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Gemeinschaftsantenne

AG Bonn6 C 281/8919.09.1989WuM 1990, 14

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gemeinschaftsantenne, Fernsehempfang, Breitbandkabelanschluß, Konkurrenzschutz

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Gemeinschaftsantenne auf eigene Kosten auf den Empfang privater Fernsehsender umzurüsten.

2. Hat der Vermieter die Wohnanlage durch einen privaten Betreiber an das Breitbandkabel anschließen lassen, und enthält der Vertrag mit dem Betreiber Konkurrenzschutz, ist die Erweiterung des Gemeinschaftsantennenempfangs dem Vermieter rechtlich unmöglich.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Vermieterin als Kl. begehrt Feststellung, daß der Mieter keinen Anspruch auf eine Herrichtung der für die Wohnanlage eingerichteten Gemeinschaftsantenne dahin hat, daß über die bisher empfangenen Fernsehprogramme hinaus auch die Möglichkeit zum Empfang von Privatsendern, etwa SAT 1 und RTL-plus, geschaffen werde.

Widerklagend nimmt der Bekl. die Kl. daraufhin in Anspruch, ihm über die derzeit im sog. UHF-Bereich abgestrahlten und empfangenen Fernsehsender hinaus auch den Empfang der im sog. VHF-Bereich abgestrahlten Sender SAT 1 sowie RTL-plus über die vorhandene Gemeinschaftsantenne zu ermöglichen.

In § 2 des Formular-Mietvertrages vom 18.6.1964 findet die Gemeinschaftsantenne als zur Verfügung gestellte Gemeinschaftseinrichtung Erwähnung, für die ein gesondertes Entgelt nicht zu zahlen ist.

Nachdem zunächst das Programm der ARD im VHF-Bereich empfangen werden konnte, hat die Kl. nach Einrichtung des ZDF (im UHF-Bereich) und der Dritten Fernsehprogramme auch den Empfang von WDR (WDF) ermöglicht. Schließlich sind mit Billigung der Kl. vor einigen Jahren auf Kosten einer Reihe von Mietern die Empfangsmöglichkeiten der Gemeinschaftsantenne so erweitert worden, daß auch das 3. Programm des Senders SWF empfangen werden kann.

Im Zuge von Umstellungsarbeiten an der Empfangseinrichtung im Jahr 1985 ist der sog. VHF-Teil der Antennenanlage (durch Abklemmen) stillgelegt worden, und das 1. Programm wurde ausschließlich im UHF Bereich ausgestrahlt.

Ende 1987 hat die Kl. die Wohnanlage durch die Betreiberfirma F. an das Breitbandkabel angeschlossen. Der "Gestattungsvertrag" vom 4.12.1987 über die Versorgung von Wohnungen mit Fernseh- und Rundfunkempfang ermöglicht es den Mietern der Wohnanlage, über den von dem Unternehmen eingerichteten Breitbandkabelanschluß gegen Entrichtung einer Gebühr von monatlich ca. 20 DM im wesentlichen die derzeit im Bereich Fernsehen bestehende Programmvielfalt insgesamt zu nutzen. Eine überwiegende Anzahl der Mieter der Wohnanlage machte von diesem Angebot Gebrauch. Seit einiger Zeit strahlen die beiden kommerziellen Sender SAT 1 und RTL-plus ihre Fernsehprogramme im Empfangsbereich des Senders Bonn auch im VHF-Bereich aus mit der Folge, daß diese, ohne daß ein Anschluß an das Breitbandkabel notwendig wäre, ohne weiteres über die Gemeinschaftsantennenanlage empfangen werden können, sofern diese umgerüstet wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. hat gegen die Kl. keinen Anspruch darauf, daß diese die in der Wohnanlage installierte Gemeinschaftsantenne so herrichtet, daß dem Bekl. über die derzeit empfangenen Programme der ARD, des ZDF, des WDF und S 3 hinaus auch der Empfang der im VHF-Bereich ausgestrahlten Programme der beiden kommerziellen Sender SAT 1 und RTL-plus ermöglicht wird. § 535 BGB in Verbindung mit den Festlegungen des Mietvertrages v. 18.6.1964. Soweit die Kl. ihren Mietern den Fernsehempfang, wie vorliegend durch Mietvertrag geregelt, über eine Gemeinschaftsantenne ermöglicht, schließt die Zurverfügungstellung der Gemeinschaftsantenne zugleich die grundsätzliche Verpflichtung ein, die Gemeinschaftsantenne so einzurichten und zu unterhalten, daß ein einwandfreier, insbesondere störungsfreier Fernsehempfang gewährleistet wird. Diese Verpflichtung kann auch so weit gehen, daß die Kl. gehalten ist, durch Veränderungen, u. U. durch einen völligen Austausch der installierten Empfangseinrichtung, einen technischen Standard einzuhalten, der in Anlehnung an die auf dem Fernmeldesektor ständig fortschreitende technische Weiterentwicklung der Üblichkeit entspricht. Auch dieser Einsicht hat sich die Kl. bereits in der Vergangenheit nicht verschlossen, indem sie die vorhandene Gemeinschaftsantenne, die anfänglich lediglich den Empfang des sog. 1. Fernsehprogrammes gestattete, nach Gründung des ZDF so umrüsten ließ, daß nunmehr auch dieses, in einem anderen Frequenzenbereich abgestrahlte Programm von ihren Mietern empfangen werden konnte. Entsprechend verfuhr sie, als die Sendeeinrichtung umgestellt wurde, indem sie die Gemeinschaftsantennenanlage ererneut umrüstete. Zwar bietet das bisherige Vorgehen der Kl., insbesondere die von ihr bei der Ausweitung des Programmangebots auf das ZDF und das Regionalfernsehprogramm des WDR vorgenommene Umrüstung, durchaus hinlänglichen Anlaß, zu erwägen, sie für verpflichtet zu halten, nunmehr auch der neuerlichen Programmausweitung durch das Erscheinen der kommerziellen Anbieter SAT 1 und RTL-plus auf dem Fernsehmarkt Rechnung durch neuerliche Umrüstung der Gemeinschaftsantenne zu tragen. Demgegenüber weist die bisherige Durchführung des Mietvertrages in dem hier interessierenden Punkt, nämlich Gewährleistung des Fernsehempfangs über eine von der Kl. instalIierte Gemeinschaftsantenne, zwei das Begehren des Bekl. deutlich einschränkende Besonderheiten auf:

An erster Stelle zu nennen ist der Umstand, daß bei der von beiden Parteien einvernehmlich vorgenommenen Erweiterung der Empfangsmöglichkeiten der vorhandenen Gemeinschaftsantenne auf das Programm S 3 wesentliches Merkmal dieser Maßnahme war, daß die mit der technischen Um- oder Nachrüstung der vorhandenen Empfangseinrichtung verbundenen Kosten von den Mietern, darunter auch von dem Bekl., getragen wurden, während sich die Mitwirkungshandlungen der Kl. lediglich darauf beschränkten, die für den Empfang von S 3 erforderlichen Änderungen an der Antennenanlage zu dulden. Ob sich daraus zwingend der Schluß ziehen läßt, daß sich die Verpflichtung der Kl. über den Umfang des über die Gemeinschaftsantenne zu ermöglichenden Fernsehprogramms unbekümmert um die fortschreitende technische Entwicklung einerseits und die zunehmende Programmvielfalt andererseits auf Dauer darauf beschränken darf, Iediglich den Empfang des ersten Fernsehprogramms (ARD), des ZDF und des WDR, zu gewährleisten, muß angesichts des Umstandes, daß Bonn nicht nur im Sendegebiet des WDR, sondern auch in dem des SWF liegt, mehr als nur bezweifelt werden, zumal der Mietvertrag einschränkende Festlegungen in diesem Punkt nicht enthält. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die Parteien des Mietvertrages mit der von ihnen vorgenommenen Gestaltung der Ausweitung der zunächst gegebenen Empfangsmöglichkeiten auf das Programm S 3 zugleich zum Ausdruck gebracht haben, daß dem Vermieter - der (wie ausgeführt) durchaus als verpflichtet angesehen werden darf, einem entsprechenden Wunsch seiner Mieter nachzukommen - durch Änderung der technischen Einrichtungen der Empfangsanlage die entstehenden Kosten nicht aufgebürdet werden können. Bereits hieraus ist abzuleiten, daß auch für den nunmehr zwischen den Parteien aufgebrochenen, richterlicher Entscheidung zugeführten Streitpunkt, nämlich ob die Kl. als verpflichtet angesehen werden kann, dem Bekl. den Empfang der von SAT 1 und RTL-plus ausgestrahlten Programme über die vorhandene Gemeinschaftsantenne zu ermöglichen, weder aktives Tun, nämlich dergestalt, daß sie mit allen Folgen für Haftung und Verkehrssicherungspflicht erforderliche technische Änderung in eigener Verantwortung und Zuständigkeit vornehmen zu lassen hätte, verlangt werden kann, noch ihr die damit verbundenen Kosten überbürdet werden können. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei dieser Sachlage das (Wider-) Klagebegehren des Bekl. sachgerecht durch eine Verurteilung der Kl. zur Änderung der vorhandenen Empfangseinrichtungen im Sinne der vom Bekl. gewünschten Ausweitung der Empfangsmöglichkeiten Zug um Zug gegen Übernahme der damit verbundenen Kosten oder auch nur zur Duldung der vom Bekl. auf seine Kosten vorzunehmenden technischen Änderung der Empfangseinrichtung beschieden werden könnte. Bedenken ergeben sich immerhin daraus, daß eindeutig im Vordergrund des Interesses des Bekl. bei der Verfolgung seines Anliegens der Gesichtspunkt steht, von der seit einiger Zeit jedenfalls im Stadtgebiet von Bonn zu beobachtenden Ausweitung des über eine herkömmliche Hausantenne zu empfangenen Programmangebots durch die beiden privaten Programmanbieter SAT 1 und RTL plus zum Nulltarif profitieren zu können. Abgesehen davon, daß der Bekl. - obwohl naheliegend - einen dahingehenden Hilfsantrag nicht formuliert hat, ist hervorzuheben, daß er sein Informations- und Unterhaltungsbedürfnis soweit es den Fernsehempfang betrifft, ohne weiteres über den Anschluß an das Breitbandkahelnetz -

ogrammanbieter SAT 1 und RTL plus zum Nulltarif profitieren zu können. Abgesehen davon, daß der Bekl. - obwohl naheliegend - einen dahingehenden Hilfsantrag nicht formuliert hat, ist hervorzuheben, daß er sein Informations- und Unterhaltungsbedürfnis soweit es den Fernsehempfang betrifft, ohne weiteres über den Anschluß an das Breitbandkahelnetz - wenngleich gegen Entrichtung des alsdann vom Betreiber verlangten Entgelts (nach dem eigenen, unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Bekl.: ca. 20 DM im Monat) - befriedigen könnte, zumal hierfür die nach Abschluß des sog. Gestattungsvertrages zwischen der Kl. und dem Unternehmen F. in der Wohnanlage sowohl rechtliche als auch technische Voraussetzungen geschaffen worden sind.

Aber auch wenn man an den gegen eine denkbare eingeschränkte Verurteilung der Kl. an den Interessen des Bekl. festgemachten Bedenken deshalb nicht festhalten will, weil man davon ausgehen könnte, daß der Bekl. durchaus bereit wäre, die Kosten der technischen Umrüstung der Empfangseinrichtng zu tragen, um auf diese Weise in den Genuß der von den beiden kommerziellen Sendern SAT 1 und RTL-plus ausgestrahlten Programme zu gelangen, ohne sich gleichzeitig - gegen ständig zusätzlich aufzuwendende Gebühren - an das vorhandene Breitbandkabelnetz anschließen zu müssen, kann das Widerklagebegehren auch in eingeschränkter Form keinen Erfolg haben. Vielmehr ist ein zweiter Aspekt zu beachten, der dem (Wider-) Klagebegehren entgegensteht . Man mag darüber streiten, ob und inwieweit sich das Klagebegehren - sei es in uneingeschränkter Form, wie formuliert, sei es in eingeschränkter Form nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen - hätte rechtfertigen lassen, wenn entweder zum Zeitpunkt der Umstellung der Sendeeinrichtung Bonn-Venusberg im Jahre 1985 und der hierdurch ausgelösten Veränderungen der vorhandenen Empfangseinrichtungen oder im Zeitpunkt des von der Kl. mit dem Unternehmen F. unter dem 4.12.1987 geschlossenen Gestattungsvertrages über die Einrichtung und den Betrieb eines Breitbandkabelnetzes in der Wohnanlage bekannt gewesen wäre oder doch hätte absehen lassen, daß die beiden Sender SAT 1 und RTL-plus - seinerzeit im wesentlichen nur über das Breitbandkabelnetz zu empfangen - in wenigstens absehbarer Zeit dazu übergehen würden - wie vom Bekl. behauptet -, von der ARD nicht (mehr) genutzte Frequenzen im VHF-Bereich für das Stadtgebiet von Bonn zur Ausstrahlung ihrer Programme zu nutzen. Davon konnte indessen, und zwar weder zum einen noch zum anderen der aufgezeigten Zeitpunkte, die Rede sein. Ist dies aber so, war die Kl. als Vermieterin grundsätzlich frei, ihren Mietern die Nutzung der zu dieser Zeit bereits, insbesondere durch eine Reihe privater Anbieter, deutlich vermehrten Programmangebote im Bereich Fernsehen, die seinerzeit ausschließlich über einen Anschluß an das Breitbandkabelnetz empfangen werden konnten, dadurch zu ermöglichen, daß die Kl. mit einem entsprechenden Anbieter (vorliegend der Fa. F.) einen Vertrag schloß, der den Anschluß der Wohnanlage als solcher an das Breitbandkabelnetz sicherstellte und dem Betreiber - unter Gewährung von Konkurrenzschutz (!) - für die Bereitstellung des sog. Übergabepunktes an die jeweiligen Nutzer die Erhebung eines marktüblichen Entgelts gestattete. Dies gilt jedenfalls soweit, als die ausschließliche Bindung der Kl. an den Betreiber der Anlage in Verbindung mit den von diesem den jeweiligen Anschlußwilligen in der Wohnanlage unterbreiteten Verträgen nicht zu von den Mietern im Einzelfall (etwa wegen deutlich überhöhter Gebührenforderungen) nicht mehr hinnehmbaren Nachteilen und damit möglicherweise sogar verfassungsrechtlich nicht gedeckten Einschränkungen in ihrer Informationsfreiheit führen. Dafür, daß solche Bedenken überhaupt Platz greifen könnten, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, noch hat der Bekl. hierfür einen ihm etwa möglichen substantiierten Sachvortrag in den Rechtsstreit eingeführt. Die in § 5 dieses Gestattungsvertrages niedergelegte Konkurrenzschutzklausel ist nicht zu beanstanden. So verpflichtet sich die Kl. u. a. dazu, "in Zukunft in seinen o. g. Häusern keine fremden und weiteren Kabelfernseh- und Antennenanlagen als die bei Vertragsschluß bestehenden" zu dulden.

bstantiierten Sachvortrag in den Rechtsstreit eingeführt. Die in § 5 dieses Gestattungsvertrages niedergelegte Konkurrenzschutzklausel ist nicht zu beanstanden. So verpflichtet sich die Kl. u. a. dazu, "in Zukunft in seinen o. g. Häusern keine fremden und weiteren Kabelfernseh- und Antennenanlagen als die bei Vertragsschluß bestehenden" zu dulden. Zu diesem Zeitpunkt war die tatsächliche Situation in bezug auf die Gemeinschaftsantenne dadurch gekennzeichnet, daß nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Bekl. der sog. VHF-Teil der Fernsehantenne - da nicht mehr benötigt - stillgelegt war und dessen spätere Inanspruchnahme durch die beiden kommerziellen Sender SAT 1 und RTL-plus noch gar nicht in Sicht war. Das Anliegen des Bekl., ihm nunmehr durch Änderung der vorhandenen Empfangseinrichtungen den - kostenlosen - Empfang von SAT 1 und RTL-plus über die Hausantenne zu ermöglichen, würde die Kl. bei dessen Erfüllung dazu zwingen, gegen den von ihr geschlossenen Gestattungsvertrag zu verstoßen. Just dies kann von der Kl., die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (13.11./4.12.1987) durchaus frei war, die Fernsehinteressen ihrer Mieter über das vorhandene Programmangebot hinaus so zu befriedigen, wie sie es durch den abgeschlossenen Gestattungsvertrag getan hat, schlechterdings nicht verlangt wird. Das mit der Widerklage verfolgte Klagebegehren des Bekl. erweist sich damit letztlich als auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet und ist bereits deshalb - auch in der vorstehend näher erörterten eingeschränkten Form - zum Scheitern verurteilt. Soweit die Kl. in dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten - nicht nachgelassenen - Schriftsatz zum Ausdruck bringt, der Bekl. könne sich "selbstverständlich auf seine Kosten" die für den Empfang der Sender SAT 1 und RTL-plus nach ihren Erkenntnissen notwendige "Zusatzantenne" installieren lassen, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Einschätzung. Ob die Kl. bei diesem Angebot die durch den von ihr selbst geschlossenen Gestattungsvertrag v. 4.12.1987 bestimmte Rechtslage, insbesondere durch die Konkurrenzschutzklausel in § 5, richtig erfaßt hat, kann dahingestellt bleiben. Abgesehen davon, daß nicht feststellbar ist, ob der Bekl. überhaupt geneigt wäre, auf dieses Angebot einzugehen - wobei dahingestellt bleiben kann, ob er dies angesichts des Umstandes, daß er den von der Kl. geschlossenen Gestattungsvertrag v. 4.12.1987, den er in Ablichtung in den Rechtsstreit eingeführt hat, kennt, überhaupt noch wirksam tun könnte -, könnte auch in diesem Fall eine über die Zuerkennung des Widerklageanspruchs mittelbare Verurteilung der Kl. zu vertragsungetreuem Handeln gegenüber der Fa. F. nicht verantwortet werden.