen Verfahren nicht dahingestellt bleiben (vgl. Redeker/von Oertzen, § 123 VwGO, Rz. 18). Bei der Frage, ob das von der Kl. beanspruchte Grundstück Gegenstand einer von der DDR abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarung ist, handelt es sich indes im wesentlichen um eine Rechtsfrage, die von der Kammer umfassend zu prüfen und zu entscheiden ist.

Als Grundlage für die Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 11 c VermG kommt vorliegend nur das zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen geschlossene Abkommen vom 24. Oktober 1986 in Betracht. Die Auslegung des Abkommens unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte und späteren Anwendung durch die Vertragspartner ergibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß das von der Kl. beanspruchte Grundstück in den Anwendungsbereich der Vereinbarung einbezogen ist.

Bei der Auslegung des Abkommens sind die für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge allgemein entwickelten Regeln und Grundsätze anzuwenden (BVerfGE 4, 157, 168; 46, 342, 361; BGHZ 52, 216, 220). Diese Regeln sind zum großen Teil durch Art. 31 ff. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (WVK) kodifiziert worden (Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 2. Aufl. 1981, S. 390; Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl. 1990, S. 123), so daß die hier niedergelegten Grundsätze auch auf solche Abkommen Anwendung finden, die von einem oder mehreren der Vertragspartner abgeschlossen wurden, bevor für sie die Wiener Vertragsrechtskonvention in Kraft getreten war (vgl. Art. 4 WVK). Der Umstand, daß die Wiener Vertragsrechtskonvention für die DDR erst knapp einen Monat nach Abschluß des Vermögensrechtsabkommens mit Schweden in Kraft getreten ist (BGBl. 1987 II, 757), hindert also die Anwendung der in Art. 31 ff. WVK fixierten Auslegungsregeln auf dieses Abkommen nicht. Für die Auslegung des Abkommens sind danach in erster Linie Wortlaut, Zusammenhang und Zweck der vertraglichen Bestimmungen maßgeblich sowie subsidiär die Entstehungsgeschichte des Vertrages, soweit die vorgenannten Auslegungsmittel zu keinem eindeutigen Ergebnis führen (vgl. Art. 31 Abs. 1, Art. 32 a WVK).

Der Regelungsbereich des zwischen der DDR und Schweden abgeschlossenen vermögensrechtlichen Abkommens vom 24. Oktober 1986 wird durch Art. 2 des Abkommens bestimmt, der in seinem hier interessierenden Abschnitt folgenden Wortlaut hat: "Durch dieses Abkommen werden geregelt:

(1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die dem Königreich Schweden, schwedischen Staatsbürgern und schwedischen juristischen Personen zustehen und die sich auf Vermögen beziehen, das Gegenstand staatlicher Verwaltung oder anderer Maßnahmen von seiten der Deutschen Demokratischen Republik ist, unter der Voraussetzung, daß die vermögensrechtlichen Ansprüche ihnen am 8. Mai 1945 zustanden und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zustehen. ..."

Danach fallen auf schwedischer Seite solche vermögensrechtlichen Ansprüche unter das Abkommen, die dem Königreich Schweden und schwedischen Staatsbürgern zustehen. Unzweifelhaft ist auch, daß mit den Ansprüchen "schwedischer juristischer Personen" die Ansprüche von Kapitalgesellschaften erfaßt werden, deren Hauptverwaltungssitz sich in Schweden befindet. Dem Vertragstext läßt sich hingegen nicht entnehmen, ob mit schwedischen juristischen Personen darüber hinaus solche juristischen Personen gemeint sind, die - wie die Kl. - ihren Verwaltungssitz außerhalb Schwedens haben, deren Anteile sich jedoch mehrheitlich in den Händen schwedischer Gesellschafter befinden, die also von schwedischen Staatsbürgern oder juristischen Personen mit Hauptverwaltungssitz in Schweden kontrolliert werden. Eine Definition des Begriffs "schwedische juristische Personen" enthält das Abkommen nicht. Die vermögensrechtlichen Vereinbarungen, welche die DDR in den achtziger Jahren mit Österreich, Finnland und Dänemark abgeschlossen hat, weisen demgegenüber nähere Bestimmungen darüber auf, welche juristischen Personen von den Abkommen erfaßt werden. So bestimmt beispielsweise Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung vermögensrechtlicher und finanzieller Fragen vom 3. Oktober 1984, daß juristische Personen der Republik Finnland im Sinne des Abkommens solche sind, "die nach den Rechtsvorschriften der Republik Finnland errichtet wurden und in der Republik Finnland ihren Sitz haben". Ähnliche Bestimmungen sind auch in den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen vom 21. August 1987 und in das Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung vermögensrechtlicher und finanzieller Fragen vom 3. Dezember 1987 aufgenommen worden (sämtliche Abkommen sind abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Schmidt

-Räntsch, VermG, Anh. II 4, 6 und 7 und Brandt-Kittke, Rechtsprechung und Gesetzgebung zur Regelung offener Vermögensfragen (RGV), unter A III). In dem Abkommen zwischen der DDR und Schweden fehlt eine entsprechende Klarstellung. Der Wortlaut des Abkommens gibt daher keinen Aufschluß darüber, ob die Vereinbarung nur Entschädigungsansprüche von juristischen Personen mit Sitz in Schweden oder auch Ansprüche von Tochtergesellschaften schwedischer Unternehmen mit Sitz im Ausland zum Gegenstand hat. Diese "Lücke" ist auf einen zwischen den Vertragsparteien bestehenden Dissens in der Frage der Einbeziehung sogenannter mittelbarer Vermögenswerte zurückzuführen, der während der gesamten, fast vierzehn Jahre währenden Vertragsverhandlungen zwischen der DDR und Schweden bestand. Schweden war bestrebt, auf der Grundlage der sogenannten Kontrolltheorie auch eine Entschädigung für jene Vermögensverluste durchzusetzen, die Unternehmen mit Sitz in Schweden dadurch erlitten hatten, daß den von ihnen kontrollierten Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland Vermögenswerte durch Zwangsmaßnahmen der DDR entzogen worden waren. Die DDR andererseits beharrte auf der Beibehaltung der sogenannten Sitztheorie, wonach nur die Ansprüche solcher Unternehmen zu entschädigen seien, die auch ihren Sitz in Schweden hatten. Durch das Festhalten an der Sitztheorie wollte die DDR zum einen den Gesamtbetrag der an Schweden zu leistenden Entschädigungszahlung möglichst gering halten, zum anderen aber auch die Schaffung eines für sie nachteiligen Präzedenzfalles vermeiden und der Gefahr aus dem Weg gehen, für ein und denselben Vermögensgegenstand möglicherweise zweimal - nämlich einmal gegenüber dem Sitzstaat und ein weiteres Mal gegenüber dem Kontrollstaat - Kompensation leisten zu müssen. Ein Durchbruch in den Vertragsverhandlungen wurde möglich, als die Verhandlungsparteien sich darauf verständigten, nicht länger über einzelne Entschädigungsforderungen zu diskutieren, sondern eine Einigung über eine globale Entschädigungssumme anzustreben, und als einerseits die schwedische Seite einer erheblichen Senkung der von ihr zunächst geforderten Gesamtentschädigungssumme zustimmte und andererseits die DDR auf die Aufnahme einer Definition der juristischen Person nach Maßgabe der Sitztheorie in das Abkommen verzichtete und damit der schwedischen Regierung die Möglichkeit eröffnete, über den Schweden nach dem Abkommen zustehenden globalen Entschädigungsbetrag nach eigenem Ermessen zu verfügen - was zuließ, aus dieser Summe schwedische Unternehmen auch für den Verlust mittelbarer Vermögenswerte zu entschädigen (vgl. die Darstellung des Verhandlungsablaufs aus schwedischer Sicht in der zu den Akten eingereichten schwedischen Regierungsvorlage 1986/87:62, ferner den ebenfalls bei Akten befindlichen Bericht der DDR-Verhandlungsdelegation "über die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung des Königreichs Schweden zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen" sowie schließlich das auch zu den Akten gelangte "Zusammengefaßte Protokoll über die Verhandlungen zwischen der DDR und Schweden über offene vermögensrechtliche Fragen am 18. Juni 1986 in Berlin"). So bestimmt auch Art. 1 Abs. 2 des Abkommens vom 24. Oktober 1986, daß die Verteilung der von der DDR an das Königreich Schweden zur Abgeltung der in Art. 2 genannten schwedischen vermögensrechtlichen Ansprüche gezahlten Nettosumme in Höhe von 70 Millionen schwedischen Kronen in die Zuständigkeit der

rechtliche Fragen am 18. Juni 1986 in Berlin"). So bestimmt auch Art. 1 Abs. 2 des Abkommens vom 24. Oktober 1986, daß die Verteilung der von der DDR an das Königreich Schweden zur Abgeltung der in Art. 2 genannten schwedischen vermögensrechtlichen Ansprüche gezahlten Nettosumme in Höhe von 70 Millionen schwedischen Kronen in die Zuständigkeit der schwedischen Regierung fällt.

Aus den bereits bezeichneten von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen sowie weiterer eingereichter Materialien läßt sich indes nicht entnehmen, daß mit der Kompromißlösung zugleich eine materielle Einigung der Vertragsparteien über die strittige Frage der Einbeziehung mittelbarer Vermögenswerte verbunden war. Vielmehr lassen die vorliegenden Unterlagen und Materialien zum Abkommen vom 24. Oktober 1986 nur den Schluß zu, daß die DDR bis zum Schluß der Verhandlungen und später auch bei der Durchführung des Abkommens an der Sitztheorie festgehalten und die Auffassung vertreten hat, daß die mittelbaren Vermögensansprüche nicht Gegenstand des zwischen ihr und dem Königreich Schweden zu schließenden Abkommens sein könnten. So hielt der Beschluß des Politbüros des ZK der SED vom 1. April 1986, mit dem vor Beginn der entscheidenden Verhandlungsphase das weitere Vorgehen der DDR im Hinblick auf die abschließende Klärung der vermögensrechtlichen Fragen mit dem Königreich Schweden festgelegt wurde, ausdrücklich fest, daß keine Ansprüche in die Regelung einzubeziehen seien, die "sich auf Vermögen juristischer Personen beziehen, die ihren Sitz nicht in Schweden, sondern in der BRD und West-Berlin haben und an denen schwedische Berechtigte mit Kapitaleinlagen beteiligt sind". Das Problem der Einbeziehung mittelbarer Vermögenswerte stand ausweislich des vorgelegten Protokolls auch bei der Verhandlungsrunde zwischen der DDR und Schweden am 18. Juni 1986 in Berlin im Vordergrund. Beide Seiten legten zu Beginn der Verhandlungen noch einmal ihre gegensätzlichen Standpunkte in dieser Frage dar. Der Leiter der DDR-Delegation, Prof. Supranowitz, führte die Gründe an, die aus Sicht der DDR für die Beibehaltung der Sitztheorie sprachen, und erklärte, es könne nach überwiegend angewandter Völkerrechtspraxis nicht mit gutem Grund von der DDR gefordert werden, schwedische Ansprüche über juristische Personen in der Bundesrepublik zum Gegenstand des Abkommens zu machen. Er schließe nicht aus, daß man einen anderen Weg zur Verständigung finden könne, aber es gehe nicht, diese Ansprüche in das Abkommen einzuordnen. Der Leiter der schwedischen Verhandlungsdelegation, Herr Correll, erklärte demgegenüber, daß es ständige schwedische Praxis sei, bei völkerrechtlichen Verhandlungen über die schwedischen Unternehmen zu gewährenden Entschädigungsleistungen die Kontrolltheorie zugrunde zu legen. Daran schloß sich ein längerer Meinungsaustausch an, der jedoch, soweit ersichtlich, zu keiner wesentlichen Annäherung der verschiedenen Ausgangspositionen führte. Dies veranlaßte Prof. Supranowitz ausweislich des Protokolls zu der Bemerkung: "Was die Kontrolltheorie angeht, so würde man sich sicher weder heute noch morgen verständigen. Es habe wohl auch keinen Sinn, in dieser Form weiterzudiskutieren. Auf beiden Seiten seien die Argumente vorgetragen worden. Es müsse nun eine Formulierung gefunden werden, mit der beide Seiten leben können. Er wäre zu einer Formulierung bereit, die keine Seite zwingt, ihren Rechtsstandpunkt aufzugeben." Hieran schloß sich eine längere Diskussion über eine mögliche Formulierung des Art. 4 betreffend die Definition der juristischen Person an. In dem Protokoll heißt es hierzu: "In diesem Zusammenhang hob Herr Corell noch einmal hervor, daß es der schwedischen Seite entscheidend um die Frage gehe, wo der Staat sein Vertretungsrecht wahrnehmen kann. Für die DDR sei die Frage der Staatsbürgerschaft wichtig gewesen, meinte Herr Corell. Die schwedische

Definition der juristischen Person an. In dem Protokoll heißt es hierzu: "In diesem Zusammenhang hob Herr Corell noch einmal hervor, daß es der schwedischen Seite entscheidend um die Frage gehe, wo der Staat sein Vertretungsrecht wahrnehmen kann. Für die DDR sei die Frage der Staatsbürgerschaft wichtig gewesen, meinte Herr Corell. Die schwedische Seite habe in der Zwischenzeit eine andere Haltung zur Frage der Staatsbürgerschaft der DDR eingenommen ... Er frage sich deshalb, ob es nicht möglich sei, den Art. 4 ganz herauszunehmen. Von Prof. Supranowitz wird darauf hingewiesen, daß es bezüglich der DDR-Staatsbürgerschaft eine prinzipielle Situation gebe, die nach wie vor nicht gegenüber der BRD zufriedenstellend geklärt ist. Die DDR-Seite lege demzufolge unverändert Wert auf entsprechende Festlegung. Von der schwedischen Seite wurde nun ein neuer Vorschlag unterbreitet, und zwar eine Formulierung in Art. 2 bezüglich der Ansprüche "die am Ende der Beratung festgehalten werden". Dann sollte auch der Art. 4 bleiben. Diese Vorstellungen wurden von Prof. Supranowitz nicht akzeptiert, da die beiderseitigen Vorstellungen, welche Ansprüche unter das Abkommen fallen, sich nicht decken ... Nach längerer Diskussion wurde von der DDR-Seite der Vorschlag unterbreitet, aus dem Art. 4 als Kompromiß jeweils die zweiten Sätze (betreffend die Definition der juristischen Person) zu streichen. Von der schwedischen Seite wurde das als eine Möglichkeit angesehen."

Nach den Verhandlungsunterlagen ist demnach davon auszugehen, daß von der Definition der juristischen Person im Abkommen zwischen der DDR und Schweden deshalb abgesehen wurde, weil eine Einigung über die Frage der Anwendbarkeit von Sitz- oder Kontrolltheorie bis zuletzt nicht möglich war. Die DDR hielt dabei, wie die vorstehend zitierten Passagen des Verhandlungsprotokolls vom 18. Juni 1986 zeigen, an ihrer Ablehnung der Kontrolltheorie fest. In dem Schlußbericht der DDR-Delegation über die "Ergebnisse der Verhandlungen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung des Königreichs Schwedens zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen" heißt es dazu: "Die schwedische Seite vertrat unnachgiebig den Standpunkt, daß ein Abkommen über die Regelung der offenen Vermögensfragen von ihrer Regierung und vom schwedischen Parlament nur dann ratifiziert würde, wenn unabhängig von den gegensätzlichen Rechtsauffassungen alle von schwedischer Seite geltend gemachten Ansprüche als Gegenstand einer Regelung anerkannt und entsprechend entschädigt würden. Seitens der DDR wurden aufgrund der vorgelegten Eigentums- und Staatsbürgerschaftsnachweise im Ergebnis der Verhandlung 301 Ansprüche als Gegenstand einer Regelung dem Grunde nach anerkannt. Die übrigen schwedischen Ansprüche wurden als juristisch nicht begründet zurückgewiesen. Es wurde beharrlich der Standpunkt vertreten, daß diese Forderungen nach dem Völkerrecht, nach der internationalen Rechtspraxis und nach dem nationalen Recht der DDR nicht begründet sind und folglich auch nicht Gegenstand einer zwischenstaatlichen Regelung zwischen der DDR und Schweden sein können. Die DDR Delegation hat diesen Standpunkt im Verlauf der Verhandlung prinzipiell beibehalten. Die schwedische Seite hat diese Position der DDR-Delegation schließlich zur Kenntnis genommen, gleichwohl aber keine offizielle Rücknahme der betreffenden schwedischen Ansprüche erklärt ... Die Entschädigungssumme in Höhe von 70 Millionen schwedischen Kronen wird unter Berücksichtigung des vom Abkommen erfaßten schwedischen Vermögens in der DDR für vertretbar gehalten. Sie ist im Ergebnis langwieriger und komplizierter Verhandlungen zustandegekommen. Sie basiert auf der Grundlage des Wertes des durch Schweden geltend gemachten und von der DDR als Regelungsgegenstand anerkannten staatlich verwalteten schwedischen Vermögens in der DDR zum Zeitpunkt seiner Inverwaltungnahme durch die DDR und berücksichtigt die Gegenforderungen der DDR."

Auch die schwedische Seite ist offenbar nicht davon ausgegangen, daß sie sich mit ihrem Standpunkt in der Frage der Einbeziehung mittelbarer Vermögenswerte in der entscheidenden Phase der Verhandlung gegenüber der DDR hat durchsetzen können. So wird in der Vorlage 1986/87:62, welche die schwedische Regierung dem Reichstag anläßlich der Debatte über die Ratifizierung des mit der DDR geschlossenen Abkommens zuleitete, ausdrücklich festgestellt: "Die DDR war nicht bereit, eine Entschädigung für Eigentum zu bezahlen, das schwedische Tochtergesellschaften in der DDR besaßen, die jedoch ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten; Schweden war nicht berechtigt, diese Gesellschaften zu vertreten, da sie ihren Sitz in der Bundesrepublik hatten. Nach Ansicht der DDR konnten diese Gesellschaften nur von der Bundesrepublik vertreten werden (die sogenannte Theorie über den Sitz). Schweden hingegen machte geltend, daß die Rechtsstellung einer Gesellschaft im Hinblick auf die Nationalität der Person oder der Personen beurteilt werden müßte, die die Gesellschaft und ihre Tätigkeit kontrolliert oder kontrollieren (die sogenannte Kontrolltheorie)."

Ferner heißt es in der Vorlage: "Bei einer Verhandlungsrunde im April 1986 nahmen die Verhandlungen jedoch eine neue Wendung ... Die Einstellung der Partner zu den prinzipiellen Fragen war ja seit langem bekannt, und keiner von ihnen war bereit, seinen Standpunkt aufzugeben. Die Verhandlungen sollten statt dessen auf eine Vereinbarung über eine globale Summe ausgerichtet werden. Die DDR machte zunächst geltend, daß es notwendig sei, die Partner einigten sich über die Art der Ansprüche, die das Übereinkommen umfassen sollte. Die Partner waren sich indessen einig, daß es die Sache der schwedischen Regierung sei, die Entschädigung unter die Rechtsinhaber aufzuteilen, und bei späteren Verhandlungen kam man auch zu dem Schluß, daß die Lösung in der Festlegung der Entschädigung durch eine globale Summe lag."

Es ist nicht zu erkennen, daß die DDR bei der Anwendung des Abkommens in der Praxis von ihrem während der gesamten Vertragsverhandlungen beharrlich vertretenen Standpunkt, wonach schwedische Ansprüche nur nach Maßgabe der Sitztheorie zu entschädigen seien, abgerückt wäre. Das Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR erstellte Vermerke über die Vermögensansprüche, die es aufgrund des Abkommens zwischen der DDR und Schweden vom 24. Oktober 1986 als endgültig geregelt ansah. Hinsichtlich der von der schwedischen Seite mit dem Dossier Nr. 115 zur Entschädigung angemeldeten Vermögenswerte des schwedischen Mutterunternehmens der Kl., der STAB, existiert ein solcher Vermerk nur für das der STAB aufgrund eines Anleihevertrages mit dem Deutschen Reich von 1929 eingeräumte Zündwarenmonopol, nicht jedoch für die übrigen in dem Dossier aufgeführten Vermögenswerte, zu denen auch das Grundstück zählte. Entsprechend ihrer bereits während der Vertragsverhandlungen vertretenen Auffassung von der Maßgeblichkeit der Sitztheorie ist die DDR offenbar davon ausgegangen, daß diese Ansprüche durch das Abkommen vom 24. Oktober 1986 nicht erfaßt wurden.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß nach Art. 6 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen der DDR und Schweden vom 24. Oktober 1986 mit dem Abkommen alle zwischen den Abkommenspartnern offenen vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig geregelt sind. Mit dieser Bestimmung haben die Vertragsparteien lediglich zum Ausdruck gebracht, daß sie als Völkerrechtssubjekte künftig auf völkerrechtlicher Ebene keine Ansprüche im vermögensrechtlichen Bereich mehr gegeneinander erheben wollten. Eine inhaltliche Festlegung in der umstrittenen Frage der Anwendbarkeit der Sitz- oder der Kontrolltheorie war damit jedoch nicht verbunden.

Unerheblich ist, daß Schweden möglicherweise das Abkommen im Sinne der Kontrolltheorie ausgelegt und dementsprechend auch mittelbare Vermögenswerte bei der Verteilung der von der DDR gezahlten Globalentschädigungssumme berücksichtigt hat. Dadurch würden die entschädigten mittelbaren Ansprüche noch nicht zum Gegenstand des mit der DDR abgeschlossenen vermögensrechtlichen Abkommens. Denn eine einseitige Auslegungspraxis ist nach allgemeiner Auffassung im Völkerrecht für die andere Vertragspartei unverbindlich, es sei denn, sie wird anschließend zum Inhalt einer gemeinsamen Auslegungspraxis gemacht (vgl. Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl. S. 121).

Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Kl. über ihr schwedisches Mutterunternehmen S. M. von der schwedischen Regierung tatsächlich eine Entschädigung aus der von der DDR gezahlten Globalsumme erhalten hat. Denn auch eine solche Zahlung könnte die fehlende Einigung zwischen Schweden und der DDR über die Einbeziehung mittelbarer Vermögenswerte in das Abkommen vom 24. Oktober 1986 nicht ersetzen. Allein auf diese Einigung kommt es aber nach der Bestimmung des § 11 c Satz 1 VermG im vorliegenden Zusammenhang an, denn ohne eine solche Einigung kann nicht festgestellt werden, daß mittelbare Vermögenswerte Gegenstand des Abkommens sind.

Läßt sich nach alledem die positive Feststellung, daß das Grundstück Gegenstand der von der DDR mit Schweden abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarung vom 24. Oktober 1986 ist, nicht treffen, so muß dies zu Lasten der Bekl. gehen, die sich auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung für die Eintragung des die Kl. belastenden Zustimmungsvorbehalts im Grundbuch beruft. Das Ersuchen des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen auf Eintragung des Zustimmungsvorbehalts vom 24. November 1992 und der den Widerspruch gegen das Ersuchen zurückweisende Bescheid des Bundesamtes vom April 1993 sind folglich rechtswidrig und waren daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: vgl. Anmerkung Seite 496.