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Genehmigung

OLG Naumburg11 U 62/9831.08.1998ZOV 1999, 52

GemeindeO Sachsen-Anhalt § 49 Abs. 3; KommVerf DDR

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Genehmigung; Grundstücksveräußerung; Gemeindegrundstück

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Genehmigungserfordernis nach § 49 Abs. 3 Buchst. b) KommVerf.-DDR führt zur schwebenden Unwirksamkeit eines ohne Genehmigung abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages. Mit Inkrafttreten der GO Sachsen-Anhalt ist ein ohne Genehmigung abgeschlossener Grundstückskaufvertrag wirksam geworden, da nach § 105 Abs. 3 Satz 1 GO Sachsen Anhalt eine Grundstücksveräußerung nicht mehr der Genehmigung bedarf.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist überwiegend begründet. Die Bekl. ist dem Kl. zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 440 Abs. 1, 433 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB verpflichtet.

Die Parteien haben am 20.4.1991 vor der Notarin D. zu deren UR-Nr. 771/1991 einen nunmehr wirksamen Grundstückskaufvertrag geschlossen. Die sich hieraus für die Bekl. ergebende Eigentumsverschaffungspflicht (§ 433 Abs. 1 BGB) hat sie nicht erfüllt.

Der Vertrag genügt den Anforderungen von § 433 Abs. 1, § 313 BGB. Er ist mit dem Inkrafttreten der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt wirksam geworden. Die gesetzliche Vertretungsmacht des die Bekl. beim Abschluß des Vertrages vertretenden Bürgermeisters war zum damaligen Zeitpunkt durch das Genehmigungserfordernis des § 49 Abs. 3 Bst. b) KommVerf. eingeschränkt. Der Verkauf von Grundstücken durch die Gemeinden setzte nach der gem. Anl. II Kap. II Sachgebiet B Abschn. I des EVertr. fortgeltenden KommVerf. der DDR die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde voraus. Fehlt diese Genehmigung, hat dies die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge (OLG Naumburg, NJW 1998, 1716). Hier wurde der Schwebezustand allerdings mit dem Inkrafttreten der Gemeindeordnung im Lande Sachsen-Anhalt am 1.7.1994 beendet (vgl. § 154 GO-LSA). Nunmehr war eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde für den Verkauf von Grundstücken durch die Gemeinden nicht mehr erforderlich. Gemäß § 105 Abs. 3 S. 1 GO-LSA bedarf es bei einer beabsichtigten Grundstücksveräußerung lediglich der Vorlage des Beschlusses bei der Kommunalaufsichtsbehörde. Der Wegfall des Genehmigungserfordernisses führte zur Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrages, weil der Zustand schwebender Unwirksamkeit am 1.7.1994 fortbestand (vgl. BGHZ 127, 368, 375 m. w. N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 275, Rdn. 29).

Andere Gründe, die auf eine Unwirksamkeit des Vertrages schließen ließen, sind nicht ersichtlich.

Erfüllt der Verkäufer, wie hier die Bekl., die Eigentumsverschaffungspflicht nicht, so bestimmen sich die Rechte des Käufers nach §§ 320 bis 327 BGB (§ 440 Abs. 1 BGB; H. P. Westermann, in: MünchKomm-BGB, 3. Aufl., § 434, Rdn. 13). Der Käufer hat insbesondere einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 325 Abs. 1 BGB, ohne daß es auf ein Verschulden des Verkäufers ankommt. Bei § 440 Abs. 1 BGB handelt es ich um eine Rechtsfolgenverweisung (Palandt/Putzo, § 440, Rdn. 3; Jauernig/Vollkommer, BGB, 8. Aufl., § 440, Rdn. 8). Die Bekl. hat den Kl. so zu stellen, wie er stünde, wenn sie den Vertrag erfüllt hätte (§ 249 S. 1 BGB; Palandt/Heinrichs, § 325, Rdn. 10).