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Gemeindehaftung bei Überschwemmung

BGHIII ZR 121/0519.01.2006GE 2006, 444

GG Art. 14; HPflG § 2 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gemeindehaftung bei Überschwemmung; höhere Gewalt

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beim Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens infolge eines Katastrophenregens kann sich die Gemeinde gegenüber der Haftung aus enteignendem Eingriff grundsätzlich auf höhere Gewalt berufen. Das setzt allerdings voraus, daß sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder daß sich der Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte (Fortführung von BGHZ 158, 263 und 159, 19).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. ist Eigentümer eines im Gebiet der beklagten Gemeinde D. gelegenen Hausgrundstücks. Oberhalb des Grundstücks, etwa 40 m vom Haus entfernt, befindet sich am Hang ein von der Bekl. betriebenes offenes Regenrückhaltebecken, das an die Regenwasserkanalisation eines darüberliegenden Neubaugebiets angeschlossen ist. In der wasserrechtlichen Genehmigung hierzu ist unter anderem bestimmt, es sei durch eine Verwallung bzw. Gestaltung des Geländes zwischen dem Regenrückhaltebecken und den angrenzenden bebauten Grundstücken sicherzustellen, daß bei einer Überstauung des Beckens die Nachbargrundstücke nicht überflutet würden.

2 Am 17./18. Juli 2002 kam es im Umkreis der Gemeinde zu einem Starkregen, in dessen Folge auch das Haus des Kl. überflutet wurde. Der Kl. hat dies zum größten Teil auf den Übertritt erheblicher Wassermengen aus dem Regenrückhaltebecken zurückgeführt und der Bekl. verschiedene Fehler bei der Planung und Ausführung der Anlage vorgeworfen. Die Bekl. hat sich unter anderem auf einen statistisch nur alle 100 Jahre vorkommenden Katastrophenregen berufen. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.414 € sowie auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Bekl. gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 2.964 € nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung des Kl. im übrigen zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Bekl. im Umfang ihrer Beschwer ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

3 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Bekl. erkannt ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. (...)

6 1. Im Ansatz mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch des Kl. aus enteignendem Eingriff geprüft. Solche Ansprüche kommen in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muß, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 20, 21 f., 26 f.; 158, 263, 267 m. w. N.). Das hat der Senat in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil BGHZ 158, 263, 268 f. auch für Schäden aus dem Überlauf eines in das Kanalsystem der Gemeinde eingegliederten Regenrückhaltebeckens angenommen, ungeachtet dessen, daß es dazu erst aufgrund starker Regenfälle kommen konnte. Derartige Umstände liegen nicht außerhalb der von hoher Hand geschaffenen und in dem Bauwerk selbst angelegten Gefahrenlage. Für den Streitfall gilt nichts anderes. Feststellungen zu den vom Kl. behaupteten Mängeln beim Bau und Betrieb der Anlage, die gegebenenfalls einen Amtshaftungsanspruch oder einen Anspruch aus (rechtswidrigem) enteignungsgleichem Eingriff rechtfertigen könnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist deswegen zugunsten der Bekl. davon auszugehen, daß die von ihr getroffenen hoheitlichen Maßnahmen insgesamt rechtmäßig waren.

7 2. Der Senat hat in dem genannten Urteil indessen ausdrücklich offengelassen, ob bei wertender Betrachtung anders zu entscheiden wäre, wenn der Überstau des Regenrückhaltebeckens durch einen ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen (Katastrophenregen), wie er hier mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts gleichfalls unterstellt werden muß, verursacht wurde. Er beantwortet diese Frage nunmehr im Anschluß an das zu § 2 Abs. 3 HPflG ergangene Senatsurteil BGHZ 159, 19, 22 ff. dahin, daß sich die Gemeinde grundsätzlich auch gegenüber der Haftung aus enteignendem Eingriff auf eine in einem Katastrophenregen zum Ausdruck kommende höhere Gewalt berufen kann. In einem solchen Fall verwirklicht sich zwar ebenso die ständige latente Gefährdung der Anliegergrundstücke. Die auf der Verantwortung für die Herrschaft über bestimmte Gefahrenstellen, insbesondere für den Betrieb gefährlicher Anlagen, beruhende Haftung des Inhabers, wie sie auch hier trotz der abweichenden Rechtsgrundlage des Entschädigungsanspruchs in Rede steht, findet jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen und der ihnen zugrunde liegenden Bewertung des Gesetzgebers fast durchweg ihre Grenze an den Wirkungen höherer Gewalt (für die Anlagenhaftung: § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG). Das Schadensereignis ist dann letztlich nicht mehr den Risiken der Anlage, sondern dem von außen kommenden "Drittereignis" (hier: Naturkatastrophe) zuzurechnen. Eine generelle Ausnahme von diesen Grundsätzen für ein in das gemeindliche Kanalnetz eingegliedertes Regenrückhaltebecken ist nicht gerechtfertigt. Soweit das Berufungsgericht dem entgegen auf ein allgemein höheres Gefährdungspotential von Regenrückhaltebecken sowie auf einen geringeren wirtschaftlichen Aufwand bei deren Errichtung verweist, kann dem im Einzelfall hinreichend unter dem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden, daß die Gemeinde auch bei einem außergewöhnlichen Naturereignis alles ihr Zumutbare zur Verhütung von Schäden getan haben muß (s. sogleich).

8 3. Ein Haftungsausschluß wegen der Wirkungen elementarer Naturkräfte setzt wie allgemein die Berufung auf höhere Gewalt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 159, 19, 23 m. w. N.). Dieser Gesichtspunkt läßt sich in gleicher Weise auf die Ersatzpflicht aus enteignendem Eingriff infolge der Überflutung eines Regenrückhaltebeckens übertragen. Es reicht deswegen in solchen Fällen nicht aus, daß die Gemeinde einen ganz außergewöhnlichen Starkregen vorträgt. Sie muß darüber hinaus darlegen und notfalls beweisen, daß sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um einen Überstau des Regenrückhaltebeckens und eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder daß sich der Schaden auch bei derartigen Maßnahmen ereignet hätte. Als eine solche Gegenmaßnahme kommt vorliegend zumindest der bereits in der wasserrechtlichen Genehmigung verlangte, eine Überflutung ausschließende Wall in Betracht.

9 4. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht das Streitverhältnis nicht geprüft. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Berufungsgericht, sollte es hiernach erneut zu einer Haftung der Bekl. gelangen, deren Einwand wird nachgehen müssen, einige Minuten später wäre das Grundstück des Kl. ohnehin durch vom Hang neben dem Regenrückhaltebecken herabfließende Wassermassen in gleicher Weise überschwemmt worden. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht vor Feststellung einer Unaufklärbarkeit des Kausalverlaufs den hierzu von der Bekl. angebotenen Sachverständigenbeweis hätte erheben müssen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für Schäden aus dem Überlauf eines in das Kanalsystem der Gemeinde eingegliederten Regenrückhaltebeckens haftet grundsätzlich die Gemeinde gegenüber dem dadurch betroffenen Grundstückseigentümer aus enteignendem Eingriff. Sie kann sich aber unter Umständen auf eine in einem Katastrophenregen zum Ausdruck kommende höhere Gewalt berufen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Oberhalb des Hausgrundstücks befand sich, etwa 40 m vom Haus entfernt, am Hang ein von der Gemeinde betriebenes offenes Regenrückhaltebecken, das an die Regenwasserkanalisation eines darüberliegenden Neubaugebietes angeschlossen war. Am 17./18. Juli 2002 kam es im Umkreis der Gemeinde zu einem Starkregen, in dessen Folge auch das Haus überflutet wurde. Der Eigentümer klagte daraufhin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.414 € sowie auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Gemeinde. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht sprach einen Teilbetrag zu. Die - zugelassene - Revision begründete die Gemeinde damit, daß ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Revision hatte Erfolg. Der BGH bejahte zwar grundsätzlich eine Haftung der Gemeinde, billigte ihr aber zu, sich demgegenüber auf eine in einem Katastrophenregen zum Ausdruck kommende höhere Gewalt zu berufen, wenn sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen habe, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern. Als eine solche Maßnahme komme der bereits in der wasserrechtlichen Genehmigung verlangte, eine Überflutung ausschließende Wall in Betracht.