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Genehmigung für den Anbau einer Aufzugsanlage

VG Berlin19 K 61/2125.05.2023GE 2024, 306

BauGB § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 Nr. 1; BauO BE 39 Abs. 4

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.

2. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für den Anbau einer Aufzugsanlage an ihr aus EG, vier OG und DG bestehendes Mehrfamilienhaus. Das Grundstück liegt im Milieuschutzgebiet „Reinickendorfer Straße“ im Bezirk Mitte. Der Aufzug soll hofseitig an das Treppenhaus angebaut werden und über drei Haltestellen verfügen. Die Kosten für den Aufzugbau betragen rund 155.000 €. Das Bezirksamt versagte die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung mit der Begründung, dass die geplante Modernisierungsmaßnahme den Wohnwert des Objekts über einen zeitgemäßen Ausstattungszustand hinaus erhöhe. Dies löse eine abstrakte Verdrängungsgefahr aus, die den Zielen der Erhaltungsverordnung entgegenstehe. Das VG hielt die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer erhaltungsrechtliche Genehmigung für begründet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Satz 4 der Erhaltungsverordnung ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Bei Vorliegen dieses Tatbestandes wird ein Genehmigungsanspruch ausgelöst (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, aaO.; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Oktober 2022, § 172 Rn. 175). Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung“ ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse („durchschnittlich“) ein bundesweiter Vergleichsmaßstab heranzuziehen und nicht nur auf das konkrete Milieuschutzgebiet abzustellen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 - VG 19 K 125.15 -). Zudem enthält § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse („durchschnittlich“), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ein wertendes Element (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85/04 -, zitiert nach juris). Dabei sind weder nur bauordnungsrechtliche Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch bauordnungsrechtliche Nachrüstpflichten maßgeblich. Abzustellen ist vielmehr auf das gegenwärtig geltende Bauordnungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -; differenzierter: Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 15. Aufl. 2022, BauGB § 172, Rn. 103).

Inhaltliche Zielsetzung der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher „Substandard“ festgeschrieben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, zitiert nach juris). Werden mit dem Vorhaben erstmals gegenwärtig geltende bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen erfüllt, indiziert dies, dass die Änderung der baulichen Anlage der Herstellung des „zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung“ dient und daher grundsätzlich zu genehmigen ist. Mit anderen Worten: die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen umschreiben einen Standard, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, aaO.). […]

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist bei wertender Betrachtung festzustellen, dass der Anbau eines Aufzugs für ein jetzt sechsgeschossiges Wohngebäude entgegen der Auffassung des Bekl. der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Im Einzelnen:

(a) Die Kammer geht mit dem OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 31. Mai 2012, aaO.) davon aus, dass sich aus den bauordnungsrechtlichen Regelungen ergibt, dass ein - wie hier - sechsgeschossiges Gebäude (Erdgeschoss, vier Obergeschosse und Dachgeschoss) mit einem Aufzug auszustatten ist, und dass dies einen erhaltungsrechtlichen Genehmigungsanspruch indiziert. Für Berlin folgt dies aus § 39 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO Bln. Nach dieser Norm müssen Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Auf die Zahl der Geschosse wird das oberste Geschoss nur angerechnet, wenn es Aufenthaltsräume enthält oder in ihm Aufenthaltsräume möglich sind. Im vorliegenden Fall verfügte das Gebäude der Kl. - einschließlich des Erdgeschosses - schon vor dem Ausbau des Dachgeschosses über fünf oberirdische Geschosse, so dass es auf die Frage, wie sich der bereits durchgeführte Dachausbau auf die Pflicht zur Errichtung des Aufzugs auswirkt, nicht ankommt. […]

Soweit der Bekl. darauf hinweist, dass nach § 39 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln kein bauordnungsrechtlicher Mindeststandard gelte, wenn - wie hier - das Dachgeschoss nachträglich ausgebaut werde, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. § 39 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln beinhaltet den Grundsatz, dass Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen Aufzüge haben müssen und umschreibt somit den bauordnungsrechtlichen Mindeststandard. […]

Entgegen der Auffassung des Bekl. entspricht die Errichtung eines Aufzugs auch dann der Herstellung eines bauordnungsrechtlichen Mindeststandards, wenn sie nicht vollständig die bauordnungsrechtlichen Detailanforderungen an das „Wie“ der Errichtung erfüllt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, aaO.; a.A.: Hess.VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - 3 A 247/21.Z -, zitiert nach juris). Zwar soll der Aufzug nach den eingereichten Plänen entgegen § 39 Abs. 4 Satz 5 BauO Bln nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein und eine geringere als die in § 39 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln vorgeschriebene Grundfläche haben. Dennoch bleibt es bei der Grundwertung, dass der Einbau des Aufzugs der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes dient, da durch diesen die Erreichbarkeit einer Wohnung in den oberen Geschossen jedenfalls den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen deutlich angenähert wird. Der Aufzug hat erhebliche Vorteile für den Transport von Lasten, für die Zugänglichkeit zu den Wohnungen für Personen mit leichter Gehbehinderung, ältere Menschen und Familien mit Kleinkindern (ebd.). Insbesondere älteren Menschen kann so - vor dem Hintergrund der Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung - länger eine unabhängige Lebensführung ermöglicht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, aaO.).

(b) Umschreiben die geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen wie ausgeführt einen Standard, bei dem grundsätzlich eine Indizwirkung für die Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB besteht, führt dies jedoch nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Genehmigungserteilung (vgl. für den Fall eines Aufzugs bereits BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, aaO.). Im Einzelfall bedarf es nämlich einer sorgfältigen Betrachtung und Abwägung, ob aufgrund besonderer Umstände etwas anderes zu gelten hat. Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der Einbau und Betrieb des Aufzugs für sich genommen oder ggf. im Zusammenwirken mit anderen vorangegangenen oder gegenwärtigen, die bauliche Anlage ändernden Einzelmaßnahmen oder als Teil einer Gesamtmaßnahme eine „ungewöhnlich kostenaufwendige Anforderung“ wäre. Vom Kostenaufwand erheblich von der Regel abweichende Maßnahmen haben nämlich im besonderen Maß das Potential, modernisierungsbedingte Mietsteigerungen hervorzurufen und so in erheblichem Maß zur Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung oder zu einer städtebaulich nicht erwünschten Veränderung der Bevölkerungsstruktur beizutragen. Darüber hinaus ist auch das Ausmaß der Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung durch die Änderung der baulichen Anlage von Bedeutung. Dies hat zur Folge, dass bei überdurchschnittlicher Verdrängungsgefahr ausnahmsweise kein Anspruch auf Genehmigung eines Aufzugs mit Haltestellen in allen Geschossen bestehen kann, wenn der Einbau des Aufzugs aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken (vgl. zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, aaO.).

In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die aufgrund der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen des § 39 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauO Bln bestehende Indizwirkung für die Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht widerlegt wird. Zum einen vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der hier geplante Aufzugseinbau ungewöhnlich kostenaufwendig ist (siehe aa.). Zum anderen besteht nach der Auffassung des Gerichts in dem betroffenen Erhaltungsgebiet kein überdurchschnittlicher Verdrängungsdruck (siehe bb.).

aa. Die Kammer vermag nach Prüfung der vorgelegten Kostenangebote nicht zu erkennen, dass vorliegend ein Kostenaufwand entsteht, der signifikant von den Kosten einer durchschnittlichen Aufzugsanlage abweicht und damit im besonderen Maße das Potential hat, zu erheblichen modernisierungsbedingten Mietsteigerungen zu führen und so in erheblicher Weise zur Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung beizutragen.

Nach einer von der Kl. vorgelegten aktualisierten Kostenschätzung der Aufzugsfirma vom 27. März 2023 belaufen sich die […] Kosten für den Einbau des Aufzugs auf insgesamt 155.382,11 €.

Dieser Betrag ist angesichts der Tatsache, dass es sich um ein sechsstöckiges Wohnhaus handelt und der Aufzug drei Haltestellen haben soll, zwar nicht unerheblich, aber auch im Vergleich zu den der Kammer aus anderen Verfahren bekannten Kostenschätzungen nicht ungewöhnlich kostenaufwendig.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das OVG Berlin-Brandenburg in dem von ihm 2012 entschiedenen Fall von erheblich geringeren Kosten (32.369 € für den Fahrstuhl mit zwei Haltepunkten zzgl. 6.545 € für einen weiteren Haltepunkt) ausgegangen ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass zum einen nicht klar ist, ob die vom OVG damals zugrunde gelegten Kosten auch die Kosten des Einbaus erfassten oder nur die Kosten des Aufzugs als solchen. Ferner sind seit dem der Entscheidung des OVG zugrundeliegenden Angebot aus dem Jahr 2008 15 Jahre vergangen. In dieser Zeit ist es zu erheblichen Kostensteigerungen gekommen mit der Folge, dass die damaligen Werte für heutige Bauvorhaben keine Relevanz mehr haben können. Auch angesichts des Außenmaßes des Aufzugs von 3,3 m² (1,65 m x 2,0 m) und der bautechnischen Standardausführung ist nicht erkennbar, dass der Einbau des geplanten Aufzugs eine ungewöhnlich kostenaufwendige Änderung einer baulichen Anlage ist. Gegenteiliges hat der Bekl. nicht dargetan.

Auch unter Berücksichtigung des zutreffenden Hinweises des Bekl., dass auch die Betriebskosten in die Überlegungen einzustellen sind, ergibt sich nichts anderes. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Kosten des Betriebs des Personenaufzuges (Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Reinigung der Anlage, vgl. § 2 Nr. 7 BetrKV) und die sich daraus ergebenden Belastungen etwa für Wohnungsmieter ungewöhnlich hohe Aufwendungen zur Folge hätten und so geeignet wären, eine hohe Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen. Nach der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt veröffentlichten und weiterhin aktuellen Berliner Betriebskostenübersicht 2019 betrugen auf Grundlage der Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2017 die Betriebskosten eines Aufzugs im Mittelwert, der vier Fünftel der erhobenen Werte berücksichtigt, monatlich 0,18 €/m2 der Wohnfläche (vgl. insoweit auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, aaO.). Anhaltspunkte dafür, dass der konkret von der Kl. einzubauende Aufzug abweichend vom Mittelwert höhere Betriebskosten verursachen wird, sind weder vom Bekl. dargetan noch sonst ersichtlich. Bei einer durchschnittlichen Größe einer Berliner Wohnung von 73 m2 (www.berliner-mieterverein.de/magazin/ online/mm0718/durchschnittliche-wohnungsgroessen-unterschiede-in-den-bezirken-071810b.htm) entstehen daher im Mittelwert rund 13,14 € monatliche Betriebskosten für einen Aufzug, bei Zugrundelegung des oben genannten Beispiels einer Wohnung mit 50 m2 sind es nur 9 € im Monat. Bei dieser Situation ist nicht ersichtlich, dass der Einbau und Betrieb des Aufzugs in das nunmehr sechs Stockwerke umfassende Wohngebäude der Kl. eine ungewöhnlich kostenaufwendige Maßnahme wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass - wie oben bereits dargelegt - die Wohnungen in dem Erhaltungsgebiet eher klein sind, so dass auch die Erhöhung der monatlichen Betriebskosten geringer ausfallen dürfte.

bb. Entgegen der Auffassung des Bekl. ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass in dem konkreten Erhaltungsgebiet ein so starker Verdrängungsdruck auf die vorhandene Wohnbevölkerung besteht, aufgrund dessen die Errichtung eines Aufzugs generell geeignet wäre, durch eine geringfügige Wohnwertsteigerung eine relevante Verdrängungsgefahr auszulösen, weshalb ein (zeitweiser) Verzicht auf die Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes gerechtfertigt sein könnte. Der Bekl. hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der Einbau des Aufzugs für die Bestandsmieter eine Modernisierungsumlage bedingen könnte. Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, wenn er Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 555b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt hat. Werden Modernisierungsmaßnahmen - wie bei dem hier geplanten Aufzug - für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen, § 559 Abs. 3 BGB. Nach § 559 Abs. 3a Satz 1 BGB darf sich jedoch die monatliche Miete bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Abs. 1 innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 oder § 560 abgesehen, nicht um mehr als 3 €/m2 Wohnfläche erhöhen. Zudem darf sie sich nach § 559 Abs. 3a Satz 2 BGB abweichend von Satz 1 nicht um mehr als 2 €/m2 Wohnfläche erhöhen, wenn die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 €/m2 Wohnfläche beträgt. Die letztgenannten Kappungsgrenzen wurden ausweislich der Gesetzesbegründung zum Schutz der Mieter vor einem sprunghaften Anstieg der Mietkosten nach einer Modernisierung eingeführt und dienen daher (auch) dem Schutz vor Verdrängung (vgl. Begründung im Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG - vom 1. Oktober 2018, BT-Drs. 19/4672, S. 13 ff., 31, https://dserver.bundestag.de/btd/19/046/1904672.pdf).

Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass eine Modernisierungsumlage in der vom Bekl. im Schriftsatz vom 10. Mai 2021 errechneten Höhe von 80 € unter Berücksichtigung der grundsätzlich vorliegenden Indizwirkung geeignet ist, im erheblichen Maß zur Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung beizutragen. Denn berücksichtigt man zum einen, dass in dem Erhaltungsgebiet Reinickendorfer Straße der Anteil von 1-2 Zimmerwohnungen 54,3 % beträgt (Ergebnisbericht der Vertiefenden Untersuchungen zur Vorbereitung sozialer Erhaltungsverordnungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in den „Beobachtungsgebieten“ des Stadtraums Wedding im Bezirk Mitte von Berlin vom Juni 2018, S.46) und stellt ferner in die Berechnung ein, dass bei den Wohnungen mit einer Größe zwischen 40 bis 60 m2 im Erhaltungsgebiet die durchschnittliche Miete unter 7 €/m2 liegt (Ergebnisbericht, S. 85), so würde sich bei einer Wohnung von 50 m2 gem. § 559 Abs. 3a BGB die gesetzlich mögliche modernisierungsbedingte Mieterhöhung auf maximal 100 € belaufen. Der von dem Bekl. errechnete Betrag bleibt dahinter zurück. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die hier nicht erkennbar sind, vermag die Kammer in einer solchen Situation kein hohes Verdrängungspotential zu erkennen.

Entgegen der Auffassung des Bekl. ergibt sich ein überdurchschnittlich hoher Verdrängungsdruck auf die vorhandene Wohnbevölkerung, aufgrund dessen bereits die Errichtung eines Aufzuges generell geeignet wäre, durch geringfügige Wohnwertsteigerung eine relevante Verdrängungsgefahr auszulösen, auch nicht aus sonstigen Gesichtspunkten. Da eine Baumaßnahme innerhalb eines Erhaltungsgebietes für sich genommen kaum jemals zu einer städtebaulich ins Gewicht fallenden Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung führen wird, kommt es darauf an, dass die einzelne zu genehmigende Maßnahme aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung nach sich zieht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, aaO.).

Es bestehen bereits Zweifel, ob der Einbau des Aufzugs in dem Wohngebäude der Kl. überhaupt geeignet ist, über die Modernisierungsumlage hinaus zu signifikanten Mieterhöhungen und damit zur Gefahr der Verdrängung der ansässigen Bevölkerung zu führen. Denn angesichts des Umstandes, dass der Mietspiegel 2021 das Vorhandensein eines Aufzugs bei Gebäuden von mehr als fünf Geschossen nicht als wohnwerterhöhendes Merkmal ansieht (s. dort S. 19), erscheint es zweifelhaft, ob sich der Aufzug insoweit bei künftigen Vermietungen in relevanter Weise auf die Miethöhe (ohne Betriebskosten) auswirken würde und damit verdrängungsverdächtig ist.

Auch aus dem Ergebnisbericht der Vertiefenden Untersuchungen zur Vorbereitung sozialer Erhaltungsverordnungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in den „Beobachtungsgebieten“ des Stadtraums Wedding im Bezirk Mitte von Berlin vom Juni 2018 lässt sich eine solche überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr nicht ableiten. Die Studie kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass für das Erhaltungsgebiet Reinickendorfer Straße ein mittlerer Aufwertungsdruck (Ergebnisbericht S. 51) besteht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in diesem Erhaltungsgebiet in den letzten Jahren zwar eine im Vergleich zu den übrigen Erhaltungsgebieten im Wedding deutlich zunehmende Einkommensentwicklung zu verzeichnen war (2,06 im Vergleich zu - 0,45 bis - 0,56 in den anderen Gebieten (vgl. Ergebnisbericht S. 51), jedoch die Mietentwicklung - anders als in den anderen Gebieten - rückläufig war. So haben sich die Angebotsmieten (nur) um 0,39 erhöht, während in den anderen Gebieten eine Erhöhung zwischen 2,39 und 2,12 zu verzeichnen war (vgl. Ergebnisbericht S. 51). Im Vergleich zu den anderen in die Vergleichsbetrachtung einbezogenen Gebieten weist das Erhaltungsgebiet Reinickendorfer Straße mit 0,70 einen im Verhältnis zu dem Gebiet Humboldthain mit 8,54 und den Gebieten Soldiner Straße mit - 2,88 und K.straße mit - 4,77 eher gemäßigten Aufwertungsdruck auf. Der Bericht kommt aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Lage der verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu der Einschätzung, dass die Hälfte der Gebietsbevölkerung als potentiell verdrängungsgefährdet angesehen werden könne. Hiervon lebe die Hälfte - mithin 25 % der Gesamtbevölkerung - in prekären Verhältnissen, für die in der Folge von Mietkostensteigerungen eine hohe Verdrängungsgefährdung anzunehmen sei. Für die weitere Hälfte der Bewohnerschaft könne von einer mittleren Verdrängungsgefährdung ausgegangen werden (Ergebnisbericht S. 54). Zusammenfassend ergibt sich daher das Bild, dass für 75% der Gebietsbevölkerung eine (nur) potentiell bzw. mittlere Verdrängungsgefahr besteht. Ein überdurchschnittlich hohes, die Indizwirkung des bauordnungsrechtlichen Mindeststandards überragendes Verdrängungspotential vermag die Kammer bei dieser Sachlage nicht zu erkennen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Genehmigung für den Anbau eines Aufzugs ist auch in Milieuschutzgebieten zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für den Anbau eines Aufzugs an ihr aus EG, vier OG und DG bestehendes Mehrfamilienhaus. Das Grundstück liegt im Milieuschutzgebiet. Der Aufzug soll hofseitig an das Treppenhaus angebaut werden und über drei Haltestellen verfügen. Die Kosten für den Aufzugbau betragen 155.000 €. Das Bezirksamt versagte die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung mit der Begründung, dass die geplante Modernisierungsmaßnahme den Wohnwert des Objekts über einen zeitgemäßen Ausstattungszustand hinaus erhöhe. Dies löse eine abstrakte Verdrängungsgefahr aus. Die Klage auf Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Für die Beurteilung, was ein zeitgemäßer Ausstattungszustand ist, sei ein bundesweiter Maßstab anzulegen und nicht auf das konkrete Milieuschutzgebiet abzustellen. Für eine durchschnittliche Wohnung seien weder die baurechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung noch die bei nachträglichem Dachgeschossausbau maßgebend, sondern das aktuell geltende Baurecht. Das sehe für ein sechsgeschossiges Gebäude einen Aufzug vor, was als Indiz zu werten sei, dass Anspruch auf den nachträglichen Anbau auch in Milieuschutzgebieten bestehe.

Ausnahmen von diesem Grundsatz gebe es, wenn der Anbau eines Aufzugs für sich oder im Zusammenwirken mit vorherigen oder gegenwärtigen Einzelmaßnahmen im Zusammenwirken insgesamt ungewöhnlich kostenaufwendig wäre. 155.000 € für den Aufzugsanbau an ein sechsstöckiges Wohnhaus seien das nicht.

Signifikante Mieterhöhungen und damit Verdrängungsgefahr seien nicht zu befürchten, denn der Berliner Mietspiegel sehe einen Aufzug bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen nicht mehr als wohnwerterhöhend an.