Gemeinschaftsfläche
BGB §§ 535, 536; GG Art. 5, 14
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gemeinschaftsfläche; Parabolantenne; Gartenfläche; Wohnanlage; Informationsrecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Aufstellen einer Parabolantenne auf einer von Kindern zum Spielen genutzten gemeinschaftlichen Gartenfläche der Wohnanlage ist dem (ausländischen) Mieter einer Wohnung nicht aus Gründen seines Informationsrechts zu genehmigen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der (türkische) Kl. kann von dem Bekl. die Genehmigung zur Aufstellung einer Parabolantenne in dem zum Hause gehörenden Garten nicht verlangen.
Unstreitig handelt es sich bei dem Garten um eine Gemeinschaftsfläche, die allen Bewohnern der Häuser S. Straße 27 und 29 zur Verfügung steht. Die Wiese im Innenhof wird nach dem Vortrag des Bekl. von Kindern zum Spielen und insbesondere auch zum Ballspielen genutzt. Soweit der Kl. das pauschal bestreitet, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Es ist dem Bekl. zuzugeben, daß die derzeitige Nutzung des Gartens durch die Aufstellung einer Parabolantenne eingeschränkt wird. Das gilt auch bei einer Aufstellung an der Grundstücksgrenze, da auch dort die Gefahr der Beschädigung durch spielende Kinder gegeben ist. Kinder haben erfahrungsgemäß beim Spielen einen weiten Radius, speziell beim Ballspielen. Der Gefahr der Beschädigung könnte nur dadurch begegnet werden, daß den Kindern etwa ein Spielen im Garten untersagt würde. Diese Einschränkung der übrigen Bewohner der Häuser S. Straße 27 und 29 zugunsten des Informationsinteresses des Kl. ist dem Bekl. nicht zuzumuten. Dieses Informationsinteresse hat nur dann Vorrang vor den Eigentümerinteressen, wenn die Anbringung einer Parabolantenne in einem Bereich erfolgt, der in irgendeiner Weise dem Mietobjekt selbst zuzuordnen ist oder dessen Nutzung die Belange anderer Mitmieter nicht berührt. Im vorliegenden Fall will jedoch der Kl. einen Teil einer Gemeinschaftsanlage ausschließlich für sich in Anspruch nehmen. Darauf hat er auch unter Berücksichtigung seines Informationsinteresses keinen Anspruch.