Genehmigungsverfahren
§ 7 Abs. 1 AnmVO; § 32 Abs. 3 VwVfG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Genehmigungsverfahren; Wiedereinsetzung; Fristversäumung; Grundstücksverkauf; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Nachforschungspflicht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei Versäumnis der Frist des § 7 Abs. 1 S. 2 AnmVO vom 3.8.1992 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich dann möglich, wenn diese ohne Verschulden infolge höherer Gewalt versäumt wurde.
2. Höhere Gewalt in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Betroffene von dem Verkauf des Grundstücks und der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung keine Kenntnis hatte und keinerlei Anlaß für weitere Nachforschungen bestand.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wenden sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Bekl., mit dem ein Genehmigungsverfahren zur Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung für das von ihnen erworbene Grundstück Jahnstr. in M. wieder aufgegriffen wird. Eigentümerin des Grundstücks war die Beigeladene. Nachdem diese ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik genommen hatte, wurde das Grundstück, das mit einem zweistöckigen Wohnhaus bebaut ist, durch den VEB Gebäudewirtschaft M. staatlich verwaltet. Im Jahre 1982 bekundeten die Kl., die damals bereits das streitbefangene Hausgrundstück bewohnten, erstmals bei der Abteilung Staatliches Eigentum des Kreises M. ihre Absicht, das Grundstück zu erwerben. Die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum erfolgte - gestützt auf das Baulandgesetz - durch Beschluß des Rates des Kreises M. vom 3. Dezember 1986 mit Wirkung zum 31. Dezember 1986. Mit Schreiben vom 1. August 1987 beantragten die Kl. beim VEB Gebäudewirtschaft erneut den Kauf des Grundstücks und des Einfamilienhauses. Unter dem 15. Februar 1988 schlossen die Kl. mit dem VEB Gebäudewirtschaft einen notariellen Vertrag. Mit Urkunde vom 19. Februar 1988 verlieh der Rat des Kreises M. den Kl. das Nutzungsrecht über das Grundstück. Am 1. März 1988 erfolgte die Eintragung der Kl. als Eigentümer in ein neu angelegtes Gebäudegrundbuchblatt, das als Rechtsträger des Grundstücks den VEB Gebäudewirtschaft M. ausweist. Mit weiterem notariellem Kaufvertrag vom 23. Mai 1990 erwarben die Kl. vom VEB Gebäudewirtschaft M. das Grundstück. Die Vertragsurkunde trägt einen Stempel des Liegenschaftsdienstes M. vom 28. Januar 1991, wonach der Vertrag gemäß der Grundstücksverkehrsverordnung genehmigt wurde und damit rechtswirksam sei. Am selben Tage erfolgte die Eintragung der Kl. als Grundstückseigentümer im Gebäudegrundbuchblatt. Bereits am 4. August 1990 meldete die Beigeladene vermögensrechtliche Ansprüche für das Grundstück und das Wohngebäude Jahnstr. an. Über den Antrag ist bisher nicht entschieden. Mit dem Schreiben vom 18. Oktober 1991 teilte der Landkreis M. der Beigeladenen mit, daß das Gebäude 1988 und das Grundstück 1990 an die Kl. verkauft worden sei. Daraufhin beantragte die Beigeladene beim Landkreis M. am 28. Oktober 1991 und mit weiterem Schreiben vom 12. Januar 1992, die Grundstücksverkehrsgenehmigung des Grundstückskaufvertrages zu widerrufen und in das Genehmigungsverfahren neu einzutreten, weil die Kl. beim Erwerb des Gebäudes und Grundstückes unredlich gewesen seien. Der Landkreis M. lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 4. Februar 1992 mit der Begründung ab, der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei verspätet gestellt worden. Dies hätte gemäß § 7 Abs. 1 Anmeldeverordnung bis zum 13. Oktober 1990 geschehen müssen. Der Antrag sei aber erst am 24. Oktober 1991 gestellt worden. Hiergegen legte die Beigeladene mit Schreiben vom 10. Februar 1992 Beschwerde ein. Auf die Beschwerde hob der Bekl. mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 1992 den Bescheid des Landkreises vom 4. Februar 1992 auf und kündigte an, zu veranlassen, daß das Genehmigungsverfahren wieder aufgegriffen werde.
Unter dem 9. Februar 1993 lehnte der Bekl. gegenüber dem Landkreis M. eine Entscheidung über die Beschwerde ab und verwies auf die Möglichkeit, gemäß § 79 VwGO unmittelbar Klage zu erheben. Dies teilte der Landkreis M. den Kl. mit Schreiben vom 22. März 1993 unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung mit, wonach gegen den Bescheid des Bekl. vom 7. August 1992 binnen eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens Klage erhoben werden könne. Am 6. April 1993 haben die Kl. beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Landkreises M. im Bescheid vom 4. Februar 1992 ist der von der Beigeladenen gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens nicht verfristet. Zwar konnte nach § 7 Abs. 1 S. 2 AnmVO der Antrag nur bis zum 13. Oktober 1990 gestellt werden. Einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung, der zugleich als darin enthaltener Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auszulegen ist, hat die Beigeladene beim Landkreis M. ausdrücklich aber erst am 28. Oktober 1991 gestellt.
Eine Fristversäumnis liegt jedenfalls bereits deshalb nicht vor, weil der Beigeladenen gemäß § 32 Abs. 2 S. 3 VwVfG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Dabei steht einer An wendung des § 32 VwVfG nicht entgegen, daß es sich bei der Frist des § 7 Abs. 1 S. 2 AnmVO nach überwiegender Ansicht - die auch die Kam-mer teilt - um eine Ausschlußfrist handelt (vgl. Kimme, a. a. O., § 7 Anm-VO Rdnr. 5; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Schmidt
-Räntsch, VermG Stand Mai 1994, § 3 Rdnr. 54; Fieberg/Reichenbach, Zum Pro-blem der offenen Vermögensfragen, NJW 1991 S. 321, 325). Dies schließt aber nicht aus, daß unter bestimmten Voraussetzungen eine Wie dereinsetzung in den vorigen Stand denkbar und zulässig ist (vgl. Kim-me, a.a.O., § 7 AnmVO Rdnr. 6; Fieberg u.a., a.a.O.). Nicht in Betracht kommt eine Wiedereinsetzung zwar gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem 29. September 1990, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes, liegt (vgl. Kimme, a.a.O.; Fieberg u.a., a.a.O.). Das ist indessen nicht der Fall, weil der Kaufvertrag über das Grundstück bereits vom 23. Mai 1990 datiert. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Ausschlußfristen insbesondere dann möglich, wenn eine Frist ohne Verschulden infolge höherer Gewalt versäumt ist (vgl. Kopp, VwVfG, a.a.O., § 32 Rdnr. 6; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 32 Rdnr 3). In einem solchen Fall steht einer Wiedereinsetzung auch nicht § 32 Abs. 3 VwVfG entgegen. Danach kann eine Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. So verhält es sich hier. Die Antragsfrist gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 AnmVO endete am 13. Oktober 1990. Der Antrag der Beigeladenen auf Wiederaufgreifen ist aber erst am 28. Oktober 1991, also nach mehr als einem Jahr seit dem Ende der Frist ausdrücklich gestellt worden. Hinsichtlich der "höheren Gewalt" gilt insoweit der gleiche Maßstab. Höhere Gewalt liegt vor bei außergewöhnlichen Ereignissen, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste, vernünftigerweise dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zumutbare Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden konnten (Kopp, VwVfG, a.a.O., § 32 Rdnr. 43; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 32 Rdnr. 6 und Rdnr. 30). Höhere Gewalt kann insbesondere auch bei unverschuldeter Unkenntnis hinsichtlich des Ergehens eines Verwaltungsaktes vorliegen (vgl. Kopp, VwGO, a.a.O., § 58 Rdnr. 20 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach Überzeugung der Kammer in diesem Fall erfüllt. Die Beigeladene hat die Frist unverschuldet versäumt, und es war ihr auch bei äußerster gerade ihr zumutbarer Sorgfalt nicht möglich, dies zu verhindern. Denn die Beigeladene hatte zunächst keinerlei Anlaß, einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens zu stellen, weil sie von einem Verkauf des Grundstückes, für das sie vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet hatte, nichts wußte. Auch durfte die Beigeladene, nachdem sie vermögensrechtliche Ansprüche am 4. August 1990 angemeldet hatte, davon ausgehen, daß infolge der Verfügungsbeschränkungen in § 3 Abs. 3 VermG und §§ 1, 2 GVO ein Verkauf des Grundstücks und eine Eintragung ins Grundbuch nicht mehr rechtswirksam erfolgen würden. Von einem dennoch erfolgten Verkauf hätte sie auch nicht bei Anwendung äußerster Sorgfalt wissen können oder müssen. Dabei dürfen die Anforderungen an die erst seit Juli 1991 anwaltlich vertretene Beigeladene angesichts ihres hohen Lebensalters nicht überspannt werden. Ein Anhaltspunkt für einen Verkauf ergab sich insbesondere nicht aus dem äußeren Erscheinungsbild der begehrten Immobilie, weil sich durch den Verkauf insoweit nichts geändert hatte. Denn die Kl. waren auch vor dem
nforderungen an die erst seit Juli 1991 anwaltlich vertretene Beigeladene angesichts ihres hohen Lebensalters nicht überspannt werden. Ein Anhaltspunkt für einen Verkauf ergab sich insbesondere nicht aus dem äußeren Erscheinungsbild der begehrten Immobilie, weil sich durch den Verkauf insoweit nichts geändert hatte. Denn die Kl. waren auch vor dem Kauf schon Nutzer des Grundstücks. Kenntnis von dem Kaufvertrag hätte die Beigeladene innerhalb der Antragsfrist zwar durch eine Nachfrage bei den Vertragsparteien erlangen können; jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diese überhaupt zur Auskunft bereit gewesen wären. Für ein derartiges Auskunftsverlangen hatte die Beigeladene allerdings ebenfalls keinen Anlaß. Die Möglichkeit, anderweitig von dem Verkauf zu erfahren, bestand frühestens mit der Eintragung der Kl. ins Grundbuch. Diese erfolgte jedoch erst am 28. Januar 1991, also weit nach Fristende. Auch bei einer durch nichts motivierten Anfrage beim Grundbuchamt vermag die Kammer angesichts der gerichtsbekannten damaligen desolaten Situation in den im Wiederaufbau begriffe-nen Grundbuchämtern nicht auszuschließen, daß eine Auskunft erst nach Ablauf der Jahresfrist im Sinne des § 32 Abs. 3 VwVfG am 13. Oktober 1991 erteilt worden wäre. Offenbar hat auch das Vermögensamt des Landkreises M. erst in diesem Zeitraum von dem Verkauf des Grundstücks erfahren. Denn die Beigeladene hat nach eigener unwidersprochener Angabe Kenntnis von dem Verkauf erst durch das Informationsschreiben des Landkreises M. vom 18. Oktober 1991 erhalten. Erst ab diesem Zeitpunkt bestand damit die Notwendigkeit, zur Sicherung ihres Restitutionsantrages den Verkauf des Grundstücks anzugreifen. Dies hat die Beigeladene unverzüglich mit ihrem Antrag auf Widerruf der Grundstücksverkehrsgenehmigung am 28. Oktober 1991 getan. Damit hat die Beigeladene zugleich eine weitere Voraussetzung zur Wiedereinsetzung erfüllt. Denn sie war ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist einzuhalten (vgl. § 32 Abs. 1 S. 1 VwVfG) und hat die versäumte Handlung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt (vgl. § 32 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Satz 3 VwVfG), indem sie binnen der zwei Wochen nach Kenntnis des Verkaufs den solchermaßen auszulegenden (s.o.) Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt hat. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag von Amts wegen gewährt werden (§ 32 Abs. 2 S. 4 VwVfG). Dabei ist zwar umstritten, ob der Behörde ein Ermessen zur Wiedereinsetzung eingeräumt ist (so Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 32 Rdnr. 27 m.w.N.) oder ob das "kann" nur die Befugnis nicht aber eine Ermächtigung zur Ermessensentscheidung enthält (so Ropp, VwVfG, a.a.O., § 32 Rdnr. 31 m.w.N.). Selbst wenn die Wiedereinsetzung aber grundsätzlich im Ermessen der Behörde stünde, kann sich dieses jedoch zu einer Wiedereinsetzungspflicht verdichten, wenn der Behörde die Hinderungsgründe und die besondere Bedeutung des Fristverlustes für den Betroffenen bekannt sind, und keine Gründe des allgemeinen Interesses entgegenstehen (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 32 Rdnr. 27). Dies ist hier gegeben. Dem Landkreis waren die Hinderungsgründe - die Unkenntnis der Beigeladenen vom Verkauf des Grundstücks - und die besondere Bedeutung des Fristverlustes für den Betroffenen - nämlich die mögliche rechtliche Beeinträchtigung des Rückgabeverlangens der Beigeladenen infolge eines redlichen Erwerbs des Grundstücks sowie auch der Möglichkeit eines Weiterverkaufs durch die
die Hinderungsgründe - die Unkenntnis der Beigeladenen vom Verkauf des Grundstücks - und die besondere Bedeutung des Fristverlustes für den Betroffenen - nämlich die mögliche rechtliche Beeinträchtigung des Rückgabeverlangens der Beigeladenen infolge eines redlichen Erwerbs des Grundstücks sowie auch der Möglichkeit eines Weiterverkaufs durch die Kl. bei gutgläubigem Erwerb eines Käufers - bekannt. Einer Wiedereinsetzung entgegenstehende öffentliche Interessen, die etwa bei sonst gefährdeten größeren Investitionen zur Schaffung von Wohnraum und Arbeitsplätzen gegeben sein könnten, sind für diesen Fall, in dem ein privates Wohnhaus betroffen ist, weder ersichtlich noch vorgetragen. Ist demnach Wiedereinsetzung zu gewähren, so ist der angefochtene Widerspruchsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Die materiellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 AnmVO sind erfüllt (wird ausgeführt).