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Gemeinschaftsmülltonnen für Verwandte

AG Hohenschönhausen6 C 37/0720.06.2007GE 2007, 1127

BGB § 315

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gemeinschaftsmülltonnen für Verwandte; Nachbarschaftstonne

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Vorliegen von besonderen Umständen besteht ein Anspruch auf eine Nachbarschaftstonne auch dann, wenn die Grundstücke der betroffenen Eigentümer nicht unmittelbar aneinandergrenzen (hier: verwandtschaftliche Beziehungen, räumliche Nähe).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach Ziffer 2.2.7 Abs. 1 Satz 1 ihrer Leistungsbedingungen kann die Bekl. eine Nachbarschaftstonne zulassen, wenn die Grundstücke der betroffenen Grundstückseigentümer unmittelbar aneinandergrenzen. Diese Klausel unterliegt aber der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, NJW 2005, 2919 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 315, Rz. 4, m.w.N.). Insofern kommt es auf die Umstände des Einzelfalles und eine Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Angesichts der hier vorliegenden besonderen Umstände ist es sachgerecht, die Bekl. vorliegend zur Verfügungstellung einer 120-Liter-Nachbarschaftstonne zu verpflichten. Unstreitig liegen die Grundstücke der Kl. und ihres Vaters einander schräg gegenüber, unstreitig ist ferner, daß die Straße nur 10 m breit und wenig befahren ist. Zu berücksichtigen war schließlich die enge verwandtschaftliche Beziehung der betroffenen Grundstückseigentümer. Ein besonderer Anreiz, den Abfall ordnungswidrig zu entsorgen, wenn die beiden Haushalte eine Nachbarschaftstonne haben, ist bei dieser Konstellation nicht ersichtlich. Der Weg zur Tonne ist nicht wesentlich weiter als im Falle von unmittelbar angrenzenden Grundstücken. Wegen der Verwandtschaft ist von häufigen gegenseitigen Besuchen auszugehen, so daß es keine besondere Mühe macht, den Abfall auf das andere Grundstück zu transportieren, etwa wenn man ohnehin dort zu Besuch ist.

Der öffentlich-rechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz steht schon deswegen nicht entgegen, weil die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen waren und der Gleichbehandlungsgrundsatz auch besagt, daß wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn Grundstücksnachbarn sich eine gemeinsame Tonne für Restmüll teilen, sparen sie Geld. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BSR ist das nur dann zulässig, wenn die Grundstücke unmittelbar aneinandergrenzen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Eigentümerin, deren Vater auf dem Grundstück schräg gegenüber wohnte, wollte sich mit ihm eine Nachbarschaftstonne teilen. Die BSR verweigerte das, da die Grundstücke nicht unmittelbar aneinandergrenzten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 20. Juni 2007 stellte das AG Hohenschönhausen fest, daß die BSR verpflichtet seien, eine Nachbarschaftstonne zur Verfügung zu stellen. Nach den Umständen des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen seien keine Umstände ersichtlich, die gegen eine solche Nachbarschaftstonne sprächen.

Gemeinschaftsmülltonnen für Verwandte — AG Hohenschönhausen 6 C 37/07 — vera