Genehmigung zur Hundehaltung
§ 535 BGB, § 242 BGB, § 550 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Genehmigung zur Hundehaltung; Tierhaltung; Hundehaltung; Genehmigung des Vermieters; Duldungspflicht; Gebrauch, vertragswidriger; Unterlassungsanspruch; Treu und Glauben; Gefährdung des Gesundheitszustandes; Hilfe, seelische; Lebensführung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bedarf ein Mieter eines Hundes zur seelischen Hilfe bei der Lebensführung, so hat er einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Durch Nr. 7 Abs. 1d) der AVB in Verbindung mit § 4 Nr. 7 der Anlage Nr. 1 zum Mietvertrag wird bestimmt, daß von der Kl. keine Genehmigung zur Hundehaltung erteilt wird. Diese Bestimmungen sind eindeutig zum Bestandteil des Mietvertrages geworden, und sie sind auch nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. das Urteil des LG Mannheim vom 11. Juli 1962 in: ZMR 1965, S. 191).
Da die Kl. die Bekl. zudem bereits zweimal erfolglos gemahnt hatte, steht ihr grundsätzlich ein Anspruch gegen die Bekl. auf Abschaffung des Hundes zu, § 550 BGB.
Die Geltendmachung dieses Anspruchs ist jedoch unzulässig, da sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstößt.
Der Anspruch des Vermieters auf einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter muß zurücktreten, wenn das Bedürfnis des Mieters, einen Hund zu halten, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles schwerwiegender ist (vgl. die Urteile des LG München vom 5. April 1967 in: "Das Recht der Tiere", 3. Auflage 1979, S. 69 f.; LG Wuppertal vom 25. November 1977 in WM 1978, S. 167).
Anerkannt ist ein überwiegendes Interesse des Mieters bereits in den Fällen, in denen er auf das Tier entweder als Blinden- oder als Wachhund angewiesen ist (vgl. Rau "Zur Rechtsprechung über die Haustierhaltung des Mieters" in ZMR 1965, S. 130 (133); Palandt Heinrichs, a.a.O. § 242 Anm. 4 D h).
Etwas anderes kann gelten, wenn ein Mieter - wie im Fall der Bekl. - des Hundes zur seelischen Hilfe bei der Lebensführung bedarf.
Nach dem unstreitigen Vorbringen der Bekl. ist es bisher zu keinerlei Beschwerden anderer Mieter wegen des Hundes der Bekl. gekommen.
Würden andere Mieter durch den Hund der Bekl. gestört werden, so könnte der Vermieter durchaus die Abschaffung dieses Hundes verlangen, denn dann müßten die schutzwerten Interessen der übrigen Mieter auf ungestörtes Wohnen gegen das Einzelinteresse der Bekl. abgewogen werden.
Allein die Größe eines Hundes, auf die die Bekl. ihr Vorbringen u. a. stützt, stellt für sich keine Belastung für die anderen Mieter dar, zumal sich die Wohnung der Bekl. im Erdgeschoß befindet, so daß beim Verlassen oder Betreten des Hauses, bei dem Störungen aufgrund der Größe des Hundes unter Umständen entstehen können, ein längerer Aufenthalt im Treppenflur kaum zu befürchten ist.
Der Vorwurf der Kl., daß das Verhalten der Bekl. rechtsmißbräuchlich sei, weil diese den Hund schon vor Abschluß des Mietvertrages in Besitz gehabt und die Kl. somit getäuscht habe, kann nicht durchgreifen, weil die Kl. allein aufgrund der im Mietvertrag bestehenden Klauseln einen Anspruch gegen die Bekl. geltend machen kann.
Diesem rein formalen Anspruch steht jedoch ein erhebliches psychisches und physisches Bedürfnis der Bekl. entgegen, den Hund zu behalten. Der Vortrag der Bekl., daß mit der Trennung von ihrem Tier, das sie schon seit fast sechs Jahren bei sich hat, eine Gefährdung ihres Gesundheitszustandes zu besorgen ist, wurde von der Kl. nicht in Frage gestellt.
Die Kl. hat mithin den vertragswidrigen Zustand, den die Bekl. mit der Hundehaltung geschaffen hat, zu dulden und kann nicht einseitig ihr Recht durchsetzen, da dies zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in den Lebensbereich der Bekl. führen würde, ohne daß ein überwiegendes Interesse der Kl. an der Geltendmachung ihres Anspruchs gegeben wäre (vgl. LG München, Urteil vom 5. April 1967, a.a.O. S. 69).