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Genehmigungspflicht für Veränderungen an Baudenkmälern

VG BerlinVG 16 A 342.03 rechtskräftig08.06.2006GE 2008, 127

DSchG Bln § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Abs. 3, Abs. 3 Satz 1; § 13 Abs. 1 Satz 1 Satz 1, Abs. 2 und 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Genehmigungspflicht für Veränderungen an Baudenkmälern; Reichsforschungssiedlung Haselhorst; Denkmalschutz; Gesamtanlage; Wiederherstellungsanordnung; wesentliche Denkmalteile; nicht denkmalgerechte Teiländerungen an anderen Gebäuden eines Gesamtdenkmals; Einbau von Kunststoffenstern in Denkmale grundsätzlich nicht genehmigungsfähig

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Auch Veränderungen an den Fenstern von Baudenkmälern sind genehmigungspflichtig.

2. Für die Anordnung der Denkmalbehörde, den früheren Zustand wiederherzustellen, reicht es aus, daß jedenfalls wesentliche Teile des Denkmals noch erhalten und die Gestaltungselemente, die die Denkmalwürdigkeit ausmachen, noch ablesbar sind, was bei der Reichsforschungssiedlung Haselhorst der Fall ist.

3. Der Einbau von Kunststoffenstern in ein denkmalgeschütztes Gebäude ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen eine denkmalrechtliche Wiederherstellungsanordnung. Die Kl. erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 3. Juni 1997 von der G. AG die mit je einem Einfamilienreihenhaus bebauten Parzellen [...]. Die Grundstücke sind Teil der 1930 bis 1935 errichteten, seit 1995 als Denkmalbereich (Gesamtanlage) in der Berliner Denkmalliste eingetragenen "Reichsforschungssiedlung Haselhorst ... einschließlich Kleinhaussiedlung von P. J.". In § 4 Abs. 8 des Kaufvertrags waren entsprechende Veränderungsverbote aufgenommen. [...] Im Juli 1998 stellte der Bekl. fest, daß in den Gebäuden der Kl. die bauzeitlichen Kastendoppelfenster gegen Kunststoffenster ausgetauscht worden waren. Mit Bescheid vom 27. Januar 1999 ordnete das Bezirksamt [...], Untere Denkmalschutzbehörde, den Wiedereinbau von Fenstern an, "die in den Punkten Material, Gestaltung, Abmessungen, Anzahl der Öffnungsflügel und Farbgebung den bauzeitlichen Fenstern entsprechen. Die ursprünglich als Einfachfenster ausgebildeten Gaubenfenster können unter Beibehaltung der bauzeitlichen Gestaltung entweder als Kastendoppelfenster oder als Isolierglasfenster nachgebaut werden." [...] Denkmalschutzrechtlich seien Kunststoffenster auch nicht genehmigungsfähig. [...] Den Widerspruch [...] der Kl. [...] wies das Bezirksamt zurück.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kl. deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für das Vorgehen des Bekl. ist § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Denkmalbehörde dann, wenn ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert worden ist, anordnen, daß derjenige, der die Veränderung zu vertreten hat, den früheren Zustand wiederherstellt. Ein Denkmal darf nämlich nur mit Genehmigung der Denkmalbehörde in seinem Erscheinungsbild verändert oder instand gesetzt werden. Die Genehmigung ist regelmäßig nur zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen, und sie kann auch unter Auflagen erteilt werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4, Satz 3, Abs. 3 Satz 1 DSchG Bln). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln für die Wiederherstellungsanordnung sind hier erfüllt.

Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme keine Zweifel, daß die Kleinhaussiedlung, zu der das Grundstück S. gehört, als Gesamtanlage, nämlich als Teil der Reichsforschungssiedlung Haselhorst, ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 DSchG Bln ist. Zu Recht bezeichnet der Bekl. die 1995 (ABl. S. 3329 f.) in die Berliner Denkmalliste (§ 4 Abs. 1 DSchG Bln) aufgenommene Reichsforschungssiedlung mit ihren Mehrfamilien- und Reihenhäusern als einen "Höhepunkt des Berliner Siedlungsbaus in der Weimarer Republik". Die Denkmaleigenschaft ist nach allen vier Kategorien gegeben, also nach der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Bedeutung. Der Vertreter des Bekl. hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal überzeugend dargelegt, welche sozialgeschichtliche und städtebauliche Bedeutung der Erprobung neuer Wohnungsbauformen der öffentlichen Hand für breite Bevölkerungsgruppen in der Reichsforschungssiedlung als einem der größten Siedlungsprojekte jener Zeit zukommt, und die teils neuartige Anordnung der Wohnblocks und ihre Lage zur Straße sowie die Anordnung der Wohn- und Schlafräume in den Gebäuden erläutert. Die wissenschaftliche Bedeutung der Siedlung einschließlich der Kleinhäuser als Forschungsprojekt, nicht zuletzt auch zur Erforschung von Baumaterialien, läßt sich nicht ernstlich bestreiten, und auch der künstlerische Anspruch der an der Planung beteiligten Architekten wie Forbat, Mewes, Emmerich und Jürgensen, deren Arbeit die politischen und gesellschaftlichen Veränderungen der Erbauungszeit in den einzelnen Bauabschnitten dokumentiert, läßt sich an der Siedlung ablesen.

Bei verständiger Würdigung liegt die Erhaltung des Baudenkmals aus den genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit (vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal z. B. Martin/Schmidt, Denkmalschutzrecht in Berlin, S. 35 f., m. w. N. auch aus der Rspr. des OVG Berlin), zumal die Reichsforschungssiedlung Gegenstand verschiedener Fachveröffentlichungen war (vgl. nur die vom Bekl. vorgelegte Liste, Anlage zum Schriftsatz vom 24. Januar 2006) und die Denkmalwürdigkeit damit längst auch in das Bewußtsein von Sachverständigen gerückt ist. Dem Umstand, daß das Erscheinungsbild des Denkmals, auch und gerade in der Kleinhaussiedlung, durch zahlreiche Störungen beeinträchtigt ist, kommt nicht das ihm von der Kl. beigemessene Gewicht zu. Ihr ist zwar einzuräumen, daß die Reihenhäuser in unterschiedlichem Umfang verändert wurden, insbesondere was die Gestaltung der Dächer, Fassaden und Fenster angeht. Bei der Augenscheinseinnahme hat sich aber gezeigt, daß genügend Häuser vorhanden sind, die - ganz oder überwiegend - den bauzeitlichen Zustand dokumentieren. Maßgeblich ist insofern (vgl. nur OVG Berlin, Urteil vom 7. April 1993, OVGE 21, 35 [39 f.]), daß jedenfalls wesentliche Teile des Denkmals noch erhalten und die Gestaltungselemente, die die Denkmalwürdigkeit ausmachen, noch ablesbar sind, was hier eindeutig der Fall ist: Für den verständigen Betrachter ist ohne weiteres erkennbar, daß es sich um eine Siedlung von Denkmalwert handelt. Daß der Anstrich der Klappläden und Haustüren, den der Bekl. seit 1997 für die Kleinhaussiedlung vorgibt, offenbar nicht dem bauzeitlichen Zustand entspricht, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Gleiches gilt für die nunmehr vorgegebenen Dachziegel, die jedenfalls bauzeitgemäß und damit denkmalverträglich sind.

Die Kl. hat das Denkmal ohne Genehmigung verändert, indem sie in den Jahren 1997/98 die gesamten Fenster in den Fassaden des Gebäudes S. durch Kunststoffenster ersetzt hat. Durch diese Maßnahme wurde der Denkmalwert des Gebäudes im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln gemindert, weil gegen den Grundsatz der Materialgerechtigkeit verstoßen und zugleich das Erscheinungsbild des Denkmals mehr als nur unerheblich verändert wurde. Letzteres gilt auch für das Gaubenfenster, das im Jahre 1997 schon die Rechtsvorgängerin der Kl. ersetzt hatte, wie diese unwidersprochen vorgetragen hat, und zwar durch ein ebenfalls nicht genehmigtes Holzisolierglasfenster mit Innensprossen.

Der Denkmalschutz betrifft nach allgemeiner Auffassung vornehmlich das äußere Erscheinungsbild eines geschützten Gebäudes; zu diesem gehört auch die Erscheinung der Fenster in Form, Größe, Material und Farbe (vgl. schon das Urteil der Kammer vom 19. April 2000 - VG 16 A 396.97 - GE 2000, 1035). So heißt es in den vom Bekl. in ständiger Praxis beachteten, von der Arbeitsgruppe Bautechnik der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland im Frühjahr 1991 erarbeiteten "Hinweisen für die Behandlung historischer Fenster in Denkmälern", daß Fenster seit vielen Jahrhunderten wesentliche Funktions- und Gestaltungselemente des Hauses seien. Kein anderer Bauteil habe so vielfältige und widersprüchliche Aufgaben zu erfüllen, von der Belichtung über den Witterungsschutz bis zur Belüftung; kein Bauteil repräsentiere eine vergleichbare Konzentration verschiedener Handwerkstechniken wie das Fenster, an dessen Herstellung bis zu fünf Gewerke beteiligt seien, und kein Bauteil habe eine ähnlich umfassende Wirkung für die architektonische Erscheinung. Entsprechend vielfältig seien auch die geschichtlichen Informationen, die uns erhaltene historische Fenster übermittelten. Sie berichteten von unterschiedlichen Entwicklungen im Laufe der Jahrhunderte und in verschieden Gegenden, sie zeigten Änderungen in den funktionalen Anforderungen sowie die technischen Antworten im Hinblick auf Belichtung, Dichtigkeit und Belüftungsmethode; schließlich verdeutlichten sie den sozialen Stand der jeweiligen Bauherren sowie das gestalterische Wollen und die handwerklichen Möglichkeiten der Erbauungszeit.

Ausgehend von diesen Grundsätzen gehören originale Fenster zum wesentlichen Bestand eines jeden Baudenkmals und tragen wesentlich zu seinem Zeugniswert bei. Soweit ihr baulicher Zustand Mängel aufweist, sind sie, wie es in den bereits zitierten "Hinweisen" heißt, zu reparieren, soweit dies technisch möglich ist; nur wenn der schlechte Bauzustand eine Erhaltung und Funktionsanpassung nicht mehr zuläßt, ist der Austausch gegen neue Fenster gerechtfertigt. Diese Ersatzfenster müssen aber in Material und Gestaltung sowie der Funktion ihrer Beschläge genau ihren Vorgängern folgen, um möglichst viel von der historischen Aussage zu überliefern und eine gute Einfügung in die Gesamtheit eines historischen Gebäudes zu erreichen. Als Werkstoff für den Ersatz historischer Holzfenster kann demnach nur das authentische Material Holz im Sinne des detailgenauen Nachbaus in Betracht kommen.

Diese in den "Hinweisen für die Behandlung historischer Fenster in Baudenkmälern" niedergelegten Grundsätze haben ihrem Sinn und ihrer Aussage nach auch Eingang in die "Rahmenrichtlinien" zum Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 6 Abs. 5 DSchG Bln vom 12. Oktober 1996 (abgedruckt in: Martin/Schmidt, aaO., S. 233 ff.) gefunden. So heißt es in Nr. 2.1. dieser Richtlinien, daß überlieferte Fenster zu erhalten seien; unabweisbare Schäden seien sach- und handwerksgerecht zu sanieren. Nach Nr. 2.6. kann ein Austausch von Fenstern bei Gebäuden aus der Zeit nach 1870 genehmigungsfähig sein, wenn die Erhaltung und Reparatur der Fenster nachweislich nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand möglich ist. Nach Nr. 2.7. muß der Nachbau der zum Ausbau freigegebenen Fenster den ursprünglichen Fenstern in Material und Gestaltung, Konstruktion, Abmessungen, Anzahl der Öffnungsflügel, Funktion der Beschläge, Oberflächenbehandlung und Farbgebung folgen.

Der Einbau von Kunststoffenstern in ein historisches Gebäude ist deshalb grundsätzlich nicht genehmigungsfähig im Sinne von § 11 Abs. 1 DSchG Bln, weil Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Erscheinungsbilds entgegenstehen. Daß dieser Grundsatz auch im vorliegenden Fall keine Ausnahme duldet, hat die Augenscheinseinnahme bestätigt: Die in das Streitobjekt eingebauten Kunststoffenster entsprechen nach Material, Gestaltung und Rahmenstärke nicht mehr den überkommenen Fenstern, die in vielen Häusern noch vorhanden sind. Mit ihren zwischen den Scheiben eingelegten Sprossen, den unprofilierten Rahmen und den deutlich stärkeren, fast plumpen Profildurchschnitten reichen sie nicht an die filigrane Ausführung der originalen Holzkastendoppelfenster heran. Entsprechendes gilt für das lediglich mit Innensprossen versehene Isolierglasfenster in der Gaube, mag es auch einen (kunststoffbeschichteten) Holzrahmen besitzen.

Entgegen der Auffassung der Kl. erfassen die genannten denkmalpflegerischen Maßgaben auch das Streitobjekt. Insbesondere trifft es in dieser Allgemeinheit nicht zu, daß die Anforderungen an Denkmalbereiche wesentlich geringer seien als diejenigen an Einzeldenkmale. Im Wortlaut des Gesetzes findet diese Auffassung keine Stütze. Nach § 2 Abs. 3 DSchG Bln in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 24. April 1995 (GVBI. S. 274) ist "ein Denkmalbereich ... eine Mehrheit baulicher Anlagen oder Grünanlagen (Ensemble, Gesamtanlage) sowie Straßen-, Platz- und Ortsbilder sowie Siedlungen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Abs. 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist." Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. z. B. das Urteil vom 8. Juli 1999, NVwZ-RR 2000, 138) handelt es sich bei einem Ensemble um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort, wie etwa bei einer historisch gewachsenen Dorflage, einem Ortszentrum oder Stadtviertel. Demgegenüber ist eine Gesamtanlage eine Mehrheit baulicher Anlagen, die durch einen inneren Funktionszusammenhang gekennzeichnet ist und in der Regel - wenn auch nicht notwendigerweise - konzeptionell in einem Zug geplant und errichtet worden ist. Einschränkungen des Denkmalschutzes könnten danach möglicherweise bei solchen Teilen einer Mehrheit von Gebäuden hingenommen werden, denen keine konstitutive Bedeutung für den Denkmalbereich zukommt wie z. B. bei eher unbedeutenden Teilen eines Ensembles. Dies gilt aber nicht für Gesamtanlagen in der Gestalt von Siedlungen, die für negative Vorbildwirkungen besonders anfällig und in bezug auf Abweichungen vom städtebaulich-architektonisch einheitlich konzipierten Erscheinungsbild besonders sensibel sind, weil aufgrund der vielfachen Wiederholung der denkmalprägenden Elemente Unregelmäßigkeiten sogar noch eher als denkmalunverträglicher Störfaktor empfunden werden; auch in diesem Bereich ist denkmalwidrigen baulichen Veränderungen deshalb schon im Ansatz entgegenzutreten (vgl. den Beschluß des OVG Berlin vom 31. Mai 2006 - OVG 2 N 329.04, mit dem das Urteil der Kammer vom 31. August 2004 - VG 16 A 53.03 - bestätigt wurde).

Die Forderung nach Originalität der Fenster gilt grundsätzlich in gleicher Weise für die gartenseitige Fassade des Streitobjekts. Der Schutz des Erscheinungsbilds eines Denkmals, auch als Teil einer Gesamtanlage, hängt nämlich nicht davon ab, ob und mit welcher Intensität etwa Passanten Beeinträchtigungen seines Zeugniswerts bemerken können. Zudem ist die Rückseite des Streitobjekts von den übrigen Bewohnern der Siedlung und, solange die Tore des rückseitigen Laubengangs geöffnet bleiben, auch von Passanten einzusehen, wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat.

Die Kl. hat die Veränderung des Denkmals auch zu vertreten (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 2. November 1989, OVGE 18, 215 [218]), denn sie hat den Fensteraustausch in Kenntnis der denkmalrechtlichen Vorgaben und damit wider besseres Wissen vornehmen lassen. Daß die Siedlung und damit auch das Streitobjekt unter Denkmalschutz stand, mußte ihr seit Veröffentlichung der Denkmalliste im Jahr 1995 bekannt sein (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 31. Mai 2006 - OVG 2 N 329.04 - m. w. N.). Zudem war sie in § 4 Abs. 8 des Kaufvertrags vom 3. Juni 1997 von der Voreigentümerin und ferner durch das Schreiben des Bezirksamts vom 23. Juni 1997 auf die denkmalrechtlichen Erfordernisse hingewiesen worden. Auch für den ungenehmigten Einbau des Gaubenfensters seitens der Voreigentümerin muß die Kl. als Rechtsnachfolgerin in ordnungsrechtlicher Hinsicht einstehen.

Lagen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlaß der Wiederherstellungsanordnung gegen die Kl. vor, so war die Entscheidung in das Ermessen der Behörde gestellt. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, daß der Bekl. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Verpflichtung der Denkmalbehörde, denkmalwidrigen Verhältnissen und der damit verbundenen negativen Vorbildwirkung schon im Ansatz entgegenzuwirken, legt den Gedanken nahe, es handele sich bei der Ermächtigung des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln um intendiertes Ermessen, das regelmäßig die Wiederherstellungsanordnung nach sich ziehen muß (vgl. das Urteil der Kammer vom 15. September 2004 - VG 16 A 236.01 -). Ob das der Fall ist, kann jedoch dahinstehen, denn die Ermessensbetätigung des Bekl. ist hier rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn man von einem offenen Entscheidungsprogramm ausgeht.

Es kann insbesondere keine Rede davon sein, daß die Anforderungen des Bekl. an die Denkmalverträglichkeit der Fenster in der Kleinhaussiedlung unverhältnismäßig oder gar - weil konzeptionslos und damit beliebig - willkürlich sind. (wird ausgeführt)

Die Vorgaben für die Reihenhäuser sind, auch im Vergleich mit den Auflagen für die Mietwohnblöcke der G. AG, bei denen der Bekl. ebenfalls auf bauzeitlichen Holzfenstern bestanden hat, keineswegs unverhältnismäßig streng. Vielmehr erscheint es nicht sachwidrig, daß aus Gründen der Kostenersparnis sowie der optischen Einheitlichkeit an die vorgefundene Gestaltung etwa der Farbigkeit oder der Dachziegel angeknüpft, daß zugunsten einiger weniger Festlegungen der äußeren Gestaltungsmerkmale insgesamt auf überzogene Rekonstruktions- und Restaurierungsforderungen verzichtet und daß zugleich versucht wurde, dem vielfachen Wunsch der Eigentümer und Mieter nach Ausbau des Dachs und besserer Belichtung des Dachbodens zu entsprechen, ohne daß die Häuser ihr architektonisches und denkmalgeschütztes Siedlungs- und Straßenbild durch nicht abgestimmte, individuell durchgeführte Baumaßnahmen verloren. Die Einhaltung eines gestalterischen Mindeststandards bei der äußeren Erscheinung der Häuser erscheint aber aus denkmalpflegerischer Sicht unabdingbar, um ein einheitliches Siedlungsbild, auch und gerade in bezug auf die Fenster, zu sichern bzw. dort, wo es infolge Privatisierung und individueller Änderungen bereits gestört ist, wiederherzustellen. Daß der Bekl. unter den gegebenen Umständen auch nicht im Wege des Ermessens bereit ist, der Kl. bei den gartenseitigen Fenstern des Streitobjekts Erleichterungen zu gewähren, ist bei der von Gesetzes wegen nur eingeschränkten Überprüfung von Ermessensentscheidungen ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Bestandsschutz, der die Wiederherstellungsanordnung hindern könnte, besitzen die erst 1997/98 und damit nach der Unterschutzstellung im Jahr 1995 eingebauten Fenster nicht. Die Anordnung ist auch nicht wegen der Kosten für die Herstellung und den Einbau denkmalverträglicher Fenster, die die Kl. seinerzeit mit rund 25.000 DM (entspricht in etwa dem festgesetzten Streitwert von 13.000 €) angegeben hat, unverhältnismäßig. Das Gesetz stellt die Wiederherstellungspflicht nicht unter einen Kostenvorbehalt. Diese Kosten sind vielmehr von der Kl., die die Fenster eigenmächtig hat auswechseln lassen, selbst verschuldet und entziehen sich deshalb dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit (vgl. auch dazu OVG Berlin, Beschluß vom 31. Mai 2006 - OVG 2 N 329.04 -). Im übrigen steht die von der Kl., deren denkmalgeschütztes Eigentum einer gesteigerten Sozialbindung unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. März 1999, BVerfGE 100, 226 [242]), zu tragende Belastung auch nicht außer Verhältnis zu den Erträgen und dem Gebrauchswert des Denkmals (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 DSchG Bln), welches sie seinerzeit für über 400.000 DM (für die zwei teilweise vermieteten Reihenhausgrundstücke) erworben hatte. Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Zwar ist der Bekl. danach gehalten, sein Ermessen gleichmäßig zu betätigen und gegen vergleichbare Störungen im Rahmen seiner personellen und sachlichen Möglichkeiten einheitlich vorzugehen. Angesichts der breit angelegten Kritik an der Vorgehensweise der Denkmalbehörde in der Reichsforschungssiedlung ist es aber nicht zu beanstanden, daß er, offenbar im Einvernehmen mit den Prozeßbevollmächtigten der Kl., andere Fälle zunächst zurückgestellt hat und den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abwartet, das von den Beteiligten als Musterverfahren angesehen wird. Sodann wird er freilich, wo dies rechtlich möglich ist, gegen die ihm bekannt gewordenen Störungen des Erscheinungsbilds der Siedlung gleichmäßig vorzugehen haben, will er sich nicht dem Vorwurf willkürlicher Ungleichbehandlung aussetzen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch Veränderungen an Fenstern von Baudenkmälern sind genehmigungspflichtig. Für die Anordnung der Denkmalbehörde, den früheren Zustand wiederherzustellen, reicht es aus, daß jedenfalls wesentliche Teile des Denkmals (das auch eine gesamte Anlage sein kann) noch erhalten und die Gestaltungselemente, die die Denkmalwürdigkeit ausmachen, noch ablesbar sind. Bei der Reichsforschungssiedlung Haselhorst ist das noch der Fall. Der Einbau von Kunststoffenstern ist, so das VG Berlin, grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Eigentümerin tauschte ohne Genehmigung die ursprünglichen Kastendoppelfenster eines Einfamilienreihenhauses in der als Denkmalbereich eingetragenen "Reichsforschungssiedlung Haselhorst" gegen Kunststoffenster aus. Daraufhin ordnete die Denkmalbehörde den Wiedereinbau der Fenster entsprechend den Materialien, der Gestaltung, der Anzahl der Öffnungsflügel und Farbgebung der ursprünglichen Fenster an. Die dagegen gerichtete Klage wies das VG ab.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Einfamilienhaus sei als Teil der "Reichsforschungssiedlung Haselhorst" ein Baudenkmal, dessen Veränderung genehmigungspflichtig gewesen sei. Den (schon vorhandenen) zahlreichen Störungen des Erscheinungsbildes des Gesamtdenkmals komme nicht ein derartiges Gewicht zu, daß kein Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Baudenkmals mehr bestehe. Der Denkmalschutz umfasse auch die Erscheinung der Fenster in Größe, Material und Farbe. Der Einbau von Kunststoffenstern sei auch grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.