Gemeinschaftlicher Zufahrtsweg
BGB §§ 749, 242
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gemeinschaftlicher Zufahrtsweg; Aufhebung der Gemeinschaft; Privatweg zur Grundstückserschließung; Rechtsmissbrauch
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Anspruch auf Aufhebung einer Gemeinschaft kann stillschweigend ausgeschlossen werden.
2. Ob die Miteigentümer eines der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Privatweges stillschweigend ein rechtsgeschäftliches Teilungsverbot vereinbart haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.
3. Liegen die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Gemeinschaft an einem als gemeinsamer Erschließungsweg genutzten Grundstück vor, kann dem Aufhebungsverlangen eines Miteigentümers der Rechtsmissbrauchseinwand entgegenstehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision des Bekl. hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2 1. Eine Grundsatzfrage stellt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht. Die Beantwortung der vom Berufungsgericht formulierten Frage, "ob und unter welchen Umständen von der stillschweigenden Vereinbarung der Unauflösbarkeit der Rechtsgemeinschaft an einem als privater Erschließungsweg genutzten gemeinschaftlichen Grundstück auszugehen ist", ist ebenso wenig verallgemeinerungsfähig wie die weitere Frage, ob sich der Bekl. auf einen wichtigen Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 Abs. 2 BGB berufen kann. Dass der Aufhebungsanspruch nach § 749 Abs. 1 BGB stillschweigend ausgeschlossen werden kann, steht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, außer Zweifel (RGZ 67, 396, 397; MünchKommBGB/K. Schmidt 4. Aufl. § 749 Rdn. 8 f.; Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 749 Rdn. 5; Staudinger/Langhein, BGB 2002 § 749 Rdn. 60). Ob die Miteigentümer eines der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Privatwegs stillschweigend ein rechtsgeschäftliches Teilungsverbot vereinbart haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. [...]
4 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
5 Das Berufungsgericht hat in Ausschöpfung seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums in dem von ihm zu entscheidenden Fall die stillschweigende Vereinbarung eines ‑ auch gegen den Bekl. als Miterben wirkenden - Aufhebungsverbotes bejaht und einen wichtigen Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 Abs. 2 BGB verneint. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bekl. ist darauf zu verweisen, zur Erreichung der erstrebten Baugenehmigung die anderen Miteigentümer gegebenenfalls auf Einräumung einer Baulast in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu Sen.
Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 5/02, NJW-RR 2004, 809).
6 Selbst wenn jedoch die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Gemeinschaft vorlägen, stünde dem Aufhebungsverlangen des Bekl. jedenfalls der Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) entgegen. Das Begehren auf Aufhebung der Gemeinschaft kann nach der Rechtsprechung des Senats im Einzelfall schon dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die Aufhebung der Gemeinschaft für den ihr widersprechenden Teilhaber eine besondere Härte bedeutet (Sen.
Urt. v. 25. Oktober 2004 - II ZR 171/02, ZIP 2005, 27, 28 m. w. N.). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht bejaht. Seine tatrichterliche Würdigung, der Verlust der Miteigentümerstellung an dem - zur Erschließung ihrer Grundstücke errichteten - Privatweg stelle für die Kl. eine unzumutbare Härte dar, weil ein bloßes Notwegerecht nicht nur mit einem Wertverlust ihrer Grundstücke verbunden wäre, sondern weil die Kl. hierdurch jeglichen Einfluss auf den Zustand und den Umfang der Nutzung des Weges verlieren würden, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die vom Bekl. abgegebene - inhaltlich unbestimmte - Verpflichtungserklärung rechtfertigt entgegen der Meinung der Revision keine andere Beurteilung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn eine Sache mehreren Eigentümern gehört, bilden sie eine Bruchteilsgemeinschaft, die nach § 749 BGB von jedem Teilhaber aufgehoben werden kann. Es gibt aber auch eine stillschweigende Vereinbarung eines Aufhebungsverbots, wie schon das OLG Köln (RNotZ 2004, 148) für einen gemeinschaftlichen Zufahrtsweg entschieden hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Zufahrt zu mehreren Grundstücken wurde durch einen Privatweg ermöglicht, der den Grundstückseigentümern gemeinschaftlich gehörte. Der Erbe eines Grundstückseigentümers verlangte Aufhebung der Gemeinschaft, nachdem es Probleme mit der von ihm beantragten Baugenehmigung gab. Er verwies den Miteigentümer darauf, dass kein Notwegerecht für ihn eingetragen werden könne. Das Berufungsgericht nahm ein stillschweigendes Teilungsverbot an, ließ aber die Revision zu.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 12. November 2007 meinte der BGH, die Revision habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Annahme des Oberlandesgerichts, hier sei stillschweigend ein Aufhebungsverbot vereinbart worden, sei nicht zu beanstanden. Die erstrebte Baugenehmigung könne auch dadurch verlangt werden, dass eine Baulast für das andere Grundstück vereinbart werde. Darüber hinaus sei auch der Verlust der Miteigentümerstellung am Privatweg unbillig, denn ein bloßes Notwegerecht biete keinen angemessenen Ersatz.