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Genehmigung einer Parabolantenne nur gegen Sicherheitsleistung

AG Spandau9a C 130/0609.11.2006GE 2006, 1619

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter muß - unabhängig von weiteren Voraussetzungen - die Installation einer Parabolantenne durch den Mieter überhaupt nur dann dulden, wenn der Mieter auf Verlangen des Vermieters eine Sicherheit leistet, die jedenfalls den Beseitigungsaufwand absichert. Dabei muß nicht der Vermieter die Sicherheitsleistung beziffern, sondern der Mieter muß mögliche Beseitigungskosten ermitteln und nach diesen die Sicherheit anbieten.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Mieter der von der Bekl. vermieteten Wohnung. Er ist ungarischer Herkunft und kann mit dem vorhandenen Breitbandkabelnetz keine ungarischen Fernsehprogramme empfangen.

Mit Schreiben vom 11.3.2006 wandte er sich an die Bekl. und bat diese um Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne unter Beifügung einer exakten Beschreibung der zu installierenden Antenne sowie des Installationsempfehlungsschreibens des Bezirksschornsteinfegermeisters vom 7.3.2006.

Die Bekl. stellte die Zustimmung in Aussicht, soweit eine Sicherheit für die mutmaßlich anfallenden Rückbaukosten geleistet wird. Im Rahmen dieses Rechtsstreits begehrt er von der Bekl. die Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne an dem Schornstein des Gebäudes.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet, der Anspruch des Kl. auf Zustimmung der Bekl. zur Montage der aus dem Antrag ersichtlichen Parabolantenne ist derzeit nicht fällig.

Der Vermieter hat nur dann eine mietvertragliche Pflicht, dem Einbau einer Parabolantenne zuzustimmen, wenn der vorhandene Breitbandkabelanschluß das Bedürfnis des Mieters auf Empfang von Fernsehprogrammen aus dessen Heimatland derzeit und in absehbarer Zukunft nicht befriedigt (Juris: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.8.1993, 3 REMiet 2/93 = GE 1993, 1151). Hiervon ist auszugehen. Die Bekl. stellt dies, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, auch nicht in Abrede.

Ferner müssen die Eigentümerinteressen angemessen gewahrt werden. Hierzu ist es unter anderem erforderlich, daß der Mieter auf Verlangen des Vermieters z. B. durch eine Kaution den Beseitigungsaufwand absichert (a.a.O.).

Diesem Verlangen ist der Kl. nicht nachgekommen, denn er hat das Verlangen der Bekl. auf Leistung einer Sicherheit nicht erfüllt. Eine solche Sicherheit ist auch nicht aufgrund der Art und Weise der Montage der Anlage überflüssig. Der Kl. hat sich insofern auf den Standpunkt gestellt, die Antenne sei einfach zu demontieren und Entsorgungskosten fielen überhaupt nicht an, da die Anlage einen Wert hat. Dem vermag sich das Gericht nicht anzuschließen, denn die Bekl. müßte, wenn der Kl. nicht selbst die Demontage vornimmt, Dritte mit diesen Arbeiten betrauen. Ferner ist heute auch noch nicht abzusehen, ob die Antenne auch in Zukunft noch einen Wert hat bzw. was für Entsorgungskosten später hierfür anfallen könnten. Eine Sicherheit war daher grundsätzlich zu leisten.

Die Auffassung des Kl., die Bekl. hätte zumindest die Sicherheitsleistung beziffern müssen, ist unzutreffend. Vielmehr hätte er sich selber hierum kümmern müssen und z. B. den Kostenvoranschlag einer Fachfirma einholen müssen, um dann gegenüber der Bekl. unter Berufung auf diesen Kostenvoranschlag genau zu beziffern, welche Kosten möglicherweise anfallen und weiterhin eine entsprechende Sicherheit anbieten müssen. Dies hat er unterlassen, sondern sich stets auf den Standpunkt gestellt, eine Sicherheitsleistung sei überhaupt nicht erforderlich. Eine Schätzung der Sicherheitsleistung durch das Gericht (analog dem Rechtsgedanken des § 287 ZPO) war nicht möglich, da das Gericht nicht die Sachkunde hat, zu beurteilen, wie viele Personen z. B. für die Demontage erforderlich sind bzw. was aus heutiger Sicht für die Entsorgung einer Parabolantenne zu bezahlen ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Vermieter muß die Installation einer Parabolantenne durch den Mieter - wenn überhaupt - nur dann dulden, wenn der Mieter eine Sicherheit in Höhe des Beseitigungsaufwandes leistet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter ungarischer Herkunft konnte mit dem hauseigenen Breitbandkabelnetz keine ungarischen Fernsehprogramme empfangen. Er bat den Vermieter um Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne. Der Vermieter stellte die Zustimmung in Aussicht, soweit eine Sicherheit für mutmaßlich anfallende Rückbaukosten geleistet werde. Der Mieter wollte diese Sicherheitsleistung nicht erbringen, sondern war nur bereit, den Vermieter von allen Kosten, auch denen des Rückbaus, freizustellen. Eine etwaige Sicherheitsleistung wollte er ohnehin nicht beziffern. Er klagte ohne Erfolg auf Zustimmung zur Installation der Antenne.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Spandau wies die Klage ab, denn der Vermieter brauche die Zustimmung zur Installation der Antenne ohnehin überhaupt nur dann zu geben, wenn der Mieter eine Sicherheit in Höhe des Beseitigungsaufwandes leistet. Die Höhe der Sicherheit brauche der Vermieter nicht zu beziffern. Der Mieter müsse sich selber darum kümmern (z. B. Einholung eines Kostenvoranschlages einer Fachfirma), um dann dem Vermieter eine entsprechende Sicherheit anbieten zu können. Eine Schätzung der Sicherheitsleistung durch das Gericht sei nicht möglich.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Spandau bezieht sich auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe, die (u. a.) in GE 1993, 1151 abgedruckt ist. Daneben gibt es auch eine Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (GE 1992, 871), die auch auf den Anspruch des Vermieters zurückgreift, der Mieter müsse das Haftungsrisiko des Vermieters abdecken und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit leisten (für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage). Diese Sicherheit ist nicht mit der Kaution nach § 551 BGB zu verwechseln.

Ob die Bezifferung der Sicherheitsleistung durch den Mieter erfolgen muß, darf bezweifelt werden. Schließlich handelt es sich um ein Verlangen des Vermieters, das dieser auch der Höhe nach eingrenzen müßte. Ein Vermieter ist daher gut beraten, die von ihm verlangte Sicherheit anzugeben.