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Gemeingebrauch

VG Weimar4 K 220/93 We.28.06.1994ZOV 1994, 426

§ 5 Abs. 1 lit. b VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gemeingebrauch; Zweckbestimmung; Widmung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. § 5 Abs. 1 lit. b VermG erfaßt nur einen Gemeingebrauch, der aktuell besteht und in absehbarer Zukunft fortbestehen wird.

2. Die dem Gebrauch zugrunde liegende Zweckbestimmung muß durch ausdrückliche oder konkludente Widmung erfolgt sein. Bei einem späteren Wegfall der Zweckbestimmung kann eine Entwidmung vorliegen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen eine Entscheidung des Bekl., mit der das Grundstück Gstraße 6 in E. an den ehemaligen Eigentümer, die A. B. KG zurückübertragen wird. Das genannte Grundstück stand im Betriebsvermögen der KG. Alleiniger privater Gesellschafter, neben einer staatlichen Beteiligung, war Alfred B. Die Beigeladene zu 1. ist Rechtsnachfolgerin des Alfred B. Die Alfred B. KG wurde mit Wirkung vom 10. April 1972 in Volkseigentum übernommen, als VEB Modellkleidung E. weitergeführt und ging in dem VEB Kombinat Oberbekleidung E. auf. In der Folgezeit wurde der Betriebsteil Gstraße, die ehemalige KG, stillgelegt, und das Grundstück ging am 1. Dezember 1989 in die Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt E. über. Verfügungsberechtigter ist die Kl.

Grund für den Rechtsträgerwechsel war die geplante Neubebauung des Grundstücks im Rahmen der Umgestaltung des J.-G.-Rings. Diese Neubebauung hatte der Rat der Stadt E. in seiner Sitzung am 5. Oktober 1987 beschlossen. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude wurde abgerissen. In der Folgezeit wurden die Gstraße und der J.-G. Ring neu gestaltet; die geplante Bebauung unterblieb jedoch. Mit Schreiben vom 6. April 1990 meldete Frau E. W. Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der KG und insbesondere des Grundstücks an.

Mit Bescheid vom 4. März 1993, der Kl. zugestellt am 15. März 1993, stellte der Bekl. fest, daß die Beigeladene zu 1. alleinige Gesellschafterin der Alfred B. KG sei und daß das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb eingestellt habe. Das Grundstück Gstraße wurde unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 6 a VermG auf die KG als Berechtigte bzw. auf die Beigeladene zu 1. als Gesellschafterin übertragen. Ein Rückübertragungsanspruch der Beigeladenen zu 2. hinsichtlich des Grundstücks allein wurde abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Alfred B. KG ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe und deshalb eine Rückübertragung des Unternehmen selbst ausgeschlossen sei. Hingegen sei die Rückübertragung des Grundstücks als übriggebliebener Vermögenswert gemäß § 6 Abs. 6 a VerG möglich.

Am 7. April 1993 hat die Kl. gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Sie trägt vor, daß hinsichtlich des Grundstücks die Rückgabe ausgeschlossen sei, da der Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 lit. b VermG vorliege. Das Grundstück sei dem Gemeingebrauch gewidmet worden. Teile davon bildeten Straßen- und Gehwegfläche des J.-G.-Rings und der Gstraße. Die Restfläche sei eine Grünfläche, die von der Öffentlichkeit genutzt werde. Soweit auf der Fläche derzeit Baumaterial einer nahegelegenen Baustelle gelagert werde, geschehe dies nur vorübergehend. Auch die Tatsache, daß auf der Fläche Kraftfahrzeuge widerrechtlich abgestellt würden, schließe den Gemeingebrauch nicht aus. Schließlich habe es auf das Vorliegen des Ausschlußgrundes keine Auswirkungen, daß das Grundstück Gegenstand eines Investitionsvorrangverfahrens mit dem Ziel des Verkaufs an einen privaten Bauträger sei. Sie beantragt, den Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 4. März 1993 (Az. 0461/01-01) aufzuheben. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den erlassenen Investitionsvorrangbescheid und entgegnet, daß deshalb ein Wille zur Widmung als öffentliche Grünfläche nicht angenommen werden könne. Im Hinblick auf eine bloß faktische Willenskundgabe der Widmung müsse es sowohl auf die tatsächliche Nutzung als auch auf die unmittelbar erkennbaren Nutzungsabsichten ankommen. Erforderlich im Rahmen des § 5 Abs. 1 b VermG sei bei bloß faktischer Widmung eine bereits andauernde, im wesentlichen ununterbrochene und in die Zukunft weisende Ausübung des Gemeingebrauchs. Dies sei hier nicht der Fall.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Soweit die Teilfläche des streitgegenständlichen Grundstücks Gstraße 6, die von der Gstraße bzw. dem J.-G.-Ring und dem dazugehörigen Gehweg überbaut ist, an die Beigeladene zu 1. zurückübertragen wird, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da insoweit die Rückübertragung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. b VermG ausgeschlossen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen, auf Antrag an den Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Gesetz ausgeschlossen ist.

Das Grundstück Gstraße 6 unterlag mittelbar einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 lit. d VermG. Es war ausweislich des Grundbuchs Betriebsvermögen der Alfred B. KG, die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 in Volkseigentum übergeleitet wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch das Grundstück mit Wirkung vom 10. April 1972 in Volkseigentum übernommen. Da - zwischen den Beteiligten unstreitig - die Alfred B. KG ihren Geschäftsbetrieb im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG eingestellt hat und damit eine Rückgabe des Unternehmens ausgeschlossen ist, besteht gleichwohl ein Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG an den Berechtigten. Berechtigter für die Rückgabe ist gemäß § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG derjenige, dessen Vermögenswerte von der Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen sind. Dies ist im vorliegenden Fall die Alfred B. KG selbst, die gemäß § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG als in Auflösung befindlich fortbesteht. Soweit der angegriffene Bescheid die Beigeladene zu 1. unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 VermG irrtümlicherweise als Berechtigte bezeichnet, ist dies im vorliegenden Verfahren ohne Belang und kann nicht zur Aufhebung des Bescheids führen, da die Kl. insoweit nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz VwGO in eigenen Rechten verletzt ist.

Einer Rückgabe steht nicht der Umstand entgegen, daß die Beigeladene zu 1. bzw. ihre Rechtsvorgängerin im Verlauf des Rückübertragungsverfahrens vorübergehend statt einer Rückübertragung Entschädigung in Geld gewählt hat. Bei der Ausübung des Wahlrechts gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 VermG ist der Berechtigte an eine einmal getroffene Wahl nicht gebunden, sondern kann - wie hier - bis zu einer Entscheidung der Behörde wieder zum Restitutionsanspruch zurückkehren (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 VermG; ebenso Fieberg/Reichenbach in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Schmidt

-Räntsch, VermG, Rdnr. 2 zu § 8). Die Rückübertragung ist jedoch teilweise gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. b VermG ausgeschlossen. Dabei gilt grundsätzlich folgendes:

In den Ausschlußgründen der §§ 4 und 5 wird mit dem Ziel eines sozialverträglichen Ausgleichs bei der Lösung der offenen Vermögensfragen dem Interesse am Bestand der derzeitigen Eigentumslage Rechnung getragen. Durch die im vorliegenden Fall einschlägige Regelung des § 5 Abs. 1 lit. b VermG wird sichergestellt, daß ein Gemeingebrauch, der an einem Grundstück besteht, nicht dadurch gestört wird, daß dieses Grundstück nunmehr an den ehemaligen - im Regelfall privaten - Eigentümer zurückgegeben wird.

Voraussetzung für eine Anwendung der Vorschrift ist ein bestehender Gemeinbrauch. Dies bedeutet, daß das Grundstück im Rahmen der vorgegebenen Zweckbestimmung von jedermann bestimmungsgemäß genutzt werden darf (Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Auflage, 1974, S. 507). Gemeingebrauch besteht im wesentlichen an öffentlichen Straßen, Wegen oder Parkanlagen. Das Interesse an dem ungestörten Fortbestehen der Nutzung durch die Allgemeinheit ist aber nur dann schützenswert, wenn der Gemeingebrauch aktuell besteht und in absehbarer Zukunft fortbestehen wird. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die eine Abwägung mit dem Restitutionsinteresse des Berechtigten beinhaltet. Grundsätzlich geht das Vermögensgesetz von einer Rückübertragung an den Berechtigten aus. Hierin verwirklicht sich die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Ausschluß der Rückübertragung und damit der Verweis auf eine bloße Entschädigung ist im Regelungszusammenhang des VermG der Ausnahmefall, der grundsätzlich nur dann eintritt, wenn im Sinne der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) ein übergeordnetes öffentliches Interesse das Individualinteresse auf Rückübertragung überragt. Im Rahmen des § 5 Abs. 1 lit. a VermG liegt das öffentliche Interesse im Erhalt des Gemeingebrauchs. Wenn dieser Gemeingebrauch nicht mehr besteht oder ohnehin beendet werden soll, dann ist die Notwendigkeit für einen Ausschluß der Rückübertragung auch nicht mehr gegeben. Das bloß fiskalische Interesse der öffentlichen Hand an dem Erhalt der Eigentümerstellung an einem bestimmten Grundstück spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Aber auch ein bestehender Gebrauch durch die Allgemeinheit ist nur schützenswert, wenn die dem Gebrauch zugrunde liegende Zweckbestimmung durch eine Widmung erfolgt ist. Widmung ist die öffentliche Kundgabe des Willens des zuständigen Hoheitsträgers, das betreffende Grundstück der Öffentlichkeit zur Benutzung freizugeben (Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Rdnr. 21 zu § 5). Die Widmung selbst bedarf keiner Form. Sie kann auch durch konkludente Handlung vollzogen werden; dabei genügt die Erkennbarkeit des Behördenwillens, daß die Sache öffentlichen Zwecken dienen soll (so auch die amtl. Begründung, in: Erläuterungen zum Einigungsvertrag, 1990, S. 316), nicht aber lediglich ein passives Verhalten der Behörde, wenn sie sich z. B. nur darauf beschränkt, einen tatsächlich bestehenden allgemeinen Verkehr nicht zu hindern (Wolff/Bachof, a. a. O., S. 490). Die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Zweckbestimmung kann allerdings durch Entwidmung wieder wegfallen, wenn das Grundstück dem öffentlichen Verkehr tatsächlich entzogen wird (Wolff/Bachof, a. a. O., S. 492). Auf dieser Grundlage ergibt sich für das vorliegende Verfahren folgendes:

Soweit das streitgegenständliche Grundstück von der Straßen- und Gehwegfläche des J.-G. Rings und der Gstraße überbaut ist, besteht ganz offensichtlich ein Gemeingebrauch als öffentliche Straße. In diesem Fall ist auch eine Widmung erfolgt. Zwar liegt keine ausdrückliche Kundgabe dieser Widmung vor. In der Errichtung der Straße und der Freigabe für den öffentlichen Verkehr ist jedoch eine konkludente Willensäußerung für eine Zweckbestimmung zu sehen. Eine Aufgabe dieser Zweckbestimmung durch Entwidmung der Fläche ist nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus dem Umstand, daß die gesamte Grundstücksfläche Gegenstand eines Investitionsvorrangverfahrens war und die Veräußerung an einen privaten Investor geplant ist. Zwar überrascht es, daß die Kl. beabsichtigt, das Eigentum an der Straßenfläche abzugeben; insbesondere steht dies im Widerspruch zu dem allgemeinen Grundsatz, daß der Träger der Straßenbaulast auch Eigentümer an den der Straße dienenden Grundstücken sein soll (vgl. § 13 Thüringer Straßengesetz). Allerdings schließt ein Privateigentum an der Straßenfläche den Gemeingebrauch nicht aus, so daß in der bloßen Verkaufsabsicht noch nicht die tatsächliche Aufgabe der Zweckbestimmung und der Entzug für den öffentlichen Verkehr gesehen werden kann.

Etwas anderes gilt jedoch für die restliche Grundstücksfläche. Zwischen den Beteiligten unstreitig wird diese Fläche widerrechtlich als Pkw-Parkplatz genutzt, wodurch der ursprünglich bestehende Grasbewuchs zerstört wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob hierin - wie von der Kl. vorgetragen - ein Gemeingebrauch als öffentliche Grünanlage zu sehen ist. Jedenfalls ist eine Widmung für diese Zweckbestimmung nicht erfolgt. Eine ausdrückliche Widmung liegt unstreitig nicht vor. Aber auch eine konkludente Widmung ist entgegen der Ansicht der Kl. nicht ersichtlich. Denn es fehlt an einem erkennbaren Willen der Kl., daß das Restgrundstück als öffentliche Grünfläche dienen soll.

Vielmehr hat die Kl. durch ihr Verhalten immer zu erkennen gegeben, daß das Grundstück der Neubebauung dienen soll. Bereits der Ratsbeschluß vom 3. Oktober 1987, mit dem der Abbruch der ursprünglichen Bebauung beschlossen wurde, wurde mit der Sicherung der Baufreiheit begründet. Auch der Rechtsträgernachweis vom 14. Februar 1990 begründete den Übergang der Rechtsträgerschaft auf den Rat der Stadt E. mit der Notwendigkeit des Abbruchs des Gebäudes für Baufreiheit an der Gstraße. Schließlich geht auch aus dem Investitionsvorrangbescheid vom 29. März 1993 hervor, daß das streitgegenständliche Grundstück durch den Vorhabenträger bebaut werden soll. In der geplanten Veräußerung verwirklicht sich also das von jeher angelegte und geäußerte Ziel einer Neubebauung.

Aus dem Umstand, daß die Kl. die Grundstücksfläche mit Gras bepflanzt hat, läßt sich eine Zweckbestimmung als Grünfläche nicht herleiten. Vielmehr sollte hiermit nur die Frist bis zur Bebauung überbrückt werden. Die tatsächliche Nutzung als Pkw-Abstellfläche stellt keinen Widmungsakt dar, da es sich nach dem eigenen Vortrag der Kl. hierbei um einen widerrechtlichen, von ihr allenfalls geduldeten Zustand handelt.

Zusammenfassend ergibt sich, daß hinsichtlich der Grundstücksteile, die eine Straßen- und Gehwegfläche bilden, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. b VermG vorliegen, hinsichtlich der restlichen Fläche nicht. Daraus folgt, daß hinsichtlich der jeweiligen Grundstücksteile unterschiedliche Regelungen zu treffen sind. Denn das teilweise Vorliegen eines Ausschlußgrundes gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 VermG führt - in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips - nicht zum Ausschluß der Restitution im Ganzen, sondern zur Restitution derjenigen Teile des Vermögenswertes, die von dem Ausschlußtatbestand nicht betroffen sind (Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Rdnr. 14 zu § 4).

Dies führt dazu, daß der Klage stattzugeben ist, soweit die Grundstücksteile betroffen sind, die die Straßen- und Gehwegfläche des J.-G.-Rings und der Gstraße bilden. In bezug auf den restlichen Grundstücksteil und hinsichtlich des Bescheids im übrigen, der nicht zu beanstanden ist, ist die Klage abzuweisen.