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Genauer Klageantrag bei Modernisierungsduldung

KG8 W 48/04 Einzelrichter05.08.2004GE 2004, 1231

BGB § 554; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In dem Klageantrag zur Duldung des Einbaus einer Gasetagenheizung muß der genaue horizontale und vertikale Verlauf der Rohrleitungen angegeben werden. Eine genaue und nachvollziehbare Bauzeichnung kann allerdings mit herangezogen werden. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach § 91 a ZPO hat das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. (...) Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß die eingereichte Klage unzulässig war, weil der angekündigte Klageantrag nicht ausreichend bestimmt war (§ 253 ZPO). Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch. Gemäß § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ist die bestimmte Angabe des Gegenstandes des erhobenen Anspruchs nötig, der Klageantrag muß einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Bei einer Duldungsklage müssen Inhalt und Umfang der Pflicht aus dem Klageantrag unzweideutig erkennbar sein (OLG Köln NZM 2003, 200). Der Klageantrag zur Duldung des Einbaus einer Gasetagenheizung war zu unbestimmt, weil darin die konkret auszuführenden Arbeiten, welche der Bekl. zu dulden hatte, nicht im einzelnen aufgeführt waren. Es reichte - entgegen der Ansicht des Kl. - nicht aus, die Duldung des Einbaus einer Heizringleitung aus Kupferrohren über Putz entlang der Scheuerleiste zu verlangen. Vielmehr hätte im Klageantrag der genaue horizontale und vertikale Verlauf der Rohrleitungen angegeben werden müssen (vgl. so auch AG Frankfurt, Urteil vom 6. Februar 1991, WuM 1992, 12; LG Hamburg WuM 1990, 18; 1992, 121). Dieser ergab sich auch nicht aus der im Klageantrag in bezug genommenen Skizze des Wohnungsgrundrisses. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wehrt sich der Mieter gegen eine Modernisierungsmaßnahme, muß der Vermieter auf Duldung klagen. Der Klageantrag muß dann einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Dazu müssen die vorzunehmenden Arbeiten ganz genau und penibel aufgeführt werden. Eine entsprechend genaue Bauskizze kann allerdings hierzu nützlich sein.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter wehrte sich gegen die Absicht des Vermieters, in der Wohnung eine Gasetagenheizung einzubauen. Der Vermieter erhob daher eine Klage auf Duldung der Modernisierung und bezog sich u. a. auf eine Skizze des Wohnungsgrundrisses. Im Laufe des Rechtsstreits wurde das Mietverhältnis beendet. Die Mietvertragsparteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. In dem Kostenbeschluß legte das Amtsgericht dem Vermieter die Kosten des Rechtsstreits auf. Dieser ging in die Beschwerde, die wegen Auslandsbezugs zum Kammergericht gelangte.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der 8. Zivilsenat des Kammergerichts wies durch Einzelrichter-Entscheidung die Beschwerde zurück. Die eingereichte Klage sei unzulässig gewesen, weil der angekündigte Klageantrag nicht ausreichend bestimmt gewesen sei. Dieser müsse die konkret auszuführenden Arbeiten, welche der Beklagte dulden solle, im einzelnen aufführen. Es habe nicht ausgereicht, die Duldung des Einbaus einer Heizringleitung aus Kupferrohren über Putz entlang der Scheuerleiste zu verlangen. Vielmehr hätte der genaue horizontale und vertikale Verlauf der Rohrleitungen angegeben werden müssen. Dieser habe sich auch nicht aus der im Klageantrag in Bezug genommenen Skizze des Wohnungsgrundrisses ergeben.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach § 554 Abs. 3 BGB hat der Vermieter die Modernisierungsmaßnahmen nach Art sowie voraussichtlichem Umfang und Beginn, voraussichtlicher Dauer und mit der zu erwartenden Mieterhöhung dem Mieter mitzuteilen. Gegenüber der früheren Fassung des § 541 b BGB sind die Anforderungen an den Inhalt der Modernisierungsmitteilung vor dem Hintergrund der äußerst strenge Maßstäbe anlegenden bisherigen Rechtsprechung abgesenkt worden. Dennoch besteht nach wie vor eine recht hohe Hürde in einem entsprechenden Duldungsrechtsstreit. Diese besteht in der prozessualen Vorschrift der Bestimmtheit des Klageantrages, der zu einem entsprechenden Urteilstenor führen soll. Aus dem Urteil muß sich nämlich bei der Vollstreckung klar ergeben, was der Mieter im einzelnen dulden soll. Man mag für den vorliegenden Fall darüber streiten, ob das Kammergericht zu hohe Anforderungen gestellt hat. Es ist z. B. nicht ersichtlich, inwiefern bei einer vorgesehenen Heizringleitung vertikale Rohrleitungen eingebaut werden müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, was das Kammergericht unter einem genauen horizontalen Verlauf der Rohrleitungen versteht, ob der Vermieter im Klageantrag auch noch den Abstand der Rohre zur Scheuerleiste in Zentimetern hätte angeben müssen. Jedenfalls aber sollte man sich nicht von der Neufassung des § 554 Abs. 2 BGB dazu verleiten lassen, an die Substantiiertheit des Klageantrages weniger Mühe zu verwenden. Das sollte man allerdings auch schon in der Modernisierungsankündigung tun (vgl. zu der Rechtsprechung hierzu Kinne in Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, 3. Aufl., § 554 Rdn. 1379).

Im vorliegenden Fall war eine Skizze des Wohnungsgrundrisses beigefügt. Es kann von hier aus nicht beurteilt werden, wie genau diese war. Sie sollte aber ganz genau sein und kann insofern als Anlage zum Klageantrag und später als Anlage zum Urteil herangezogen werden und den Klageantrag mitbestimmen.