Gemeinschaftseinrichtungen
BGB §§ 535, 537
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gemeinschaftseinrichtungen; Mitgebrauch; Waschküche; Mietminderung; Gebrauchsgewährung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist bei Verweigerung des Mitgebrauchs an Gemeinschaftseinrichtungen des Wohnhauses zur Mietzinsminderung berechtigt, wenn keine abweichende Vereinbarung besteht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der von der Kl. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 106 DM steht ihr nicht zu. Bei diesem Betrag handelt es sich um die von dem Bekl. vorgenommene Mietzinsminderung für die Vorenthaltung des Gebrauchs der Waschküche durch die Kl. Der Bekl. war zu der vorgenommenen Minderung von 5 % gemäß § 537 BGB auch berechtigt. Wie das AG [Münster] in dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden hat, umfaßt bei Mietverhältnissen über Wohnräume die Pflicht zur Gebrauchsgewährung auch die Mitüberlassung derjenigen Teile des Hauses, die zum ungestörten Mietgebrauch erforderlich sind. Dazu zählen im Zweifel auch Gemeinschaftseinrichtungen wie Wasch- und Trockenräume (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, §§ 535, 536 Rn. 44). Mangels abweichender Vereinbarung in dem die Grundlage des Mietverhältnisses darstellenden Vergleich ist der Bekl. daher zur Nutzung der Waschküche berechtigt.