Gemieteter/geleaster Kaltwasserzähler wohnwerterhöhend
BGB § 558
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch ein gemieteter Kaltwasserzähler ist wohnwerterhöhend im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel.
2. Der Umstand, daß die Zählermiete im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung umgelegt wird, ändert daran nichts.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Allein streitentscheidend ist die Frage der Einstufung der Merkmalsgruppe 1 (Bad/WC). Diese ist entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts positiv zu bewerten, weil ein wohnungsbezogener Kaltwasserzähler vorhanden ist. Dem steht nicht entgegen, daß die Kosten für die Zählermiete auf die Bekl. im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Entgegen der Auffassung der Bekl. handelt es sich bei dem Kaltwasserzähler durchaus um ein von der Kl. geschaffenes Ausstattungsmerkmal, da - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Kl. maßgeblichen Anteil an seiner Bereitstellung hatte. Die Kl. hat den Zähler installieren lassen. Sie hat ferner die baulichen Voraussetzungen für diesen Einbau geschaffen, indem sie ein Wasserzählerunterteil installiert, die Wasser-entnahmestellen zentralisiert und die technischen Voraussetzungen zum Ablesen, Warten und Austauschen des Zählers geschaffen hat. Keinesfalls kann aus der Tatsache, daß die Zählermiete anteilig auf die Bekl. umgelegt wird, gefolgert werden, daß die Bekl. so zu behandeln sind, als hätten sie selbst den Zählereinbau veranlaßt. Ob der Kaltwasserzähler in ihrem Eigentum steht oder lediglich gemietet worden ist, ist in diesem Zusammenhang hingegen unerheblich. Die Kostentragungspflicht ist in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich. Denn der Mietspiegel will mit diesem Ausstattungsmerkmal abgelten, daß durch den Kaltwasserzähler eine gesonderte Verbrauchserfassung in der Wohnung möglich ist. Auch ein Vergleich mit anderen Ausstattungsmerkmalen der übrigen Merkmalsgruppen der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2005 ergibt, daß allein die Tatsache, daß im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen Kosten auf die Mieter umgelegt werden, nicht dazu führt, daß sich dieses Merkmal nicht wohnwerterhöhend auswirkt. So werden regelmäßig die Kosten für einen Breitbandkabelanschluß auf die Mieter umgelegt. Dennoch führt das Vorhandensein eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses zu einer positiven Bewertung der Merkmalsgruppe 3 (Wohnung). Gleiches gilt für das Vorhandensein zusätzlicher Nutzräume außerhalb der Wohnung bei der Merkmalsgruppe 4 (Gebäude), obwohl etwa dort entstehende Strom- und Wasserkosten regelmäßig ebenfalls auf die Mieter abgewälzt werden dürften. Die Kl. weist ferner zutreffend darauf hin, daß sich auch ein aufwendig gestaltetes Wohnumfeld auf dem Grundstück innerhalb der Merkmalsgruppe 5 (Wohnumfeld) positiv auswirken soll, obwohl in der Regel die Kosten für die Pflege der Grünanlagen auf die Mieter umgelegt werden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es gibt inzwischen zahlreiche gegenteilige Entscheidungen Berliner Amtsgerichte zur Frage, ob ein gemieteter oder geleaster Kaltwasserzähler als wohnwerterhöhend im Sinne des Berliner Mietspiegels gilt (vgl. GE 2006, 1014, 1409 und 1411). Das Landgericht Berlin meint: Auch ein gemieteter Kaltwasserzähler ist wohnwerterhöhend.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens ging es um die Frage, ob der vom Vermieter gemietete Kaltwasserzähler als wohnwerterhöhend gilt. Der Mieter hatte gemeint, das sei nicht der Fall, da er ohnehin im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Zählermiete zu tragen habe. Er würde damit doppelt belastet.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 23. Oktober 2006 folgte das LG Berlin dieser Argumentation nicht und meinte, es sei unerheblich, ob der Zähler im Eigentum des Vermieters stehe oder von ihm nur gemietet sei. Daß der Mieter für wohnwerterhöhende Merkmale auch noch Betriebskosten zu übernehmen habe, sei nicht ungewöhnlich, wie etwa in dem Falle des rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach Stand des Urteils des AG heißt es, die Kaltwasserzähler seien gemietet (geleast) worden. Das Landgericht verwendet nur den Begriff der Miete. Leasingverträge sind damit allerdings nicht identisch. Da die Rechtsprechung des BGH einen atypischen Mietvertrag annimmt, ist eine Gleichstellung des Mietvertrages/Leasingvertrages zulässig. In allen Fällen hat der Vermieter den Kaltwasserzähler zur Verfügung gestellt.