Gemeinschaftseigentum
WEG § 43 Abs. 1, 4, § 44 Abs. 2; ZPO § 794 Nr. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gemeinschaftseigentum; Wanddurchbruch; Prozeßvergleich
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auf den gerichtlichen Vergleich in Wohnungseigentumssachen sind die Grundsätze der Zivilprozeßordnung über den Prozeßvergleich entsprechend anzuwenden.
2. Der Streit über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs ist in dem bisherigen Verfahren auszutragen.
3. Ein gerichtlicher Vergleich kann nicht durch Rücktritt beseitigt werden.
4. Die Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren können sich außergerichtlich durch Prozeßvertrag wirksam verpflichten, das Ruhen des Verfahrens herbeizuführen. Der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, ist widersprüchlich und damit gegenstandslos, wenn ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wird.
5. Das Verfahren auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses kann durch Vergleich nur im Verhältnis aller Beteiligten zueinander beendet werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Den Antragsgegnern zu 1 gehören zwei Wohnungen im Erdgeschoß, die sie durch einen Mauerdurchbruch im Bereich der jeweiligen Wohnzimmer und durch die Entfernung der Terrassentrennwand miteinander verbunden haben. Die Wohnungseigentümer beschlossen am 18.7.1995 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 5:
Die Wohnungseigentümerversammlung genehmigt den Eheleuten ... (= Antragsgegner zu 1) zwei Mauerdurchbrüche nach den Plänen und den geprüften statischen Berechnungen des ... unter der Voraussetzung, daß die Ausführung 1 von Fachfirmen und planidentisch durchgeführt wird. Sämtliche Kosten, einschließlich eventueller Folgekosten, gehen zu Lasten der ... (= Antragsgegner zu 1). Die Arbeiten sind so durchzuführen, daß die übrigen Bewohner der Anlage, insbesondere des Aufgangs Haus-Nr. ..., während des Umbaus nicht über ein vertretbares Maß hinaus belästigt werden.
Die Antragsteller haben beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären und die Antragsgegner zu 1 zu verpflichten, die Mauerdurchbrüche zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Am 15.10.1997 haben die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen; weder die Antragsgegner zu 2, die übrigen Wohnungseigentümer, noch die weitere Beteiligte, die Verwalterin, waren in dem Termin anwesend. Der Vergleich hat folgenden Inhalt:
1. Die Antragsgegner zu 1 verpflichten sich, von der mit Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 18.7.1995, TOP 5 eingeräumten Möglichkeit zu zwei Mauerdurchbrüchen nur in folgender Weise Gebrauch zu machen:
Die Verbindung der zwei Wohnzimmer geschieht durch einen Rundbogen-Durchgang, wobei der Durchgang eine lichte Weite von maximal 1,20 m hat und der halb kreisformige, oben abschließende Bogen eine Höhe der Oberkante des Fußbodens von dem Scheitelpunkt maximal 2,10 m hat. Der Durchgang durch die Terrassentrennwand hat eine lichte Weite von 1 m und ist so angeordnet, wie auf dem Ausführungsplan des Statikers gezeichnet. D. h. die zum Garten hin stehenbleibende Wand hat eine Breite von mindestens von cm. Im übrigen gelten alle Auflagen wie im Beschluß der Eigentümerversammlung festgehalten weiter.
2. In Ausführung des Beschlusses verpflichten sich die Antragsgegner zu 1 die bereits durchgeführte Maueröffnung in ihrer Wohnung auf die oben unter 1. genannte Form zurückzubauen. Der Rückbau hat durch eine anerkannte Fachfirma nach einem vorher zu erstellenden Plan zu erfolgen. Die Auswahl der Firma und der Plan sind vor Durchführung der Maßnahme der Hausverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Soweit der auf der Terrasse geschaffene Mauerdurchbruch nicht dem vorgelegten Plan wie unter 1. beschrieben entspricht, ist auch dieser Durchbruch entsprechend den für die Wohnzimmerwand geltenden Bedingungen zurückzubauen. Alle mit dem Rückbau verbundenen Kosten tragen die Antragsgegner zu 1.
3. Die Antragsgegner zu 1 erklären, daß die ihnen gehörenden, streitgegenständlichen Wohnungen ... und ... hinsichtlich der Verwaltung, insbesondere der Kostenverteilung auch künftig als zwei eigenständige Wohnungen behandelt werden.
4. Die Antragsgegner zu 1 verpflichten sich, bei einem eventuellen Verkauf einer oder beider Wohnungen die Abgeschlossenheit der Wohnungen durch einen Rückbau beider Mauerdurchbrüche auf eigene Kosten wieder herzustellen. Sie sind sich bewußt und damit einverstanden, daß die Hausverwaltung ihre Zustimmung zum Verkauf einer oder beider Wohnungen von der vorherigen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands abhängig machen wird.
5. Beide Parteien beantragen das Ruhen des Verfahrens. Die Antragsteller dulden die Mauerdurchbrüche in der eingeschränkten Form, wie sie in der Ziffer 1 beschrieben ist.
6. Die Antragsgegner zu 1 verpflichten sich, den Antragstellern alle etwaigen Nachteile, insbesondere Folgekosten durch Bauschäden zu erstatten, die auf beide Mauerdurchbrüche zurückzuführen sind.
7. Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragsgegner zu 1. Die Antragsgegner verpflichten sich, den Antragstellern die diesen für die anwaltliche Vertretung in der Beschwerdeinstanz entstandenen Kosten zu erstatten.
Am 2.3.1998 haben die Antragsteller beantragt, das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen. Sie tragen vor, die Antragsgegner zu 1 hatten die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt; die Antragsteller seien deshalb vom Vergleich zurückgetreten. Das Landgericht hat den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, die erfolglos blieb.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das zulässige Rechtsmittel ist im Ergebnis nicht begründet. Das Verfahren ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 15.10.1997 beendet. Der Beschluß des Landgerichts wird dementsprechend geändert (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl. § 794 Rn 39).
Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft. Auf den gerichtlichen Vergleich in Wohnungseigentumssachen (§ 44 Abs. 2 WEG) sind die Grundsätze der Zivilprozeßordnung über den Prozeßvergleich entsprechend anzuwenden (BayObLGZ 1990, 15/17 f.). Der Streit über die Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs ist in dem bisherigen Verfahren auszutragen (BGHZ 86, 184/187; BayObLG WE 1991, 199). Das Landgericht hatte somit in Fortführung des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden; gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die sofortige weitere Beschwerde das statthafte Rechtsmittel (§ 45 Abs. 1 WEG).
a) Der gerichtliche Vergleich hat zur Verfahrensbeendigung geführt (vgl. BGHZ 86, 184/187). Die Antragsteller wenden ein, sie seien von dem Vergleich zurückgetreten. Ein gerichtlicher Vergleich kann aber nicht durch Rücktritt beseitigt werden (BGHZ 16, 388/393, vgl. auch BGHZ 41, 310; MünchKomm/Wolfsteiner ZPO Rn. 78, Thomas/Putzo Rn. 35, jeweils zu § 794; a. A. BAG, NJW 1983, 2212; Zoller/Stober ZPO 21. Aufl. § 794 Rn. 15 a).
Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die in dem Vergleich enthaltene Bestimmung, beide Parteien beantragten das Ruhen des Verfahrens, nicht als Bedingung des Vergleichs anzusehen ist. Die Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren können sich zwar außergerichtlich durch Prozeßvertrag wirksam verpflichten, das Ruhen des Verfahrens herbeizuführen (vgl. BGH, NJW 1983, 2496 f.; Thomas/Putzo § 251 Rn. 1). Nachdem hier aber ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen worden ist, steht der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, dazu im Widerspruch und ist gegenstandslos. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann dem in den Vergleich aufgenommenen Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, auch nicht der Wille der Vergleichschließenden entnommen werden, dem Vergleich keine prozeßbeendende Wirkung beizulegen. Hatten die Beteiligten keine verfahrensbeendende Wirkung herbeiführen wollen, hatten sie keinen Vergleich abschließen dürfen. Letztlich kann in der Regel, und so auch hier, nicht angenommen werden, daß die Wirksamkeit der in einem gerichtlichen Vergleich enthaltenen Prozeßbeendigungsvereinbarung von der ordnungsgemäßen Erfüllung der im Vergleich begründeten Verpflichtungen abhängig sein soll (MünchKomm/Wolfsteiner § 794 Rn. 78).
b) An dem gerichtlichen Verfahren waren die Antragsteller sowie die Antragsgegner (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 Nr. 1 und 2 WEG) und, soweit Gegenstand die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 18.7.1995 zu TOP 5 war, auch die weitere Beteiligte materiell beteiligt (§ 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 WEG). Sämtliche wurden dementsprechend auch formell zum Verfahren hinzugezogen. Der Verfahrensgegenstand ist bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses unteilbar. Das Verfahren konnte daher, jedenfalls was den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses angeht, durch Vergleich nur im Verhältnis aller Beteiligten zueinander beendet werden, nicht aber nur im Verhältnis zwischen einzelnen Wohnungseigentümern. Allerdings haben den Vergleich ausdrücklich nur die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 abgeschlossen. Zu dem Termin zur Protokollierung des Vergleichs waren aber auch die Antragsgegner zu 2 und die weitere Beteiligte geladen, sind aber nicht erschienen. Sie haben sich auch im weiteren Verfahren nicht mehr zu Wort gemeldet, insbesondere auch nicht im hier anhängigen Verfahren auf den Antrag vom 2.3.1998 auf Fortführung des Verfahrens hin. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß auch die Antragsgegner zu 2 und die weitere Beteiligte mit der Beendigung des Verfahrens durch den Vergleich einverstanden sind. Dies entspricht ihrer Interessenlage. Der Mauerdurchbruch war durch Eigentümerbeschluß genehmigt worden. Den Beschluß haben lediglich die Antragsteller angefochten. Der Vergleich geht von der grundsätzlichen Wirksamkeit dieses Eigentümerbeschlusses aus und enthält lediglich Modifizierungen im einzelnen, die nur die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 betreffen.